Gemäß §§ 1, 11, 14 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBI. S. 456, 471) erlässt die Gemeinde Waldsolms folgende Allgemeinverfügung über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis auf dem Weihnachtsmarkt Kraftsolms in der Gemeinde Waldsolms:
Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis
Am Samstag, 14.12.24 ist das Konsumieren von Cannabis zu dem in Nummer 2. näher definierten Zeitraum im öffentlichen Raum gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) untersagt.
Das Verbot gilt zum Schutz der minderjährigen Besucher am 14.12.2024 im Zeitraum von 10:00 Uhr bis 21:00 Uhr.
Das Konsumverbot von Cannabis nach Nummer 1 erstreckt sich auf folgende öffentliche Straßen und Plätze in Waldsolms:
Der Veranstaltungsort des Weihnachtsmarktes in Kraftsolms befinden sich auf dem Dorfplatz, Kirbachstraße und zum Backhaus.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro, nach § 50 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), zur Zahlung fällig.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung kann eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 Euro, nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), zur Zahlung fällig werden.
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1 geschilderten Verbotes angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
Diese Allgemeinverfugung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats elektronischer Form nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde Waldsolms, Lindenplatz 2, 35647 Waldsolms, Widerspruch erhoben werden.
Gemäß s 80 Absatz 2 Salz 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.
Gemäß dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Hessen (HVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.
Waldsolms, den 04.12.2024