„Das Regierungspräsidium Gießen hat mit Verfügung vom 18.09.2024 die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Waldsolms für den Bereich „Fahrrad- und Wanderscheune“, Ortsteil Brandoberndorf gemäß § 6 BauGB genehmigt.
Der Geltungsbereich befindet sich am nordöstlichen Siedlungsrand des Ortsteils Brandoberndorf östlich der Cleeberger Straße und nördlich der Straße „Drosselweg“. Er umfasst in der Gemarkung Brandoberndorf der Gemeinde Waldsolms, Flur 5, das Flurstück 29/1 teilweise mit dem bereits bestehenden Gebäude und einer Größe von 3.096 m².
Die Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung inkl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können im Bauamt der Gemeindeverwaltung Waldsolms, Lindenplatz 1, 1. OG, 35647 Waldsolms von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über deren Inhalt Auskunft erhalten.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
| - | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.“ |
Waldsolms, den 01.10.2024