Titel Logo
Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 16/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Satzung der Stadt Hagenbach über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.04.2023

Der Stadtrat Hagenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Friedhofshalle, in den aktuell gültigen Fassungen, folgende Gebührensatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen, alter Friedhof und Friedhof Kirchfeld, werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

(1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,

(2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach den Friedhofssatzungen, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 17.06.2021 außer Kraft.

Hagenbach, den 13.04.2023
Christian Hutter
Stadtbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte oder eines anonymen Grabes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzungen

a)

für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr an (Sarg- und Urnenbestattungen)

b)

für Urnenbaumbestattungen (Die Beschriftung wird vom Friedhofsträger veranlasst)

Die Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung

a)

für eine Einzelgrabstätte mit 1 Sarg- und bis zu 2 Urnenbestattungen 400 €, Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr

b)

für eine Kindergrabstätte (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr)  — 200 €, Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr

c)

für eine Doppelgrabstätte mit 2 Sarg- und bis zu 4 Urnenbestattungen 700 €, Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr

d)

Ankauf einer Aschenstätte in den Urnenmauern und den Urnenstelen des neuen Friedhofs mit bis zu 2 Urnen 1.500 €, Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr

e)

Urnengrabstätten mit bis zu 2 Bestattungen 700 €, Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr

f)

Urnengemeinschaftsgrabstätten mit gärtnerischer Gesamtpflege mit bis zu 2 Bestattungen 2.000 €, Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr

Die Beschriftung der Steine mit dem jeweiligen Namen des Verstorbenen wird vom Friedhofsträger veranlasst. Diese Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.

g)

Urnengrabstätten mit gärtnerischer Gesamtpflege mit stehenden oder liegenden Grabmalen mit bis zu 2 Bestattungen 1.800 €, Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr

h)

Urnengrabstätten mit gärtnerischer Gesamtpflege mit liegenden Grabmalen mit bis zu 2 Bestattungen 1.600 €, Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr

i)

Urnenrasengrabstätten mit bis zu 2 Bestattungen 1.000 €, Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr

Die Beschriftung wird vom Friedhofsträger veranlasst. Diese Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.

(2) Die Gebühren für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungszeit entsprechen den Gebühren der Verlängerung.

III. Ausheben und Schließen der Gräber und Einbettung

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird von gewerblichen Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Ebenso wird die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.

V. Sargträger

Sargträger werden auf Wunsch von der Firma, die den Aushub der Gräber vornimmt, gestellt. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.

VI. Ordnungsdienst bei Bestattungen mit auswärtigen Bestattungsunternehmen

(1) Wurde bei einem Sterbefall ein auswärtiges Bestattungsunternehmen beauftragt, wird durch die Firma, die den Grabaushub vornimmt, ein Ordnungsdienst (Leichenhalle herrichten, Kerzen anzünden, Kränze aufstellen, Mikrofon einschalten, u.a.) gestellt. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.

(2) Bei der Beauftragung von örtlichen Bestattungsunternehmen durch die Angehörigen werden die Kosten vom Bestattungsunternehmen direkt in Rechnung gestellt.

VII. Benutzung der Leichenhalle

(1) Benutzungsgebühr

a)

einschließlich Benutzung der Kühltruhe

b)

ohne Benutzung der Kühltruhe

c)

kurzfristige Benutzung (nicht länger als ein Tag) ohne Trauerfeier

(2) Die Gebühren für die Reinigung werden nach dem entstehenden Aufwand berechnet.

VIII. Plattenweg auf dem neuen Friedhof

Die Anlegung eines Plattenweges zwischen den Grabreihen und zwischen den einzelnen Gräbern im neuen Friedhof wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.

IX. Gebühren für Nichtansässige

Bei Personen, die nicht zu § 2 Abs. 2a der Friedhofssatzung gehören, sind im Rahmen einer Sondervereinbarung die Gebühren der Abschnitte I, II und VII doppelt zu erheben. Auslagen sind gemäß dieser Satzung zu erheben.

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehenden Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hagenbach, den 18.04.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Iris Fleisch
Bürgermeisterin