Die Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Waldsolms hat in Ihrer Sitzung am 22. Mai 2026 Änderungen in §§ 7 Abs. 6 sowie § 10 Abs. 4 der Satzung beschlossen. Die Satzung wurde darauf mit ihren Änderungen durch die Untere Jagdbehörde des Lahn-Dill-Kreises genehmigt.
Nachfolgend wird die Satzung in ihrer aktuellen Fassung amtlich bekanntgemacht.
Waldsolms, den 3. September 2026
| (1) | Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Waldsolms“. Sie hat ihren Sitz in Waldsolms und ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. |
| (2) | Aufsichtbehörde ist die Untere Jagdbehörde beim Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises. |
| (1) | Der Jagdgenossenschaft gehören alle Grundeigentümer des gemeinschaftlichen Jagdbezirks in Waldsolms nach Maßgabe des Genossenschaftskatasters an. |
| (2) | Grundeigentümer, auf deren Flächen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an. |
| (3) | Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundeigentums. Eigentumsänderungen hat der Grundeigentümer nachzuweisen. |
| (1) | Der Jagdvorstand hat ein Jagdgenossenschaftskataster aufzustellen, das nach ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen lang beim Gemeindevorstand oder einem anderen vom Jagdvorstand festzulegenden Ort auszulegen ist. Gegen die Eintragung im Jagdgenossenschaftskataster kann beim Jagdvorstand schriftlich oder mündlich zu Protokoll Einspruch eingelegt werden. |
| Nach rechtskräftiger Bekanntmachung ist auf dem Jagdgenossenschaftskataster Ort und Zeitpunkt der Auslegung des Katasters durch den Jagdvorstand zu bescheinigen. Gleichzeitig ist zu vermerken, ob Einsprüche gegen die Eintragung im Kataster erhoben und ggf. diese anerkannt oder rechtskräftig zurückgewiesen wurden. |
| (2) | Änderungen des Jagdgenossenschaftskatasters sind den Betroffenen durch den Jagdvorstand schriftlich mitzuteilen. |
| (3) | Bei wesentlichen Änderungen des Jagdgenossenschaftskatasters kann der Jagdvorstand ein neues Jagdgenossenschaftskataster aufstellen, wobei Ziffer (1) Anwendung findet. |
Der Jagdbezirk ist 3.800 ha groß. Die jagdbare Fläche ergibt sich aus dem Jagdgenossenschaftskataster.
| (1) | Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten und zu nutzen sowie für den Ersatz des den Genossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen. |
| (2) | Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Umlagen erheben. |
Organe der Jagdgenossenschaft sind
| a) | der Jagdvorstand, |
| b) | die Jagdgenossenschaftsversammlung, |
| c) | der Genossenschaftsausschuss. |
| (1) | Der Jagdvorstand besteht aus 8 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Der Jagdvorstand wählt aus seiner Mitte den Jagdvorsteher und dessen Stellvertreter im Amt. |
| (2) | Solange die Waldflächen der Gemeinde Waldsolms nicht als Eigenjagdbezirke sondern im Rahmen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Waldsolms genutzt werden, sind in den Jagdvorstand mindestens 4 Vertreter des Gemeindevorstandes der Gemeinde Waldsolms zu wählen. |
| (3) | Der Jagdvorstand wird von der Jagdgenossenschaftsversammlung auf die Dauer der Wahlzeit der Gemeindevertretung der Gemeinde Waldsolms gewählt. Bei Verhinderung des Jagdvorstehers tritt sein Stellvertreter als Beisitzer in den Jagdvorstand ein; das Amt des Jagdvorstehers nimmt in diesem Fall sein Vertreter im Amt wahr. Wählbar ist jeder Jagdgenosse, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und uneingeschränkt im Besitz der staatsbürgerlichen Rechte ist. |
| Die Vertreter des Gemeindevorstandes im Jagdvorstand brauchen nicht selbst Jagdgenossen zu sein. |
| (4) | Ist die Amtszeit des Jagdvorstandes abgelaufen, so ist innerhalb von 2 Monaten eine Neuwahl anzuberaumen. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. |
