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Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 13/2026
Amtlicher Teil
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Verbandsgemeinde Allgemein

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung, in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird. Die Genehmigung der Kreisverwaltung Germersheim als Aufsichtsbehörde erfolgte unter Auflagen. Der Stellenplan bedarf noch einer Prüfung und Nachgenehmigung.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2026

2027

1. Im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

9.586.800 €

9.523.200 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

10.424.900 €

10.629.900 €

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-838.100 €

-1.106.700 €

2. Im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

-415.300 €  

-694.100 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

846.000 €

1.764.300 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

9.234.000 €

 1.497.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-8.388.000 € 

267.300 €

der Finanzmittelüberschuss / -fehlbetrag

-8.803.300 €

 -426.800 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2026

2027

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

8.388.000 €

  0 €

zusammen auf

8.388.000 €

0 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf

2026

2027

0 €

  0 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

2026

 2027

0 €

 0 €

§ 4 Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

2026

  2027

20.000.000 €

20.000.000 €

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

2026

2027

a) Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

Sondervermögen Abwasserbeseitigung

0 €

0 €

Sondervermögen Wasserversorgung

500.000 €

500.000 €

zusammen auf

500.000 €

500.000 €

b) Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung 

Sondervermögen Abwasserbeseitigung

250.000 €

 250.000 €

Sondervermögen Wasserversorgung

250.000 €

250.000 €

zusammen auf

500.000 €

 500.000 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, belaufen sich auf

c) Verpflichtungsermächtigungen

2026

  2027

Sondervermögen Abwasserbeseitigung

0 €

  0 €

Sondervermögen Wasserversorgung

0 €

0 €

0 €

0 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz, in der heute gültigen Fassung, werden wie folgt festgesetzt

2026

2027

1. Wasserversorgung

a) Verbrauchsgebühr je cbm Frischwasser

1,86 €

1,88 €

b) Wiederkehrender Beitrag je qm gewichteter Grundstücksfläche

0,04 €

 0,04 €

c) Gebühr für Bauwasser 

Einfamilienhaus

70,00 €

70,00 €

Mehrfamilienhaus:

1. Wohneinheit

70,00 €

 70,00 €

jede weitere Wohneinheit

17,00 €

17,00 €

Fertighaus

32,00 €

 32,00 €

Mehrfamilienfertighaus:

1. Wohneinheit

32,00 €

 32,00 €

jede weitere Wohneinheit

9,00 €

 9,00 €

Gewerbeobjekte bis 6.000 m³ umbauter Raum

196,00 €

196,00 €

d) Gebühr für Standrohrzähler täglich

0,75 €

 0,75 €

e) Einmaliger Betrag für die erstmalige Herstellung (Haupt- und Versorgungsleitungen einschließlich

Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum)

4,67 €

 4,67 €

jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer

2026

2027

2. Abwasserbeseitigung

a) Verbrauchsgebühr je cbm Schmutzwasser

2,04 €

2,04 €

b) Gebühr für die Oberflächenentwässerung je qm gebührenpflichtiger Grundstücksfläche

0,50 €

0,50 €

c) Einmaliger Betrag

Einmaliger Gesamtbetrag für die erstmalige Herstellung der Abwassersammelleitung einschließlich Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum (§ 11 Abs. 6 Ziff. 1a KAG) sowie die erstmalige Herstellung der übrigen Anlagen 

Beitragssatz für Schmutzwasser je qm gewichteter Grundstücksfläche

9,96 €

9,96 €

Beitragssatz für Oberflächenwasser je qm der mit Abflussbeiwerten vervielfältigten Grundstücksflächen

20,02 €

20,02 €

Ab 2026 werden für das erstmalige Herstellen der Abwassersammelleitungen und das erstmalige Herstellen der übrigen Anlagen je ein gemeinsamer Beitragssatz für Schmutzwasser und Oberflächenwasser erhoben.

§ 7 Umlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz erhebt die Verbandsgemeinde von den Ortsgemeinden Berg, Neuburg, Scheibenhardt und der Stadt Hagenbach eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz beträgt

2026

2027

36,5 v. H.

  36,5 v. H.

Die Verbandsgemeindeumlage ist mit je einem Viertel des Jahresbeitrages zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig.

§ 8. Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023

10.369.702 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024

9.877.102 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025

9.212.602 €

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.

§ 10 In Kraft treten

Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach
76767 Hagenbach, den 29.01.2026
Iris Fleisch, Bürgermeisterin

Hinweis zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Hagenbach für das Haushaltsjahr 2026-2027

Die Satzung wurde am 29.01.2026 durch die Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Hagenbach unterschrieben / ausgefertigt und wird hiermit im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach öffentlich bekannt gemacht.

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 2 GemO für Rheinland-Pfalz zur Einsichtnahme

vom 30.03.2026 - 10.04.2026

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach,

Zimmer 214

während der Dienststunden öffentlich aus.

Gem. § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach
76767 Hagenbach, den 26.03.2026
Iris Fleisch, Bürgermeisterin