Titel Logo
Waldsolmser Nachrichten
Ausgabe 40/2024
Nachrichten aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Waldsolms

Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt den Einwohnerinnen und Einwohnern das Recht ein, der Übermittlung von Daten zu widersprechen. Zudem besteht die Möglichkeit der Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister.

Einmal jährlich hat die Meldebehörde die Einwohnerinnen und Einwohner darüber durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

1)

Übermittlungssperren

Mit einem formlosen schriftlichen Antrag kann jede Bürgerin und jeder Bürger ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer/seiner Daten an folgende Stellen widersprechen:

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG)

Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)

Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)

Öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaften von glaubensverschiedenen Familienangehörigen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr vollenden (§ 36 Abs. 2 BMG i.V.m. § 58 Wehrpflichtgesetz)

2)

Auskunftssperren

Eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG wird auf schriftliche Antrag oder von Amts wegen im Melderegister eingetragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch einen Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Eine persönliche Vorsprache ist bei Antragstellung erforderlich. Die Auskunftssperre muss besonders begründet und vor ihrer Eintragung von der Meldebehörde genehmigt werden. Sie wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Weitere Auskünfte über die Beantragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren können bei der Gemeinde Waldsolms, Lindenplatz 2, 35647 Waldsolms, Tel. 06085-98100 eingeholt werden.