Der Ortsgemeinderat Berg hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung, in der heute gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung unter Auflagen durch die Kreisverwaltung Germersheim als Aufsichtsbehörde vom 23.05.2023 hiermit bekannt gemacht wird:
| Festgesetzt werden | 2023 | 2024 |
| 1. Im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.810.700 € | 5.000.900 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 4.635.800 € | 4.411.700 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -825.100 € | 589.200 € |
| 2. Im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -668.300 € | 743.900 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 334.000 € | 854.300 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.531.000 € | 3.433.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -2.197.000 € | -2.578.700 € |
| der Finanzmittelüberschuss / -fehlbetrag | -2.865.300 € | -1.834.800 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 | |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 2.197.000 € | 1.834.800 € |
| zusammen auf | 2.197.000 € | 1.834.800 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf
| 2023 | 2024 |
| 0 € | 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 2023 | 2024 |
| 0 € | 0 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2023 | 2024 | |
| a) Grundsteuer | ||
| Grundsteuer A | 345 v.H. | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. | 465 v.H. |
| b) Gewerbesteuer | 385 v.H. | 385 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden:
| 2023 | 2024 | |
| für den ersten Hund | 40 € | 40 € |
| für den zweiten Hund | 55 € | 55 € |
| für jeden weiteren Hund | 70 € | 70 € |
| für den ersten gefährlichen Hund | 360 € | 360 € |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 480 € | 480 € |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 600 € | 600 € |
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 | 9.832.083 € |
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 | 9.573.102 € |
| voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (JA erstellt, jedoch noch nicht beschlossen) | 9.298.457 € |
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Berg für das Haushaltsjahr 2023-2024
Die Satzung wurde am 23.05.2023 durch die Ortsbürgermeisterin der Ortsgemeinde Berg unterschrieben / ausgefertigt und wird hiermit im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 2 GemO für Rheinland-Pfalz zur Einsichtnahme
vom 5. Juni 2023 – 19. Juni 2023
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach,
Zimmer 214
während der Dienststunden öffentlich aus.
Gem. § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.