Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats vom 14.02.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:
Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Hagenbach sind 28 Ratsmitglieder zu wählen.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats dürfen höchstens 56 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Verbandsgemeinderates Hagenbach kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 80 zum Verbandsgemeinderat Hagenbach wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Wahlvorschläge für die Wahl des Verbandsgemeinderats sind bei der Wahlleiterin für die Verbandsgemeinderatswahl oder bei der Büroleitung/Wahlamt in 76767 Hagenbach, Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigsstraße 20 einzureichen.
Die Einreichungsfrist läuft am
Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr,
ab.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).