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Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 2/2024
Seite 5
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Fasching

Anmeldung einer Fußgruppe oder Faschingswagen für die Umzüge 2024 in:

Berg (Pfalz) Neuburg am Rhein Hagenbach

Fußgruppe

Gruppe mit Wagen

(bitte ankreuzen)

_ ______________________________ _________________________________

Vereins-, Gruppenname Name, Vorname des Anmeldenden

_______________________________ _________________________________

PLZ / Ort, Straße / Hausnummer Telefon-Nr. für den Notfall

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Emailadresse

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Kennzeichen des Zugfahrzeuges Art des Zugfahrzeuges (z. B. PKW, Traktor u. ä.)

_______________________________ _________________________________

Kennzeichen des Anhängers Art des Fahrzeuges (z. B. Anhänger, Rolle u. ä.)

_________

Personenzahl bei Fußgruppen

Versicherungsgebühr 15,00 € / pro Fahrzeug und Umzug (ist

bei der Abgabe der Anmeldung zu entrichten)

Berechnungsbeispiel:

Teilnahme an einem Umzug mit 1 PKW mit 1 Anhänger (Gespann)

Versicherungsgebühr: 15,00 € x 2 = 30,00 €

(2 Fahrzeuge) = (Gesamtgebühr für einen Umzug)

Nur für Teilnehmer die sich selbst versichern:

Versicherungsbescheinigung Ja, Kopie ist beigefügt

Nein, wird nachgereicht bis

Das Hinweisblatt „Wichtige Informationen für Teilnehmer und Zuschauer der Faschingsumzüge

in der Verbandsgemeinde“ und „Hinweise für Anhänger zum Einsatz auf

Brauchtumsveranstaltungen“ wurde ausgehändigt und akzeptiert.

Unterschrift

Bitte geben Sie diese Anmeldung bis spätestens 31.01.2024 bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach, Zimmer 109, ab.

Nur von der Behörde auszufüllen:

Antrag entgegengenommen am: _______________

Versicherungsgebühr in Höhe von __________ bezahlt am _____________

Wichtige Informationen für Teilnehmer und Zuschauer der

Faschingsumzüge in der Verbandsgemeinde

Es verbleiben nur noch wenige Wochen bis zum Beginn der so genannten 5. Jahreszeit. Damit die

Stimmung bei den Umzügen innerhalb unserer Verbandsgemeinde weiterhin in alt bewährter Tradition

genossen und fortgeführt werden kann, gibt es einige Regeln und Vorschriften, die es zu beachten gilt.

Die Erfahrungen in den letzten Jahren in umliegenden Gemeinden mit zum Teil schweren Unfällen, haben

gezeigt, dass es bei den Umzügen nicht ganz ohne Regeln geht.

Vorbeugend hat das Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung in Zusammenarbeit mit der

Polizeiinspektion Wörth am Rhein bereits im letzten Jahr für alle Umzugsteilnehmer ein Infoblatt erstellt,

welches wir den Teilnehmern bei der Anmeldung zu den Umzügen aushändigen werden. Damit die heitere

Stimmung nicht umschlägt, sollte sich im Interesse aller Umzugsteilnehmer und Zuschauer an folgende

Sicherheitshinweise gehalten werden:

Jugendschutz

 Es ist untersagt hochprozentigen Alkohol auf den Wägen zu konsumieren und an Zuschauer

auszugeben. Die Fahrer der Zugmaschinen haben unter Umständen mit einer Alkoholkontrolle der

Polizei zu rechnen.

 Das Jugendschutzgesetz regelt klar die Abgabe und den Konsum von Alkohol: Verboten sind die

Abgabe und der Konsum bei Jugendlichen unter 16 Jahren. Ab 16 Jahren sind Bier, Wein,

Mixgetränke mit Bier und Wein erlaubt. Harte Alkoholika wie Schnäpse, Liköre und deren

Mixgetränke (nach dem Gesetz sog. branntweinhaltige Getränke) dürfen an Jugendliche weder

abgegeben, noch darf ihnen der Konsum in der Öffentlichkeit erlaubt werden.

Lärmschutz

 Es darf jeweils nur ein Gerät zur Stromerzeugung mit einer maximalen Leistung von 8 kVA

mitgeführt werden. Kontrollen werden vor den Umzügen durchgeführt. Wer stärkere oder mehrere

Aggregate mitführt wird vom Umzug ausgeschlossen.

 Die maximale Lautstärke der Musikanlagen darf 95 db (A) nicht überschreiten. Entsprechende

Kontrollen werden vom Ordnungsamt durchgeführt und Überschreitungen mit Bußgeldern und

Ausschluss aus der Veranstaltung belegt werden.

