Der Stadtrat Hagenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 1,2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 3 der Satzung für die Nutzung der Freizeit- und Grillhütte, in den aktuell gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Für die Benutzung der Freizeit- und Grillhütte und seiner Einrichtungen werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren erhoben.
(1) Für die Inanspruchnahme der Freizeit- und Grillhütte der Stadt Hagenbach betragen die Gebühren und Kostenbeiträge pro Tag:
| a) | für die gesamte Anlage einschließlich der Nebenräume |
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| für einheimische Personen und Gruppen — 150 € |
| b) | für die gesamte Anlage einschließlich der Nebenräume |
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| für auswärtige Personen und Gruppen — 300 € |
| c) | für Schulen innerhalb der Verbandsgemeinde — 15 € |
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| für Schulen außerhalb der Verbandsgemeinde — 60 € |
| d) | für die örtlichen Schulen, sofern die Veranstaltung dem |
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| Zwecke der Schule dient — gebührenfrei |
| e) | Kostenersatz bei Verlust oder Beschädigung von Geschirr, Besteck — nach Aufwand |
(2) In den Ziffern a) bis c) ist ein Pauschbetrag in Höhe von 13 €/pro Tag für Strom und Wasser enthalten und wird nicht mehr gesondert erhoben. Bei großen Veranstaltungen wird der Bedarf an Strom und Wasser gesondert nach tatsächlichem Verbrauch berechnet.
(3) Bühnenzelt pauschal — 30 €
Auf- und Abbau gem. Stundensätze Bauhof (auf Anfrage) — nach Aufwand
(4) Bei Nichtinanspruchnahme der Räumlichkeiten fallen folgende Kosten an:
Absage bis 1 Monat vor der Veranstaltung — kostenfrei
Absage bis 14 Tage vor der Veranstaltung — 50 % der Gebühren
Absage bis 7 Tage vor der Veranstaltung — 100 % der Gebühren
Im Regelfall ist folgende Kaution zu erheben — 300 €
(1) Die Gebühr ist der Anforderung entsprechend bei der Verbandsgemeindekasse zu zahlen.
(1) Die Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehenden Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.