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Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Satzung über die Sondernutzung sowie die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Ortsgemeinde Berg vom 12.01.2024

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Berg hat in seiner Sitzung am 21.11.2023 auf Grund

  • des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728),
  • des § 8 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221),
  • des § 41 und § 47 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287),
  • der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) in der Fassung vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158)
  • des § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.06.2017 (GVBl. S. 106)

in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die in der Baulast der Ortsgemeinde Berg stehenden öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, sowie für die Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen oder Teilen hiervon.

(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die im Sinne des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

(3) Zu öffentlichen Straßen gehören:

1.

der Straßenkörper, das sind insbesondere Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Geh- und Radwege, Parkplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

2.

die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen,

3.

der Luftraum über dem Straßenkörper,

4.

der Bewuchs und das Zubehör, das sind Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen.

(4) Diese Satzung gilt nicht für:

1.

von der Ortsgemeinde Berg festgesetzten Volksfeste, Wochenmärkte und sonstige Märkte.

2.

sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Nr. 3 b LStrG

3.

Nutzungen nach bürgerlichem Recht gem. § 45 Abs. 1 LStrG und § 8 Abs. 10 FStrG (privatrechtliche Gestattung), es sei denn, im Gestattungsvertrag wird die Gültigkeit von Vorschriften dieser Sondernutzungssatzung vereinbart.

§ 2

Erlaubnisbedürftige Sondernutzung

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) nach den

§§ 41 ff. Landesstraßengesetz der Erlaubnis durch die Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach.

Eine Überschreitung des Gemeingebrauchs liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Straße zu anderen Zwecken als denen des Verkehrs, zu anderen als denen in der Widmung zugelassenen Benutzungsarten oder von anderen als in der Widmung bezeichneten Benutzern in Anspruch genommen wird. Sondernutzungen sind beispielsweise das Aufstellen von Tischen und Stühlen vor Restaurants, das Anbringen von Warenautomaten, Plakaten etc., wenn diese in den Straßenbereich hineinragen, das Aufstellen von Informationsständern, Plakatträgern etc., das Verteilen von Werbematerial zu gewerblichen Zwecken, die Ausübung von Kunst.

(2) Die Erlaubnis für Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen bedarf der Zustimmung der Straßenbaubehörde, soweit nicht die Ortsgemeinde Berg Baulastträgerin ist (§ 8 Abs. 1 FStrG, § 42 Abs. 1 LStrG).

(3) Eine nach anderen Vorschriften etwa bestehende Genehmigungs- oder Anzeigepflicht (z.B. bau- oder gewerberechtliche Genehmigungen) bleibt unberührt.

(4) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis (§ 8 Abs. 6 FStrG, § 41 Abs. 7 LStrG).

§ 3

Erlaubnis

(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist in der Regel zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung einer Sondernutzung zu stellen.

(2) Der Antrag muss enthalten:

1. Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers, soweit vorhanden auch Telefonnummer und E-Mail-Adresse; für den Fall, dass der Antragsteller die Sondernutzung nicht selbst ausübt, sind die entsprechenden Angaben der natürlichen oder juristischen Person anzugeben, welche die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder für die Ausübung verantwortlich ist

2. Angaben über den Zweck, den Ort, die örtliche Begrenzung, die Größe und den Umfang sowie die voraussichtliche Dauer der Sondernutzung.

(3) Vor der Entscheidung über die beantragte Sondernutzung kann die Erlaubnisbehörde weitere Angaben fordern, insbesondere in Form von Lageplänen, Zeichnungen, textlichen Beschreibungen und Gutachten.

(4) Eine Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis dazu erteilt ist. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist, insbesondere, wenn der Gemeingebrauch unangemessen beeinträchtigt wird.

(5) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden und ist nicht übertragbar.