 Alle motorisierten Teilnehmer mit entsprechender Musikanlage sollten es während der Wartezeit

bis zum Zugbeginn vermeiden, die Musikanlagen mit übertriebener Lautstärke zu betreiben um

auch die betroffenen Anwohner in dieser Zeit nicht über Gebühr zu belasten.

 Lautsprecher auf den Wagen sind nur nach vorne oder nach hinten auszurichten, damit die

Zuschauer, die oft sehr dicht an den vorbeifahrenden Fahrzeugen stehen, nicht direkt mit dem

Lärm konfrontiert werden.

Sicherheit der Umzugswägen

 Zur Vermeidung von Kollisionen der motorisierten Fahrzeuge mit Zuschauern, haben mindestens

vier Teilnehmer die markanten Punkte des Wagens zu Fuß zu begleiten und hierdurch sichern.

Diese Personen sind entsprechend mit Warnwesten zu kennzeichnen.

 Alle Fahrzeuge müssen zugelassen sein, zulassungsfreie Fahrzeuge müssen eine gültige

Betriebserlaubnis besitzen und mitführen. Haben sie diese nicht, muss eine Einzelabnahme des

Fahrzeuges durch TÜV oder Dekra vorliegen. Bei Anhängern die mit einem Zugfahrzeug versichert

sind, muss das entsprechende Folgekennzeichen sichtbar angebracht sein und das Zugfahrzeug

muss vorhanden und auf den Halter zugelassen sein. Nachweiße sind mitzuführen.

 Alle Fahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher sein, sowie eine gültige Hauptuntersuchung

aufweisen. Fahrzeugpapiere sind mitzuführen und zu Kontrollzwecken auszuhändigen.

 Fahrzeuge, auf denen Personen befördert werden, müssen ein fest mit dem Wagen verbundenes

Geländer mit einer Mindesthöhe von 100 cm oder einen entsprechenden Aufbau aufweisen.

 Das zulässige Gesamtgewicht eines Anhängers darf durch den Aufbau nicht überschritten werden.

Ebenso dürfen die Maximale Breite von 2,55 m und die Höhe von 4 m nicht überschritten werden.

 Die für Fahrzeuge zulässige Höchstgeschwindigkeit während des Umzuges beträgt 6 km/h.

 Die Bremseinrichtung muss funktionieren. Die Feststellbremse muss so zugänglich sein, dass sie

im Notfall schnell bedient werden kann. Die Wagenunterseiten müssen durch geeignete

Maßnahmen so geschützt sein, damit Personen nicht unter sie gelangen können.

 Tische und sonstige Aufbauten des Wagens müssen so befestigt sein, dass sie den üblichen

Belastungen während der Fahrt sicher standhalten, d.h. sie müssen fest mit dem Wagenboden

verschraubt sein.

 Das Auf- oder Absteigen vom Faschingswagen während der Fahrt ist nicht gestattet. Vorhandene

Aufstiegsmöglichkeiten sind während des Umzugs zu entfernen, bzw. so zu sichern, dass sie

während der Fahrt nicht benutzt werden können. Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss

einzelner Teilnehmer bzw. der ganzen Gruppe.

Allgemeine Bestimmungen

 Faschingswagen müssen rechtzeitig angemeldet werden und den Vorschriften in den Hinweisen

zur Anmeldung entsprechen.

 Auch Fußgruppen müssen sich zu den Umzügen anmelden

 Beim Werfen von Bonbons und anderen Artikeln ist darauf zu achten, dass dies in einem

angemessenen Abstand zum Wagen erfolgt, um die Kinder beim Einsammeln der Präsente vor

Kollisionen zu schützen.

 Es ist verboten, Konfetti, Papierschnipsel usw. zu werfen. Festgestellte Zuwiderhandlungen

werden mit einem Bußgeld geahndet.

 Die entsprechenden Abschlussveranstaltungen müssen bis 18.00 Uhr beendet sein.

 Pyrotechnik jeglicher Art ist während des Umzuges verboten, ebenso auf den Wagen. Sollte es

eine Abschlussveranstaltung geben, ist hier ebenso jegliche Pyrotechnik verboten.

Bitte beachten Sie, dass es jeweils zu einzelnen Umzügen erforderlich angepasste Auflagen geben kann.

Diese werden im Amtsblatt der Verbandsgemeinde veröffentlicht.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 07273/941021 oder E-Mail:

ordnungsamt-verkehr@vg-hagenbach.de zur Verfügung.

Ebenso ist das beigefügte Infoblatt für die Teilnahme mit Fahrzeugen zu beachten.!!!

Ihre Verbandsgemeindeverwaltung