| (5) | Die Mitgliedschaft der aus den Reihen des Gemeindevorstandes gewählten Jagdvorstandsmitglieder erlischt mit der Beendigung des Amtes als Bürgermeister oder Beigeordneter. Die ausscheidenden Jagdvorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zum Eintritt der neuen Vorstandsmitglieder im Amt. |
| (6) | Scheiden Mitglieder des Jagdvorstandes vorzeitig aus diesem Amte aus ohne dass ein Vertreter gewählt wurde, so ist für den Rest der Amtszeit in der darauffolgenden ordentlichen Jagdgenossenschaftsversammlung Ersatz zu wählen. |
| (7) | Die Jagdvorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. |
| Über eine Entschädigung beschließt die Jagdgenossenschaftsversammlung. |
| (8) | Der Jagdvorsteher beruft den Jagdvorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zur Sitzung ein und teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden. In der Ladung ist auf die Dringlichkeit hinzuweisen. |
| Auf Verlangen von 3 Jagdvorstandsmitgliedern muss der Jagdvorsteher eine Sitzung des Jagdvorstandes einberufen. |
| (9) | Der Vorsitzende des Genossenschaftsausschusses kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Jagdvorstandes teilnehmen. |
| (1) | Der Jagdvorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. |
| Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. |
| (2) | Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mindestens 5 Jagdvorstandmitglieder anwesend sind. |
| (3) | Die Beschlüsse sind im Beschlussbuch einzutragen. Jede Eintragung ist vom Jagdvorsteher und einem weiteren Jagdvorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Jagdvorstandsmitglieder und die Mitglieder des Genossenschaftsausschusses erhalten Abschriften der Beschlüsse. |
| (1) | Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft. Ihm obliegen die laufenden Geschäfte der Jagdgenossenschaft, soweit nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit der Jagdvorstand zuständig ist. Er ist an die Beschlüsse von Jagdvorstand und Jagdgenossenschaftsversammlung gebunden. | |
| (2) | Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Jagdvorstehers: | |
| a) | Einberufen und Leiten der Sitzungen des Jagdvorstandes und der Jagdgenossenschaftsversammlung |
| b) | Vorsitz im Jagdvorstand und in der Jagdgenossenschaftsversammlung |
| c) | Aufsicht über die Kassenverwaltung sowie Aufsicht über die Geschäftsführung |
| (3) | Erklärungen, durch die die Jagdgenossenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Diese sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Jagdvorsteher und seinem Vertreter im Amt oder von einem dieser beiden und einem weiteren Jagdvorstandsmitglied unterzeichnet sind. | |
| (1) | Der Jagdvorstand hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen der § 5 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. | |
| (2) | Der Jagdvorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, soweit diese nicht der Jagdgenossenschaftsversammlung oder dem Jagdvorsteher vorbehalten sind. | |
| (3) | Zu den Aufgaben des Jagdvorstandes gehören insbesondere: | |
| a) | Vorbereitung der Beschlüsse zur Änderung und Ergänzung der Jagdgenossenschaftssatzung, |
| b) | Vorbereitung der Jagdverpachtung, |
| c) | Durchführung der Jagdverpachtung, |
| d) | Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung und Abschluss des Pachtvertrages, |
| e) | Beschlussfassung über die Art der Nutzung des Jagdbezirkes. |
| (4) |
| |
| a) | Vor einer jeden Neuverpachtung bzw. Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtvertrages ist der jeweilige Ortslandwirt im Rahmen einer Sitzung des Jagdvorstandes zu hören. |
