Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung, in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird. Die Genehmigung der Kreisverwaltung
Germersheim als Aufsichtsbehörde erfolgte unter Auflagen. Der Stellenplan bedarf noch einer Prüfung und Nachgenehmigung.
| Festgesetzt werden | 2024 | 2025 |
| 1. Im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 7.970.200 € | 8.122.600 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 8.460.200 € | 8.686.900 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -490.000 € | -564.300 € |
| 2. Im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -11.200 € | -100.100 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 609.500 € | 15.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.063.000 € | 5.540.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -5.453.500 € | -5.525.500 € |
| der Finanzmittelüberschuss / -fehlbetrag | -5.464.700 € | -5.625.600 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| erforderlich ist, wird festgesetzt für | 2024 | 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 5.453.500 € | 5.525.500 € |
| zusammen auf | 5.453.500 € | 5.525.500 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf
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| 2024 | 2025 |
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| 0 € | 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
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| 2024 | 2025 |
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| 0 € | 0 € |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
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| 2024 | 2025 |
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| 12.000.000 € | 12.000.000 € |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
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| 2024 | 2025 |
| a) Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen | ||
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung | 0 € | 0 € |
| Sondervermögen Wasserversorgung | 275.000 € | 291.500 € |
| zusammen auf | 275.000 € | 291.500 € |
| b) Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | ||
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung | 250.000 € | 250.000 € |
| Sondervermögen Wasserversorgung | 250.000 € | 250.000 € |
| zusammen auf | 500.000 € | 500.000 € |
| c) Verpflichtungsermächtigungen | ||
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung | 0 € | 0 € |
| Sondervermögen Wasserversorgung | 0 € | 0 € |
| 0 € | 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, belaufen sich auf
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| 2024 | 2025 |
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| 0 € | 0 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz, in der heute gültigen Fassung, werden wie folgt festgesetzt
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| 2024 | 2025 |
| 1. Wasserversorgung | ||
| a) Verbrauchsgebühr je cbm Frischwasser | 1,82 € | 1,84 € |
| b) Wiederkehrender Beitrag je qm gewichteter Grundstücksfläche | 0,02 € | 0,02 € |
| c) Gebühr für Bauwasser | ||
| Einfamilienhaus | 70,00 € | 70,00 € |
| Mehrfamilienhaus: | ||
| 1. Wohneinheit | 70,00 € | 70,00 € |
| jede weitere Wohneinheit | 17,00 € | 17,00 € |
| Fertighaus | 32,00 € | 32,00 € |
| Mehrfamilienfertighaus: | ||
| 1. Wohneinheit | 32,00 € | 32,00 € |
| jede weitere Wohneinheit | 9,00 € | 9,00 € |
| Gewerbeobjekte bis 6.000 m³ umbauter Raum | 196,00 € | 196,00 € |
| d) Gebühr für Standrohrzähler täglich | 0,75 € | 0,75 € |
| e) Einmaliger Betrag für die erstmalige Herstellung (Haupt- und Versorgungsleitungen einschließlich Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum) gem. § 11 Abs. 6 Ziff. 10 KAG im Wege der Kostenspaltung je qm gewichteter Grundstücksfläche | 2,46 € | 2,46 € |
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| jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer | |
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| 2024 | 2025 |
| 2. Abwasserbeseitigung | ||
| a) Verbrauchsgebühr je cbm Schmutzwasser | 2,04 € | 2,04 € |
| b) Gebühr für die Oberflächenentwässerung je qm gebührenpflichtiger Grundstücksfläche | 0,50 € | 0,50 € |
| c) Einmaliger Betrag | ||
| 1. Einmaliger Gesamtbetrag für die erstmalige Herstellung der Abwassersammelleitung einschließlich Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum (§ 11 Abs. 6 Ziff. 1a KAG) | ||
| a) Beitragssatz für Schmutzwasser je qm gewichteter Grundstücksfläche | 4,40 € | 4,40 € |
| b) Beitragssatz für Oberflächenwasser je qm der mit Abflussbeiwerten vervielfältigten Grundstücksflächen | 12,49 € | 12,49 € |
| 2. Einmaliger Betrag für die erstmalige Herstellung der übrigen Anlagen (§ 11 Abs. 6 Ziff. 1b KAG) | ||
| a) Beitragssatz für Schmutzwasser je qm gewichteter Grundstücksfläche | 2,40 € | 2,40 € |
| b) Beitragssatz für Oberflächenwasser je qm der mit Abflussbeiwerten vervielfältigten Grundstücksflächen | 1,45 € | 1,45 € |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz erhebt die Verbandsgemeinde von den Ortsgemeinden Berg, Neuburg, Scheibenhardt und der Stadt Hagenbach eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz beträgt
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| 2024 | 2025 |
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| 36,5 v. H. | 36,5 v. H. |
Die Verbandsgemeindeumlage ist mit je einem Viertel des Jahresbeitrages zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig.
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 — 10.459.572 €
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 — 10.927.456 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 — 11.329.156 €
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.
Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Hagenbach für das Haushaltsjahr 2024 / 2025
Die Satzung wurde am 24. Januar 2024 durch die Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Hagenbach unterschrieben / ausgefertigt und wird hiermit im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 2 GemO für Rheinland-Pfalz zur Einsichtnahme
vom 19. April 2024 bis 3. Mai 2024
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach,
Zimmer 214
während der Dienststunden öffentlich aus.
Gem. § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten
Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.