§ 4

Allgemeine Erlaubnis

(1) Für die folgenden Sondernutzungen gilt die Erlaubnis nach § 2 Abs.1 generell als erteilt:

1.

an den Stätten der Leistung befindliche Werbeanlagen, Schilder, Hinweisschilder und -zeichen, Warenautomaten und sonstigen Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 4,00 m nicht mehr als 40 cm in den Straßenraum/Gehweg hineinragen sowie bis zu 3 Plakatständer/Hinweisschilder mit einer max. Größe von bis zu jeweils 0,99 m², die sich auf dem Gehweg befinden und diesen in einer Breite von mindestens 1,50 m freilassen;

2.

an der Stätte der Leistung befindlichen und von dem Gewerbetreibenden in den Monaten März bis Oktober zum Zwecke der Bewirtung aufgestellten Tische und Stühle (z.B. Eiscafe, Gaststätte, Metzgerei, Cafe), sofern die Ortsgemeinde Berg die Flächen explizit zugeteilt und ausgewiesen (markiert) hat;

3.

das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Dekorationen, Tribünen, Verkaufsständen und dergleichen aus Anlass von festgesetzten Volksfesten, Feiern, Umzügen, Prozessionen, Brauchtumsveranstaltungen, Straßenschmuck aus Anlass kirchlicher und anderer öffentlicher Veranstaltungen (nicht kommerziell), sofern öffentliche Verkehrsflächen nicht beschädigt werden und das Lichtraumprofil der Fahrbahn (4,5 m Höhe und 0,6 m Breite beiderseits der Fahrbahn) nicht eingeengt wird;

4.

bauaufsichtlich genehmigte oder genehmigungsfreie Überbauten (Arkaden, Vordächer) sowie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Sonnenschutzdächer, Markisen, Eingangsstufen und an Gebäuden vorgenommenen Wärmedämmungen, die eine Tiefe von nicht mehr als 10 cm vorweisen;

5.

die von der Ortsgemeinde Berg und den Ortsgemeinden Neuburg, Scheibenhardt und der Stadt Hagenbach für kulturelle Veranstaltungen durchzuführende Werbung (nicht kommerziell) und die damit verbundenen Plakatierungen;

6.

die nicht kommerziellen Weihnachtsmärkte, Flohmärkte, Faschingsveranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, die einen örtlichen Bezug haben und von örtlichen Vereinen für die von der Ortsgemeinde Berg genehmigte Dauer der Veranstaltung durchgeführt werden;

7.

das behördlich genehmigte Sammeln von Geld- und Sachspenden (Straßensammlungen), sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen.

8. Wahlplakatwerbung politischer Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang einer Europa-, Bundes-, Landes- oder Kommunalwahl.

(2) Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 5 und die damit verbundenen Plakatierungen sind von den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 ausgenommen. Sie sind der Verbandsgemeinde Hagenbach zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung anzuzeigen.

§ 5

Einschränkung der erlaubnisfreien Sondernutzungen

Die Ausübung einer Sondernutzung, die im Sinne des § 4 allgemein erteilt ist, kann untersagt oder eingeschränkt werden, wenn öffentliche Belange es erfordern.

§ 6

Plakatierungen

(1) Plakatwerbung kann grundsätzlich nur für Veranstaltungen genehmigt werden, die im Ortsgebiet der Ortsgemeinde Berg und der Stadt Hagenbach sowie den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Hagenbach stattfinden. Ausnahmsweise kann eine Sondernutzungserlaubnis auch für nicht im Ortsgebiet der Ortsgemeinde Berg stattfindende Veranstaltung mit größerer regionaler Bedeutung bzw. besonderem kulturellen Interesse erteilt werden.

(2) Plakatwerbung darf nur im Zeitraum von 4 Wochen vor der beworbenen Veranstaltung bis 5 Tage nach der Veranstaltung erfolgen. Alle Plakate sind mit den von der Erlaubnisbehörde ausgegebenen Genehmigungsplaketten zu versehen. Plakatwerbung, für die eine allgemeine Erlaubnis gilt, sind ebenso mit von der Genehmigungsbehörde auszugebenden Genehmigungsplaketten zu versehen.

(3) Plakatwerbung wird für das gesamte Ortsgebiet auf 20 Stück je Veranstaltung begrenzt. Für Plakatwerbung/Wahlwerbung im Zusammenhang einer Europa-, Bundes-, Landes- oder Kommunalwahl können Abweichungen von der Anzahl nach Satz 1 getroffen werden.

