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Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 20/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Satzung

der Stadt Hagenbach

für die Nutzung der Freizeit- und Grillhütte

vom 01.07.2023

Der Stadtrat Hagenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabegesetzes (KAG), in den aktuell gültigen Fassungen, die folgende Satzung für die Nutzung der Freizeit- und Grillhütte am 11.05.2023 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Allgemeines

(1) Die Stadt Hagenbach stellt vorrangig örtlichen Vereinen, Organisationen und Gruppen die Freizeit- und Grillhütte am südlichen Heßbach zur Verfügung.

(2) Die Nutzung der Freizeit- und Grillhütte ist für Veranstaltungen, durch die eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Gefährdung für das Gebäude oder die Einrichtungen zu erwarten ist, ausgeschlossen.

(3) Über die Anträge, die rechtzeitig einzureichen sind, entscheidet der Stadtbürgermeister. Die Nutzungserlaubnis wird dem/der Antragsteller/-in durch schriftlichen Bescheid erteilt.

(4) Die Geltung der Nutzungserlaubnis ist davon abhängig, dass der/die Antragsteller/-in schriftlich das Einverständnis mit dem Haftungsausschluss und der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht erklärt.

(5) Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbedarf, kann die Überlassung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Die Benutzung der Freizeit- und Grillhütte ist nur in Gruppen unter Anwesenheit einer verantwortlichen, voll geschäftsfähigen Person möglich. Schulische Veranstaltungen sind ausschließlich durch den Schulleiter zu beantragen. Eine Weiter- oder Untervermietung, sowie sonstige Überlassung der Anlage und der Einrichtungen an Dritte ist unzulässig.

(6) Die Verwaltung der Freizeit- und Grillhütte obliegt der Stadt. Das Hausrecht steht der Stadt zu. Den Weisungen des Stadtbürgermeisters und der von ihm Beauftragten ist Folge zu leisten. Die Übergabe und die Rückgabe der gereinigten Anlage erfolgt in Absprache mit dem/der Hüttenwart/in.

(7) Mit der Antragstellung für die Inanspruchnahme der Freizeit- und Grillhütte erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Satzung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.

(8) Benutzer, die gegen diese Bestimmungen handeln oder den von der Stadt/Verbandsgemeinde oder der Aufsichtsperson getroffenen Anordnung nicht Folge leisten, können zeitweise oder dauernd von dem Besuch der Anlage ausgeschlossen werden. Vorsätzliche Sachbeschädigungen haben den sofortigen Entzug des Benutzungsrechts zur Folge. Der Benutzer hat entstehende Schäden am Gebäude und an den Einrichtungsgegenständen zu ersetzen.

(9) Veranstaltungen, bei denen erfahrungsgemäß oder traditionsgemäß Glas, Geschirr u.ä. geworfen wird (z.B. Polterabend) werden wegen der schwierigen Reinigung und der späteren Unfallgefahr nicht zugelassen.

§ 2

Pflichten des Mieters/Nutzungsberechtigten

(1) Die Verantwortung für die Durchführung von Veranstaltungen trägt derjenige Nutzungsberechtigte, dem die Freizeit- und Grillhütte überlassen worden ist. Die verantwortliche Aufsichtsperson des jeweiligen Nutzungsberechtigten hat die Anlage und die Einrichtungen vor und nach Gebrauch zu überprüfen. Festgestellte Mängel und Schäden sind unverzüglich den Verantwortlichen der Stadt Hagenbach zu melden.

(2) Zur Vermeidung von ruhestörendem Lärm sind folgende Grenzwerte einzuhalten:

a.

tagsüber an Werktagen:

außerhalb der Ruhezeit von 08:00 bis 20:00 Uhr

65 dB(A)

während der Ruhezeit von 06:00 bis 08:00 Uhr und

von 20:00 bis 22:00 Uhr

60 dB(A)

b.

an Sonn- und Feiertagen

60 dB(A)

c.

nachts von 22:00 bis 06:00 Uhr

50 dB(A)

Ab 24.00 Uhr sind die Lautsprecher- und Verstärkeranlagen abzuschalten.

(3) Die Benutzer müssen die Freizeit- und Grillhütte und ihre Einrichtungen pfleglich behandeln. Die Benutzung der Grillhütte und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume und Einrichtungen zu beschränken, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.

(4) Als Brennmaterial in der Grillstelle in der Grillhütte ist ausschließlich Holzkohle zu verwenden. Andere Feuerstellen als die vorhandenen sind nicht zulässig. Dies betrifft sowohl den Innen- als auch den Außenbereich der Anlage.

(5) Der Stromhauptschalter und der Wasserhauptanschluss sind nach der Anlagenbenutzung abzustellen.

(6) Das Übernachten an oder in der Grillhütte ist nicht erlaubt.

§ 3

Benutzungsgebühren und Kaution

(1) Es gilt die Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zusätzlich erhebt die Gemeinde eine Kaution die bei Beschädigungen einbehalten und mit Schadensersatzansprüchen der Stadt verrechnet werden kann.

§ 4

Reinigung

(1) Die Reinigungspflicht während und nach den Veranstaltungen trägt der Nutzungsberechtigte. Dies betrifft auch die Nebenräume und die Feuerstelle sowie die benutzten Gegenstände. Küche, Toiletten und alle Plattenflächen müssen feucht gereinigt werden. Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung hat der Benutzer der Stadt die Kosten der Reinigung durch ein Reinigungsunternehmen zu erstatten.

(2) Zur Reinigungspflicht gehört auch die ordnungsgemäße Müllentsorgung. Die Gemeinde stellt keine Müllgefäße bereit.

§ 5

Haftung und Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Stadt Hagenbach übergibt die Freizeit- und Grillhütte dem Antragsteller in ordnungsgemäßem Zustand. Der/die Antragsteller/-in ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen. Weiterhin muss er sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.

(2) Die Verkehrssicherungspflicht der Stadt als Eigentümerin der Hütte übernimmt der/die Antragsteller/-in für die Dauer der Benutzung.

(3) Die Stadt Hagenbach und die Verbandsgemeinde Hagenbach sowie deren Bedienstete und Beauftragte haften nicht für Schadensersatzansprüche der Antragsteller/-in, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Grillhütte, der dazugehörigen Räume, Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände, Geräte und Anlagen sowie der Zugänge hierzu stehen. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleiben davon unberührt.

(4) Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme durch Dritte verzichtet der/die Antragsteller/-in auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Stadt oder Verbandsgemeinde, deren Bedienstete oder Beauftragte.

(5) Der/die Antragsteller/-in stellt die Stadt und die Verbandsgemeinde Hagenbach von etwaigen Schadensersatzansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Grillhütte, der dazugehörigen Räume, Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände, Geräte und Anlagen sowie den Zugängen hierzu stehen.

(6) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

(7) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die der Stadt oder Verbandsgemeinde an den überlassenen Anlagen, den Räumen, den Einrichtungen, den Geräten sowie den Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.

(8) Das überlassene bewegliche Inventar wird in einer vom kommunalen Beauftragten und dem Antragsteller zu unterzeichneten Verzeichnis detailliert festgehalten. Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen Gegenstände haftet der Antragsteller.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.07.2023 in Kraft.

(2) Die Benutzungsordnung vom 01.09.2012 tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

Hagenbach, den 11.05.2023
Christian Hutter
Stadtbürgermeister
Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehenden Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hagenbach, den 11.05.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Iris Fleisch
Bürgermeisterin