Der Ortsgemeinderat Scheibenhardt hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung, in der heute gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird. Die Genehmigung der Kreisverwaltung Germersheim als Aufsichtsbehörde erfolgte unter Auflagen. Der Stellenplan bedarf noch einer Prüfung und Nachgenehmigung.
Festgesetzt werden 2025 2026
| 1. Im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.273.200 € | 1.273.000 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.668.800 € | 1.660.800 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -395.600 € | -387.800 € |
| 2. Im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -337.100 € | -334.400 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 130.300 € | 245.700 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 614.000 € | 911.400 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -483.700 € | -665.700 € |
| der Finanzmittelüberschuss / -fehlbetrag | -820.800 € | -1.000.100 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 | |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 483.700 € | 665.700 € |
| zusammen auf | 483.700 € | 665.700 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf
| 2025 | 2026 | |
| 0 € | 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 2025 | 2026 | |
| 0 € | 0 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2025 | 2026 | |
| a) Grundsteuer | ||
| Grundsteuer A | 345 v.H. | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. | 465 v.H. |
| b) Gewerbesteuer | 385 v.H. | 385 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden: | ||
| 2025 | 2026 | |
| für den ersten Hund | 40 € | 40 € |
| für den zweiten Hund | 55 € | 55 € |
| für jeden weiteren Hund | 70 € | 70 € |
| für den ersten gefährlichen Hund | 360 € | 360 € |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 480 € | 480 € |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 600 € | 600 € |
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 1.352.702 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 1.180.384 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 812.084 €
|
| 2025 | 2026 |
| Verbindlichkeit ggü. der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse | 994.882 € | 1.385.182 € |
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.
Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Die Satzung wurde am 27.03.2025 durch den Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Scheibenhardt unterschrieben / ausgefertigt und wird hiermit im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 2 GemO für Rheinland-Pfalz zur Einsichtnahme
vom 6. Juni - 20. Juni 2025
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach,
Zimmer 214
während der Dienststunden öffentlich aus.
Gem. § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, |
schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.