| b) | Eine Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtvertrages kann frühestens ein Jahr vor Ablauf des bestehenden Vertrages erfolgen. |
| (1) | Der Jagdvorstand bestellt für die Dauer seiner jeweiligen Wahlzeit zur Erledigung der laufenden Aufgaben einen Geschäftsführer, der dem Jagdvorstand nicht angehört und dem Jagdvorsteher gegenüber weisungsgebunden ist. Rechte und Pflichten zum Arbeitsverhältnis regelt ein Arbeitsvertrag zwischen Jagdgenossenschaft und Geschäftsführer. | |
| (2) | Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören insbesondere: | |
| a) | das Anlegen und Führen des Jagdgenossenschaftskatasters |
| b) | die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung und des Jagdvorstandes |
| c) | das Aufstellen des Verteilungsplanes und der Beitragsliste |
| d) | die Führung des gesamten Schriftwechsels und Beurkunden von Beschlüssen |
| e) | die Protokollführung im Jagdvorstand und in der Jagdgenossenschaftsversammlung |
| f) | die Vornahme der Bekanntmachungen |
| g) | die Führung der gesamten Kassengeschäfte einschließlich der Erstellung der Jahresabschlüsse |
| h) | die Vorbereitung und die Durchführung von Veranstaltungen der Jagdgenossenschaft (z.B. des Jahresausfluges) |
| dies jeweils im Einvernehmen mit dem Jagdvorsteher. | |
| (1) | Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wird durch den Willen der Jagdgenossen bestimmt. Diese üben ihre Rechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung aus. | |
| (2) | Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt im Rahmen der Gesetzte über die | |
| a) | Wahl des Jagdvorstandes und des Jagdgenossenschaftsausschusses, |
| b) | Verwendung des Jagdertrages, |
| c) | Erhebung und Verwendung der Umlagen, |
| d) | Gewährung einer Entschädigung für den Geschäftsführer, den Jagdvorstand und etwaige Angestellte, |
| e) | Entlastung des Jagdvorstandes und des Geschäftsführers, |
| f) | Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, |
| g) | Änderung der Satzung. |
| (1) | Der Jagdvorsteher beruft auf Vorschlag des Jagdvorstandes schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Jedes Jagdgenossenschaftsmitglied hat das Recht, Anträge zur Beschlussfassung zu stellen. |
| (2) | Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. |
| (3) | Die Jagdgenossenschaftsversammlung muss ohne Verzug einberufen werden, wenn wenigstens 60 stimmberechtigte Jagdgenossen die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangen. |
| (4) | Alle Versammlungen der Jagdgenossen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung in den Waldsolmser Nachrichten einzuberufen. |
| (1) | Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Jagdgenossen beschlussfähig. In der Ladung ist hierauf hinzuweisen. | |
| (2) | Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung erfordern die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, die zugleich die Mehrheit der in der Versammlung vertretenden Grundfläche bilden. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. | |
| (3) | Eine Änderung der Satzung oder die vorzeitige Abberufung des Jagdvorstandes bedarf der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, die zugleich die Mehrheit der Grundfläche des Jagdbezirks bilden. | |
| (4) | Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; | |
| sie muss insbesondere enthalten: | |
| 1. | Die Zahl der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, |
| 2. | die Angabe der von ihnen vertretenen Grundfläche, |
| 3. | die von der Jagdgenossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse |
Die Niederschrift, die vom Jagdvorsteher und einem weiteren Jagdvorstandsmitglied zu unterzeichnen ist, ist im Geschäftszimmer des Jagdvorstandes zwei Wochen lang zur Einsichtnahme der Jagdgenossen öffentlich auszulegen.
