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Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 17/2026
Amtlicher Teil
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Verbandsgemeinde Allgemein

Erlaubnisverfahren nach §§ 8, 15 Wasserhaushaltsgesetz

Bekanntmachung

1.

Die Verbandsgemeindewerke Hagenbach hat die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Versickerung von Niederschlagswasser aus dem Bereich des Neubaugebiets „Nord V“ über dezentral über Retentionsmulden gesammelt im Bereich der Grundstücke mit den Flurstücks-Nr.: 7004; 7006; 7008; 7009; 7011; 7013; 7021; 7023; 7029 in der Gemarkung Hagenbach sowie die gedrosselte Einleitung in die Gewässer Wiebelsbach und Kehlgraben beantragt.

Das Baugebiet mit den geplanten Versickerungs- und Retentionsflächen befindet sich im am nördlichen Stadtrand von Hagenbach im Anschluss an die bestehende Ortslage. Im Süden und Osten wird die Fläche von vorhandenen Wohnbauflächen begrenzt.

2.

Es wird darauf hingewiesen, dass

2.1

die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen (Plan) bei den

Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach

Ludwigsstraße 20

76767 Hagenbach

in der Zeit vom 27. April 2026 bis einschließlich 27. Mai 2026

während der üblichen Dienstzeiten im Zimmer 217 (1. OG)

zur Einsicht ausliegen;

2.2

die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen (Plan) auch auf der Website der SGD Süd unter dem Link

https://sgdsued.rlp.de/de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen/

und auf der Website der Verbandsgemeinde Hagenbach unter dem Link

https://www.vg-hagenbach.de/rathaus-politik/oeffentliche-auslegung/

abrufbar sind;

2.3

Einwendungen gegen das Vorhaben bei der

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz

Friedrich-Ebert-Straße 14

67433 Neustadt

und bei den

Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach

Ludwigsstraße 20

76767 Hagenbach

bis spätestens zum 10. Juni 2026

schriftlich oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de oder  zur Niederschrift erhoben werden können;

Wichtiger Hinweis:

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

2.4

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, innerhalb der Frist nach Ziff. 2.3 Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben können;

2.5

mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderem privatrechtlichen Titel beruhen, ausgeschlossen sind;

2.6

bei begründeten Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt wird;

2.7

bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem festgelegten Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;

2.8

bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

- die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann;

2.9

nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.