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Waldsolmser Nachrichten
Ausgabe 48/2023
Amtliche Bekanntmachung
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Nachtragssatzung und Bekanntmachung der Nachtragssatzung

1. Nachtragssatzung

Aufgrund der §§ 92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldsolms am 08.11.2023 folgende Nachtragssatzung beschlossen:

§ 1

Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und Salden des Ergebnishaushalts und des Finanzhaushalts werden nicht geändert.

§ 2

Kredite werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der bisherige Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert.

§ 5

Die Gemeindesteuern werden nicht geändert.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Nachtragshaushalts am 08.11.2023 beschlossene Stellenplan.

§ 8

(1)

Als nicht erheblich im Sinne des § 100 HGO und damit nicht der Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfend gelten Beträge

1.)

alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind,

2.)

alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 5.000 €.

(2)

Anstelle der Grenze von 5.000 € nach Abs. 1 Ziffer 2 gilt für überplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen

1.)

im Ergebnishaushalt die Grenze von 10.000 €, sofern dadurch das Budget um nicht mehr als 20 v.H. überschritten wird,

2.)

bei Investitionsmaßnahmen im Finanzhaushalt die Grenze von 10.000 €, sofern dadurch das Investitionsbudget (Maßnahmenbudget) einschließlich der in früheren Jahren bereitgestellten Mittel um nicht mehr als 20 v.H. überschritten wird.

(3)

Die Gemeindevertretung ist bei überplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach Absatz 2 ab einer Überschreitung von 5.000 € unverzüglich und zeitnah zu informieren.

2. Bekanntmachung der Nachtragssatzung

Die vorstehende Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Gemäß § 97 a. i. V. m. den §§ 98 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. April 2005 (GVBI. S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90, 93), erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Waldsolms die Aufsichtsbehördliche Genehmigung des 1. Nachtrags 2023. Meine aufsichtsbehördliche Genehmigung vom 16. Januar 2023 für die Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 € gilt unverändert fort. Alle Auflagen meiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung vom 16. Januar 2023 wurden bereits erfüllt.

Die Genehmigung ist i. S. d. § 98 HGO mit der Auflage verbunden, die Aufsichtsbehördliche Genehmigung inkl. Haushaltsbegleitverfügung gemäß § 50 Abs. 3 HGO der Gemeindevertretung in geeigneter Form bekannt zu machen. Den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit ABG und Auflage) i. S. d. § 97 Abs. 4 HGO bitte ich bis zum 15. Dezember 2023 zu übersenden.

Der Nachtragshaushalt 2023 liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 30.11.2023 bis 08.12.2023 beim Gemeindevorstand der Gemeinde Waldsolms im Rathaus Brandoberndorf, Lindenplatz 2, Zimmer 1, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.

Waldsolms, den 22.11.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Waldsolms
Bernd Heine, Bürgermeister