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Waldsolmser Nachrichten
Ausgabe 33/2025
Nachrichten aus dem Rathaus
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Allgemeinverfügung Cannabis

DER BÜRGERMEISTER

als örtliche Ordnungsbehörde

Gemäß §§ 1, 11, 14 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBI. S. 456, 471) erlässt die Gemeinde Waldsolms folgende

Allgemeinverfügung

über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis auf der Veranstaltung „Apfelweinfestchen & 200 Jahre Rathaus, Brandoberndorf in der Gemeinde Waldsolms:

1. Anordnung: Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis

Ab Samstag, 23.08.25 bis einschließlich Sonntag, 24.08.25 ist das Konsumieren von Cannabis zu dem in Nummer 2. näher definierten Zeitraum im öffentlichen Raum gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) untersagt.

2. Zeitlicher Geltungsbereich:

Das Verbot gilt zum Schutz der minderjährigen Besucher durchgehend ab 23.08.25 15.00 Uhr bis 24.08.25, 23.00 Uhr.

3. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Konsumverbot von Cannabis nach Nummer 1 erstreckt sich auf folgende öffentliche Straßen und Plätze in Waldsolms:

Der Veranstaltungsort des Apfelweinfestchens & 200 Jahre Rathaus befindet sich auf dem Lindenplatz, Schnurgasse, Oberseite, Unterseite und Kröffelbacher Straße.

4. Zwangsgeld / Ordnungswidrigkeit:

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro, nach § 50 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), zur Zahlung fällig.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung kann eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 Euro, nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), zur Zahlung fällig werden.

5. Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1 geschilderten Verbotes angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

6. Widerrufsvorbehalt:

Diese Allgemeinverfugung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

7. Bekanntgabe

Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.