(4) Bei Veranstaltungen der Ortsgemeinde Berg und der Stadt Hagenbach sowie der Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Hagenbach oder Veranstaltungen im Interesse der Ortsgemeinde Berg können abweichend von Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 mehr Plakate und längere Aufstellzeiten zugelassen werden.

(5) Werbung und Propaganda an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig. Auf Kreisverkehrsanlagen sind Werbeanlagen, für die keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Erlaubnisbehörde gestattet.

§ 7

Märkte

Die rechtlichen Bestimmungen über öffentliche Marktveranstaltungen bleiben unberührt.

§ 8

Verwaltungsgebühren

Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe der Verwaltungsgebühren werden nach Zeitaufwand gemessen. Sie werden nach je angefangener viertel Stunde bemessen. Die Gebührensätze richten sich nach den jeweils gültigen Beträgen, die sich gemäß der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) ergeben.

§ 9

Sondernutzungsgebühren

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben (Sondernutzungsgebühr). Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Die Gebühr wird nach dem dieser Satzung anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben und zwar auch dann, wenn die Sondernutzung ausgeübt wird, ohne dass eine Erlaubnis erteilt wurde.

(2) Sind für die Sondernutzungsgebühren Rahmensätze vorgesehen, so sind im Einzelfall Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(3) Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid der Erlaubnisbehörde festgesetzt.

(4) Für die Erteilung oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis sowie die Untersagung einer unerlaubten Sondernutzung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

(5) Verwaltungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn Amtshandlungen zur Unterbin- dung unerlaubt ausgeübter Sondernutzungen durchgeführt werden, ohne dass eine förmliche Untersagung erfolgen kann.

(6) Im Einzelfall, sofern öffentliches Interesse vorliegt, kann auf die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr verzichtet werden.

§ 10

Auslagen

Neben den Verwaltungsgebühren und den Sondernutzungsgebühren hat der Antragsteller bzw. der Erlaubnisnehmer die Kosten zu tragen, die der Verbandsgemeinde im Erlaubnisverfahren durch Ortsbesichtigung, Gutachten und dergleichen entstehen (Auslagen).

§ 11

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist sowohl derjenige, der die Erlaubnis beantragt, als auch derjenige, zu dessen Gunsten sie erteilt wird. Gebührenschuldner ist auch, wer die Sondernutzung tatsächlich ausübt bzw. wer eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung im Sinne des

§ 41 Abs. 7 LStrG nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erhält.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 12

Entstehung, Fälligkeit und Erlass der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht im Falle der Verwaltungsgebühren, soweit ein Antrag ge- stellt wird, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde. In allen anderen Fällen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Gebührenschuld entsteht im Falle der Sondernutzungsgebühren mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis; bei der unerlaubten Ausübung von Sondernutzungen mit deren Beginn.

(3) Die Gebühren werden fällig mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner, sofern nicht im Gebührenbescheid, insbesondere bei auf unbe- stimmte Dauer gerichteten Sondernutzungen, eine abweichende Fälligkeitsregelung getroffen wird.

(4) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, kann die entrichtete Gebühr nach billigem Ermessen erstattet werden. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht. Die Gebühr wird anteilmäßig erstattet, wenn eine Sondernutzungserlaubnis aus dem Gebührenschuldner nicht zu vertretenden Umständen widerrufen wird.

§ 13

Haftung

Wer eine Straße über den Gemeingebrauch nutzt (Sondernutzung), haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen und stellt den Träger der Straßenbaulast von allen Ansprüchen Dritter frei. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung, § 53 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 LStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Sondernutzung ohne die dafür erforderliche Erlaubnis ausübt,

2. den in einer Sondernutzungserlaubnis erteilten Auflagen oder Bedingungen zuwider handelt,

3. einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können für jeden Fall einer Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung und die Anlage zur Satzung der Ortsgemeinde Berg über Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Gebührenverzeichnis) treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Berg, den 12.01.2024

Sabine Gerhart

Ortsbürgermeisterin

Anlagen Gebührenverzeichnis

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach geltend gemacht worden ist.

Hagenbach, den 12.01.2024

Iris Fleisch

Bürgermeisterin

Anlage zur Satzung der Ortsgemeinde Berg über Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vom 12.01.2024