Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung, in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird. Die Genehmigung der Kreisverwaltung Germersheim als Aufsichtsbehörde erfolgte unter Auflagen. Der Stellenplan bedarf noch einer Prüfung und Nachgenehmigung.
| Festgesetzt werden | 2026 | 2027 |
| 1. Im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 9.586.800 € | 9.523.200 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 10.424.900 € | 10.629.900 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -838.100 € | -1.106.700 € |
| 2. Im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -415.300 € | -694.100 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 846.000 € | 1.764.300 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 9.234.000 € | 1.497.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -8.388.000 € | 267.300 € |
| der Finanzmittelüberschuss / -fehlbetrag | -8.803.300 € | -426.800 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2026 | 2027 | |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 8.388.000 € | 0 € |
| zusammen auf | 8.388.000 € | 0 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf
| 2026 | 2027 | |
| 0 € | 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 2026 | 2027 | |
| 0 € | 0 € |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
| 2026 | 2027 | |
| 20.000.000 € | 20.000.000 € |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 2026 | 2027 | |
| a) Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen | ||
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung | 0 € | 0 € |
| Sondervermögen Wasserversorgung | 500.000 € | 500.000 € |
| zusammen auf | 500.000 € | 500.000 € |
| b) Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | ||
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung | 250.000 € | 250.000 € |
| Sondervermögen Wasserversorgung | 250.000 € | 250.000 € |
| zusammen auf | 500.000 € | 500.000 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, belaufen sich auf
| c) Verpflichtungsermächtigungen | 2026 | 2027 |
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung | 0 € | 0 € |
| Sondervermögen Wasserversorgung | 0 € | 0 € |
| 0 € | 0 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz, in der heute gültigen Fassung, werden wie folgt festgesetzt
| 2026 | 2027 | |
| 1. Wasserversorgung | ||
| a) Verbrauchsgebühr je cbm Frischwasser | 1,86 € | 1,88 € |
| b) Wiederkehrender Beitrag je qm gewichteter Grundstücksfläche | 0,04 € | 0,04 € |
| c) Gebühr für Bauwasser | ||
| Einfamilienhaus | 70,00 € | 70,00 € |
| Mehrfamilienhaus: | ||
| 1. Wohneinheit | 70,00 € | 70,00 € |
| jede weitere Wohneinheit | 17,00 € | 17,00 € |
| Fertighaus | 32,00 € | 32,00 € |
| Mehrfamilienfertighaus: | ||
| 1. Wohneinheit | 32,00 € | 32,00 € |
| jede weitere Wohneinheit | 9,00 € | 9,00 € |
| Gewerbeobjekte bis 6.000 m³ umbauter Raum | 196,00 € | 196,00 € |
| d) Gebühr für Standrohrzähler täglich | 0,75 € | 0,75 € |
| e) Einmaliger Betrag für die erstmalige Herstellung (Haupt- und Versorgungsleitungen einschließlich | ||
| Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum) | ||
| 4,67 € | 4,67 € | |
| jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer | ||
| 2026 | 2027 | |
| 2. Abwasserbeseitigung | ||
| a) Verbrauchsgebühr je cbm Schmutzwasser | 2,04 € | 2,04 € |
| b) Gebühr für die Oberflächenentwässerung je qm gebührenpflichtiger Grundstücksfläche | 0,50 € | 0,50 € |
| c) Einmaliger Betrag | ||
| Einmaliger Gesamtbetrag für die erstmalige Herstellung der Abwassersammelleitung einschließlich Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum (§ 11 Abs. 6 Ziff. 1a KAG) sowie die erstmalige Herstellung der übrigen Anlagen | ||
| Beitragssatz für Schmutzwasser je qm gewichteter Grundstücksfläche | 9,96 € | 9,96 € |
| Beitragssatz für Oberflächenwasser je qm der mit Abflussbeiwerten vervielfältigten Grundstücksflächen | 20,02 € | 20,02 € |
Ab 2026 werden für das erstmalige Herstellen der Abwassersammelleitungen und das erstmalige Herstellen der übrigen Anlagen je ein gemeinsamer Beitragssatz für Schmutzwasser und Oberflächenwasser erhoben.
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz erhebt die Verbandsgemeinde von den Ortsgemeinden Berg, Neuburg, Scheibenhardt und der Stadt Hagenbach eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz beträgt
| 2026 | 2027 | |
| 36,5 v. H. | 36,5 v. H. |
Die Verbandsgemeindeumlage ist mit je einem Viertel des Jahresbeitrages zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig.
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 | 10.369.702 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 | 9.877.102 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 | 9.212.602 € |
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.
Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Die Satzung wurde am 29.01.2026 durch die Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Hagenbach unterschrieben / ausgefertigt und wird hiermit im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 2 GemO für Rheinland-Pfalz zur Einsichtnahme
vom 30.03.2026 - 10.04.2026
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach,
Zimmer 214
während der Dienststunden öffentlich aus.
Gem. § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.