| (1) | Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. |
| (2) | Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer eines zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücks können ihr Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben. Beteiligen sich nicht sämtlich Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer an der Abstimmung, so gelten die Nichterschienenen oder Nichtabstimmenden als den Erklärungen der Abstimmenden zustimmend. |
| (3) | Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehen anderen Jagdgenossen oder volljährigen Ehegatten oder einen volljährigen Verwandten ersten Grades ausüben. |
| Die Anzahl der Vollmachten wird pro Abstimmenden auf 5 begrenzt. |
| (1) | Der Jagdgenossenschaftsausschuss besteht aus drei Personen, die mit ihren Stellvertretern von der Genossenschaftsversammlung auf die Dauer der Wahlzeit der Gemeindevertretung der Gemeinde Waldsolms gewählt werden. Wählbar ist jeder Jagdgenosse, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und uneingeschränkt im Besitz der staatsbürgerlichen Rechte ist. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. | |
| (2) | Hinsichtlich der Fortdauer der Amtszeit des Jagdgenossenschaftsausschusses und der Neuwahl gilt § 7, Abs. 3, 4 und 6 entsprechend. | |
| (3) | Die Aufgaben des Jagdgenossenschaftsausschusses bestehen insbesondere in der Prüfung: | |
| a) | des Jagdgenossenschaftskatasters (§§ 2, 3), |
| b) | der Jagdgenossenschaftsversammlungsniederschrift (§ 13, Abs. 4), |
| c) | des Kassenwesens, des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, |
| d) | des Verteilungsplanes und der Beitragslisten. |
| (4) | Der Genossenschaftsausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er hat in Genossenschaftsversammlungen seinen Prüfbericht zu erstatten. | |
| (1) | Der Anteil der Jagdgenossen an den Nutzungen und Lasten der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk. |
| (2) | Zur Festsetzung des Anteils der Jagdgenossen stellt der Jagdvorstand einen Verteilungsplan und soweit erforderlich eine Beitragsliste auf. Jedes Verzeichnis ist zwei Wochen lang beim Gemeindevorstand oder einem anderen vom Jagdvorstand festzulegenden Ort zur Einsichtnahme der Jagdgenossen oder ihrer mit Vollmacht versehenen Beauftragten öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher in den Waldsolmser Nachrichten bekannt zu machen. |
| (3) | Die Aufstellung eines Verteilungsplanes kann entfallen, wenn die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt, den Anteil an den Nutzungen nicht an die Jagdgenossen auszuzahlen und kein Jagdgenosse die Auszahlung seines Anteils verlangt. |
| (1) | Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. |
| (2) | Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteiles verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. |
| (3) | Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag aus der Jagdnutzung an die Jagdgenossen auszuzahlen, so setzt der Jagdvorstand die Zahltage fest. Beträge, die nicht binnen eines Monats nach der unanfechtbaren Feststellung des Verteilungsplanes schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht werden, verfallen der Genossenschaft. |
| (1) | Die Beiträge der Jagdgenossen werden binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Feststellung der Beitragsliste fällig; sie sind in bar und bestellgeldfrei bei der Jagdgenossenschaftskasse einzuzahlen. |
| (2) | Beiträge, welche nicht fristgemäß eingezahlt werden, können nach den Vorschriften über die Einziehung von Gemeindeabgaben beigetrieben werden. |
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.
| (1) | Die für die Jagdgenossen bestimmten Bekanntmachungen werden in den Waldsolmser Nachrichten vorgenommen. |
| (2) | Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden außerdem in der Wetzlarer Neuen Zeitung veröffentlicht. |
Gegen Verwaltungsakte der Jagdgenossenschaft sind die Rechtsmittel nach § 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Jan. 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils gültigen Fassung gegeben.
Vorstehende Satzung ist in der Jagdgenossenschaftsversammlung am 17.12.1980, in der die Genossen mit einer Grundfläche von 2.300 ha vertreten waren, beschlossen worden.
Von der Jagdgenossenschaftsversammlung wurden anschließend folgende Änderungen beschlossen:
| Datum | §§ | Inhalt |
| 18.07.1990 | § 13 Abs. 1 | Beschlussfähigkeit |
| 15.07.1994 | § 10 | Geschäfte des Jagdvorstandes |
| 01.06.2007 | § 10 § 10 a § 11
§ 21 | Geschäfte / Aufgaben des Jagdvorstehers Geschäftsführung des Jagdvorstandes Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung Rechtsmittel |
| 22.05.2026 | § 7 Abs. 6
§ 10 Abs. 4 a
Abs. 4 b | Jagdvorstand (Ausscheiden von Mitgliedern) Aufgaben des Jagdvorstandes (Anhörung Ortslandwirt) Vertragsverlängerung frühestens 1 Jahr vor Ablauf |
Waldsolms, den 28.05.2026