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Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 20/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Satzung über die Betreuungsangebote an der Grundschule in Hagenbach und die Erhebung von Elternbeiträgen

Der Stadtrat Hagenbach hat in seiner Sitzung am 05.03.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.94 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit § 74 Abs. 3 SchulG und den §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 20.06.1995 (GVBl. S.175) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Träger und Aufgaben

1.

Die Stadt Hagenbach bietet als Träger ein außerunterrichtliches und freiwilliges Betreuungsangebot (Betreuende Grundschule) an. Die Betreuende Grundschule soll die Betreuung und Aufsicht von Grundschulkindern vor und/oder nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb der Ferienzeiten gewährleisten.

2.

Das Betreuungsangebot richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz (Hinweise zur Errichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen des MBFJ vom 23. November 2001, Amtsblatt 2002 S. 2245, ergänzt durch Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 1. August 2014 (9413 B – 51 134/31 (1)).

3.

Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung. Die Schulleitung führt die Aufsicht über das Betreuungsangebot und ist gegenüber den Betreuungskräften weisungsbefugt. Sie hilft dem Träger im Benehmen mit dem Schulelternbeirat bei der Ermittlung des jährlichen Betreuungsbedarfs.

4.

Den Einsatz der Betreuungskräfte organisiert der Träger. Er sorgt dafür, dass auch bei kurzfristigem Ausfall einer Betreuungskraft die Betreuung der Gruppe durch eine Ersatzkraft gewährleistet ist.

§ 2 Aufnahme- und Rahmenbedingungen

1.

Die Aufnahme und die Abmeldung des Kindes von der Betreuenden Grundschule erfolgt ausschließlich über die Schulleitung. Hierfür wird ein An-/Abmeldeformular durch die Schule bereitgehalten.

2.

Aufnahmeberechtigt sind Schüler der Grundschule Hagenbach. Ein Rechtsanspruch auf das Betreuungsangebot besteht nicht. Die Aufnahme in die Betreuende Grundschule richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze unter Berücksichtigung der jeweiligen Priorität. Grundsätzlich sind folgende Prioritäten in der untenstehenden Reihenfolge zu beachten:

Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich in Berufsausbildung befindet

Kinder, deren beide Elternteile berufstätig sind

Geschwisterkinder, die ebenfalls in der betreuenden Grundschule angemeldet sind

Sonstige Kinder

3.

Das Betreuungsangebot der Stadt Hagenbach ist auf 40 Plätze beschränkt und verlängert sich immer um ein Schuljahr, wenn am Stichtag 30.04. eines Jahres mind. 8 Schülerinnen bzw. Schüler für das folgende Schuljahr verbindlich angemeldet sind.

4.

Die Elternbeiträge richten sich nach § 4 dieser Satzung.

§ 3 Betreuungszeiten

Das Angebot an der Grundschule kann sich je nach Bedarf und Versorgungsmöglichkeiten unterscheiden. Die entsprechenden Betreuungszeiten sind von Montag bis Freitag

von 07:00 bis 08:00 Uhr und

von 12:00 bis 14:00 Uhr bzw.

von 13:00 bis 14:00 Uhr

Eine Ausweitung des Betreuungsangebotes, insbesondere im Hinblick auf Zeiten der Betreuung kann allerdings nur dann erfolgen, wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen geschaffen sind bzw. vorliegen und die Betreuung auch den allgemeinen Bedingungen einer Nachmittagsbetreuung unter Berücksichtigung der Belange und

Bedürfnisse der Kinder gerecht wird. In den Ferien, an Feiertagen, an freien Schultagen sowie an Samstagen und Sonntagen findet keine Betreuung statt.

Von den jeweiligen Betreuungszeiten kann nicht abgewichen werden. Insb. das Ende der Nachmittagsbetreuung (14:00 Uhr) ist unbedingt einzuhalten, um ein konsequentes pädagogisches Konzept umsetzen zu können.

Weiterhin ist auch ein Mindestbesuch von dreimal wöchentlich erforderlich.

