„Die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldsolms hat in ihrer Sitzung am 10.07.2024 den Bebauungsplan „Fahrrad- und Wanderscheune“, Ortsteil Brandoberndorf, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich am nordöstlichen Siedlungsrand des Ortsteils Brandoberndorf östlich der Cleeberger Straße und nördlich der Straße „Drosselweg“. Er umfasst in der Gemarkung Brandoberndorf der Gemeinde Waldsolms, Flur 5, das Flurstück 29/1 teilweise mit dem bereits bestehenden Gebäude und einer Größe von 3.096 m².
Der Bebauungsplan, die Begründung incl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können im Bauamt der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Waldsolms, Lindenplatz 1, 1. OG, 35647 Waldsolms von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Unterlagen sind ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde Waldsolms unter https://www.waldsolms.de/ Bauen, Wirtschaft & Wohnen/Rechtskräftige Bebauungspläne hinterlegt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
| - | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen. |
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.“
Waldsolms, den 08.10.2024