Es verbleiben nur noch wenige Wochen bis zum Beginn der so genannten 5. Jahreszeit. Damit die Stimmung bei den Umzügen innerhalb unserer Verbandsgemeinde weiterhin in alt bewährter Tradition genossen und fortgeführt werden kann, gibt es einige Regeln und Vorschriften, die es zu beachten gilt.
Die Erfahrungen in den letzten Jahren in umliegenden Gemeinden mit zum Teil schweren Unfällen, haben gezeigt, dass es bei den Umzügen nicht ganz ohne Regeln geht.
Vorbeugend hat das Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung in Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion Wörth am Rhein bereits im letzten Jahr für alle Umzugsteilnehmer ein Infoblatt erstellt, welches wir den Teilnehmern bei der Anmeldung zu den Umzügen aushändigen werden. Damit die heitere Stimmung nicht umschlägt, sollte sich im Interesse aller Umzugsteilnehmer und Zuschauer an folgende Sicherheitshinweise gehalten werden:
| Jugendschutz | |
| • | Es ist untersagt hochprozentigen Alkohol auf den Wägen zu konsumieren und an Zuschauer auszugeben. Die Fahrer der Zugmaschinen haben unter Umständen mit einer Alkoholkontrolle der Polizei zu rechnen. |
| • | Das Jugendschutzgesetz regelt klar die Abgabe und den Konsum von Alkohol: Verboten sind die Abgabe und der Konsum bei Jugendlichen unter 16 Jahren. Ab 16 Jahren sind Bier, Wein, Mixgetränke mit Bier und Wein erlaubt. Harte Alkoholika wie Schnäpse, Liköre und deren Mixgetränke (nach dem Gesetz sog. branntweinhaltige Getränke) dürfen an Jugendliche weder abgegeben, noch darf ihnen der Konsum in der Öffentlichkeit erlaubt werden. |
| Lärmschutz | |
| • | Es darf jeweils nur ein Gerät zur Stromerzeugung mit einer maximalen Leistung von 8 kVA mitgeführt werden. Kontrollen werden vor den Umzügen durchgeführt. Wer stärkere oder mehrere Aggregate mitführt wird vom Umzug ausgeschlossen. |
| • | Die maximale Lautstärke der Musikanlagen darf 95 db (A) nicht überschreiten. Entsprechende Kontrollen werden vom Ordnungsamt durchgeführt und Überschreitungen mit Bußgeldern und Ausschluss aus der Veranstaltung belegt werden. |
| • | Alle motorisierten Teilnehmer mit entsprechender Musikanlage sollten es während der Wartezeit bis zum Zugbeginn vermeiden, die Musikanlagen mit übertriebener Lautstärke zu betreiben um auch die betroffenen Anwohner in dieser Zeit nicht über Gebühr zu belasten. |
| • | Lautsprecher auf den Wagen sind nur nach vorne oder nach hinten auszurichten, damit die Zuschauer, die oft sehr dicht an den vorbeifahrenden Fahrzeugen stehen, nicht direkt mit dem Lärm konfrontiert werden. |
| Sicherheit der Umzugswägen | |
| • | Zur Vermeidung von Kollisionen der motorisierten Fahrzeuge mit Zuschauern, haben mindestens vier Teilnehmer die markanten Punkte des Wagens zu Fuß zu begleiten und hierdurch sichern. Diese Personen sind entsprechend mit Warnwesten zu kennzeichnen. |
| • | Alle Fahrzeuge müssen zugelassen sein, zulassungsfreie Fahrzeuge müssen eine gültige Betriebserlaubnis besitzen und mitführen. Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis benötigen eine Einzelabnahme vom TÜV. |
| • | Alle Fahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher sein, sowie eine gültige Hauptuntersuchung aufweisen. Fahrzeugpapiere sind mitzuführen und zu Kontrollzwecken auszuhändigen. |
| • | Fahrzeuge, auf denen Personen befördert werden, müssen ein fest mit dem Wagen verbundenes Geländer mit einer Mindesthöhe von 100 cm oder einen entsprechenden Aufbau aufweisen. |
| • | Das zulässige Gesamtgewicht eines Anhängers darf durch den Aufbau nicht überschritten werden. Ebenso dürfen die Maximale Breite von 2,55 m und die Höhe von 4 m nicht überschritten werden. |
| • | Die für Fahrzeuge zulässige Höchstgeschwindigkeit während des Umzuges beträgt 6 km/h. |
| • | Die Bremseinrichtung muss funktionieren. Die Feststellbremse muss so zugänglich sein, dass sie im Notfall schnell bedient werden kann. Die Wagenunterseiten müssen durch geeignete Maßnahmen so geschützt sein, damit Personen nicht unter sie gelangen können. |
| • | Tische und sonstige Aufbauten des Wagens müssen so befestigt sein, dass sie den üblichen Belastungen während der Fahrt sicher standhalten, d.h. sie müssen fest mit dem Wagenboden verschraubt sein. |
| • | Das Auf- oder Absteigen vom Faschingswagen während der Fahrt ist nicht gestattet. Vorhandene Aufstiegsmöglichkeiten sind während des Umzugs zu entfernen, bzw. so zu sichern, dass sie während der Fahrt nicht benutzt werden können. Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss einzelner Teilnehmer bzw. der ganzen Gruppe. |
| Allgemeine Bestimmungen | |
| • | Faschingswagen müssen rechtzeitig angemeldet werden und den Vorschriften in den Hinweisen zur Anmeldung entsprechen. Für nicht Zulassungspflichtige Anhänger/Rollen müssen gültige Folgekennzeichen des Zugfahrzeuges vorhanden sein. |
| • | Auch Fußgruppen müssen sich zu den Umzügen anmelden |
| • | Beim Werfen von Bonbons und anderen Artikeln ist darauf zu achten, dass dies in einem angemessenen Abstand zum Wagen erfolgt, um die Kinder beim Einsammeln der Präsente vor Kollisionen zu schützen. |
| • | Es ist verboten, Konfetti, Papierschnipsel usw. zu werfen. Festgestellte Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld geahndet. |
| • | Die entsprechenden Abschlussveranstaltungen müssen bis 18.00 Uhr beendet sein. |
Bitte beachten Sie, dass es jeweils zu einzelnen Umzügen erforderlich angepasste Auflagen geben kann.
Diese werden im Amtsblatt der Verbandsgemeinde veröffentlicht.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 07273/941021 oder E-Mail: ordnungsamt-verkehr@vg-hagenbach.de zur Verfügung.