Bekanntmachungdes endgültigen Wahlergebnissesder Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeistersin der Gemeinde Waldsolmsam 08.10.2023 |
Am 12.10.2023 hat der Wahlausschuss in einer öffentlichen Sitzung das endgültige Wahlergebnis ermittelt und folgende Feststellung getroffen:
| Anzahl der Wahlberechtigten | 3.984 |
| Anzahl der Wählerinnen und Wähler | 2.819 |
| Anzahl der gültigen Stimmen | 2.707 |
| Anzahl der ungültigen Stimmen | 112 |
Die Wahlbeteiligung betrug 70,76 %.
Die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegeben gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:
| Lfd. Nr. | Familien- und Rufname | Träger des Wahlvorschlags | Stimmen | Prozent (%) |
| 1 | Claudi, Michael | Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) | 991 | 36,61 % |
| 2 | Hörster, Roland | Einzelbewerber Hörster | 1.716 | 63,39 % |
Auf den Bewerber Herrn Roland Hörster sind mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen. Er ist damit zum Bürgermeister der Gemeinde Waldsolms gewählt.
| Einspruch gegen die Gültigkeit der Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters |
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Einspruch erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 25 Hessisches Kommunalwahlgesetz KWG Einspruch erheben (§ 49 KWG).
Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, von dem Tag der Bekanntmachung des Ergebnisses der oben genannten Wahl ab, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem/der Wahlleiter/in der Gemeinde Waldsolms, Lindenplatz 2, 35647 Waldsolms, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Waldsolms, den 12.10.2023