§ 4 Elternbeiträge

1.

Für die Teilnahme an den Betreuungsangeboten werden Elternbeiträge erhoben. Die Beiträge sind durch die Inhaber der elterlichen Sorge zu zahlen.

2.

Für die Teilnahme an der Betreuenden Grundschule werden ab dem Schuljahr 2026/27 85,00 Euro pro Monat pro Kind fällig.

3.

Liegen die Voraussetzungen der kostenfreien Ausleihe im Rahmen der Lernmittelfreiheit vor, werden die Elternbeiträge um 50% reduziert.

Hierzu muss ein Antrag gestellt werden, grundsätzlich von den Sorgeberechtigten oder bei Schülerinnen und Schüler, die in Vollzeitpflege untergebracht sind, von den Pflegepersonen.

4.

Der Antrag auf Reduzierung muss mit dem Antrag auf einen Betreuungsplatz gestellt werden. Hierzu müssen die Belege des maßgeblichen Einkommens beigefügt werden. (Einkommensnachweise)

5.

In der Betreuenden Grundschule wird kein gemeinschaftliches Mittagessen angeboten.

6.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages besteht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Betreuung für jeden Monat in voller Höhe zum 01. des Monats, auch wenn das Kind nicht an jedem Tag im Monat das schulische Angebot besucht.

7.

Der Elternbeitrag wird für 10 Monate erhoben. Die Monate Juli und August werden unabhängig von der Sommerferienzeit beitragsfrei gestellt.

8.

Der Elternbeitrag wird am 15. Kalendertag eines jeden Monats fällig. Er ist zum Fälligkeitstermin an die Verbandsgemeindekasse Hagenbach zu entrichten. Die Zahlungen sind mittels Lastschrifteneinzugsermächtigung an die Verbandsgemeindekasse Hagenbach zu entrichten.

9.

Das Fernbleiben eines Kindes entbindet die Eltern bzw. die Inhaber der elterlichen Sorge nicht von der Zahlung des Elternbeitrages. Die Abmeldung eines Kindes ist monatlich möglich.

§ 5 Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz

1.

Die Aufsichtspflicht der Betreuungsperson beginnt mit dem Anfang der bekannt gemachten Betreuungszeiten. Sie endet mit dem Verlassen des Schulgeländes. Während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände ist die Betreuungskraft aufsichtspflichtig, für die Wege von der Grundschule nach Hause sind es die Erziehungsberechtigten.

2.

Die Kinder werden ausschließlich vor dem Schulgebäude abgeholt.

3.

Für den Besuch des schulischen Angebotes besteht eine Haftpflichtversicherung bei der Versicherungskammer Bayern. Den Anweisungen der Betreuungspersonen ist Folge zu leisten. Außerdem besteht für die Kinder eine gesetzliche Unfallversicherung während des schulischen Angebotes und für den direkten Heimweg. Das Verlassen des schulischen Angebotes unter der Zeit ist ohne Begleitung einer Betreuungsperson nicht erlaubt. Unfälle auf dem Schulweg sind umgehend der Schulleitung bzw. dem Betreuungspersonal anzuzeigen.

§ 6 Ausschluss

Eine Schülerin / Ein Schüler kann von der weiteren Teilnahme an dem Angebot der Schule ausgeschlossen werden:

1.

bei wiederholten groben Verstößen gegen diese Satzung,

2.

wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen, die einer gedeihlichen Betreuung in der Gruppe entgegenstehen,

3.

in Fällen, in denen die Eltern bzw. die Inhaber der elterlichen Sorge mit der Zahlung des Elternbeitrages in Verzug sind.

§ 7 Kommunalabgabengesetz

Für diese Satzung gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in der jeweiligen Fassung.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft. Die Satzung vom 06.04.2017 tritt zum 31.07.2026 außer Kraft.

Hagenbach, 05. März 2026
Christian Hutter, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstr. 20, 76767 Hagenbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehend genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hagenbach, 05. März 2026
Verbandsgemeindeverwaltung
Iris Fleisch, Bürgermeisterin