Titel Logo
Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 14/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Hagenbach vom 30.03.2023

Der Verbandsgemeinderat von Hagenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 8 Abs. 3, §§ 33 und 36 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) sowie des § 2 Abs. 1, §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Grundsatz

Die Verbandsgemeinde Hagenbach unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

§ 2

Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 LBKG) unentgeltlich.

§ 3

Entgeltliche Leistungen

(1) Die Verbandsgemeinde Hagenbach kann für die in § 36 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben.

(2) Sie erhebt Kostenersatz für die in § 33 LBKG aufgeführten Leistungen.

(3) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1.

überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

2.

die Zurverfügungstellung von Brandsicherheits- und Sanitätswachen außerhalb des Anwendungsbereiches des § 33 LBKG.

(4) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (§ 36 Abs. 12 LBKG).

§ 4

Schuldner

(1) Kostenersatzpflichtig im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und 2 sowie in § 33 Satz 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen.

(2) Gebührenpflichtiger im Sinne des § 3 Abs. 3 dieser Satzung ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z.B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

(2) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 36 Abs. 7 LBKG erhoben.

(3) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums nach § 36 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.

(4) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet (vgl. § 36 Abs. 6 Satz 4 LBKG)

(5) Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrhauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrhaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

(6) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen und Leistungen Dritter besondere Kosten (z.B. Reisekosten, Reparaturkosten, Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust, notwendiger Einsatz fremder technischer Geräte oder Fahrzeuge), so sind diese Kosten zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 festgelegten Kostenerstattungssätze zu erstatten.

(7) Die Kosten für Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, für verbrauchte Messausstattung, für verbrauchte oder beschädigte persönliche Schutzausrüstung, für die Entsorgung kontaminierten

Löschwassers und die durch kontaminiertes Löschwasser verursachten Folgeschäden bei Bränden oder anderen Gefahren in Industrie- oder Gewerbegebieten oder in deren Umgebung werden zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 1 festgelegten Kostenerstattungssätze in tatsächlicher Höhe berechnet.

(8) Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z. B. Filtereinsätze, Alkalipatronen, Trockenlöschpulver, Ölbindemittel, Wasser) werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 %, insbesondere für Lagerhaltung und Verwaltungskosten, berechnet.

(9) Fremdleistungskosten werden dem Kostenpflichtigen in tatsächlicher Höhe berechnet.

§ 1

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung.

(2) Der Kostenersatz wird gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 LBKG durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3) Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(4) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Hagenbach ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 2

Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Hagenbach nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 3

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bis dahin gültige Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehren der Verbandsgemeinde Hagenbach vom 14.12.2017 außer Kraft.

Hagenbach, 30.03.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Iris Fleisch
Bürgermeisterin

Anlage

zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Hagenbach vom

I. Personaleinsatz

1.

je Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr 41,00 €/Stunde

2.

für Brandsicherheitswachen (nach § 33 LBKG sowie außerhalb des Anwendungsbereiches des § 33 LBKG) wird anstelle des nach Ziffer 1 ermittelten Satzes ein einheitlicher Betrag in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes je volle Einsatzstunde zugrunde gelegt.

II. Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal)

1.

Einsatzleitwagen (ELW) 29,91 €/Stunde

2.

Mittlere Löschfahrzeuge (MLF) 174,71 €/Stunde

3.

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF) 84,67 €/Stunde

4.

Mannschaftstransportwagen (MTW) 42,11 €/Stunde

5.

Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 30,81 €/Stunde

6.

Tragkraftspritzenfahrzeug - Wasser (TSF-W) 33,50 €/Stunde

7.

Mehrzwecktransportfahrzeug (MZF 1) 32,10 €/Stunde

8.

1 Mehrzwecktransportfahrzeug (MZF 2) 102,45 €/Stunde

9.

Rettungsboot (RTB 1) 2,77 €/Stunde

10.

1 Rettungsboot (RTB 2) 18,25 €/Stunde

III. Verbrauchsmaterialien

Die Kosten für Lösch- und Bindemittel sowie sonstige Verbrauchsmaterialien, einschließlich anfallender Entsorgungs- oder Reinigungskosten, sind in tatsächlich angefallener Höhe bzw. zum jeweiligen Tagespreis zzgl. 10 % Verwaltungsanteil zu erstatten.

Dies gilt auch für Aufwendungen der Verbandsgemeinde Hagenbach, für die im Gebührenverzeichnis keine Gebühr festgelegt ist.

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehenden Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hagenbach, 30.03.2023
Iris Fleisch
Bürgermeisterin