Vorgenannte Steuern und Abgaben werden hiermit festgesetzt.
Die Festsetzung der Grundsteuer A und B erfolgt gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (BGBl. I. S. 965) durch diese Bekanntmachung. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Abgabenbescheides sind die Steuern und Abgaben zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2026 unter Zugrundelegung des zuletzt ergangenen Bescheides zu entrichten.
Abgabenpflichtige bei denen sich Änderungen ab 2026 gegenüber den bisher ergangenen Bescheiden ergeben, erhalten neue Bescheide.
Die Grundsteuer basierte bisher auf den von den Finanzämtern festgestellten Einheitswerten. Mit Wirkung vom 01.01.2025 werden diese von den neuen Grundsteuerwerten abgelöst.
Für die Schuldner der Steuern und Abgaben treten mit dem Tage dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.
Bei erteilten SEPA-Lastschriftmandaten (Einzugsermächtigungen) ist von Ihrer Seite aus nichts zu veranlassen. Die Abgaben werden zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen eingezogen.
Abgabenpflichtige, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, bitten wir dafür Sorge zu tragen, dass die zu entrichtende Beträge rechtzeitig zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen auf eines der Konten der Verbandsgemeinde eingehen.
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuer-, Abgabenfestsetzung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach, 76767 Hagenbach, Ludwigstraße 20, einzulegen.
Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: vg-hagenbach@poststelle.rlp.de
Hinweis:
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Pflicht zur Zahlung der angeforderten Abgaben wird durch den erhobenen Widerspruch nicht aufgehalten.
Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages, wenden Sie sich bitte schriftlich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Bei Eigentumswechsel (z.B. Grundstücksverkäufen) während des Jahres bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Verkauf stattgefunden hat. Die Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.