Der Ortsgemeinderat Scheibenhardt hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung, in der heute gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung unter Auflagen durch die Kreisverwaltung Germersheim als Aufsichtsbehörde vom 31.03.2023 hiermit bekannt gemacht wird:
| Festgesetzt werden | 2023 | 2024 |
| 1. Im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.420.500 € | 1.088.900 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.821.200 € | 1.457.200 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -400.700 € | -368.300 € |
| 2. Im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -341.700 € | -309.400 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 12.900 € | 8.800 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 456.000 € | 758.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -443.100 € | -749.200 € |
| der Finanzmittelüberschuss / -fehlbetrag | -784.800 € | -1.058.600 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2023 | 2024 |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 443.100 € | 749.200 € |
| zusammen auf | 443.100 € | 749.200 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf
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| 2023 | 2024 |
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| 0 € | 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
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| 2023 | 2024 |
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| 0 € | 0 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| 2023 | 2024 |
| a) Grundsteuer | ||
| Grundsteuer A | 345 v.H. | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. | 465 v.H. |
| b) Gewerbesteuer | 385 v.H. | 385 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden:
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| 2023 | 2024 |
| für den ersten Hund | 40 € | 40 € |
| für den zweiten Hund | 55 € | 55 € |
| für jeden weiteren Hund | 70 € | 70 € |
| für den ersten gefährlichen Hund | 360 € | 360 € |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 480 € | 480 € |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 600 € | 600 € |
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 — 1.645.243 €
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 — 1.511.466 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 — 1.458.066 €
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.
Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis zur Bekanntmachung der
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Scheibenhardt
für das Haushaltsjahr 2023 / 2024
Die Satzung wurde am 07. Februar 2023 durch den Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Scheibenhardt unterschrieben / ausgefertigt und wird hiermit im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 2 GemO für Rheinland-Pfalz zur Einsichtnahme
vom 28. April 2023 bis 12. Mai 2023
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach,
Zimmer 214
während der Dienststunden öffentlich aus.
Gem. § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.