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Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 27/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan „Kröningsbusch“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses; Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Berg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.05.2024 den Bebauungsplan „Kröningsbusch“ gem. § 2 Abs. 1 und § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Kröningsbusch“ in Kraft. Der Bebauungsplan, einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung, kann ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, Zimmer-Nr. 207, während der üblichen Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr; Dienstag und Mittwoch 14:30 Uhr - 16:30 Uhr sowie Donnerstag 14:30 Uhr – 18:00 Uhr und Freitag 08:00 Uhr – 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erlangen. Die Bebauungsplanunterlagen werden zudem entsprechend § 10 a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Verbandsgemeinde Hagenbach (www.vg-hagenbach.de) und dem zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz (www.geoportal.rlp.de) eingestellt und damit zur Einsicht vorgehalten. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes besteht aus den Teilbereichen 1 (Plangebiet) und 2 (Ausgleichsfläche).

Das Plangebiet umfasst voll- oder teilumfänglich die Flurstücke 2166, 2179, 2184, 2185/3, 2186, 2187/2, 2188/1, 2188/2, 2189/1, 2189/2, 2194/1, 2194/2, 2195/1, 2195/2, 4037/1, 4037/2, 4485/2, 4490, 4491, 4492, 4493, 4494, 4495, 4496, 4506/3, 4506/4, 4507, 4508, 4509, 4510, 4511, 4512, 4513, 4514, 4515, 4516, 4517/1, 4518/1, 4519, 4520, 4521, 4522, 4524, 4526, 4527/1, 4528/1 sowie 4529. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 3,15 ha. Die Ausgleichsfläche umfasst das nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens Berg Riegeldeich neu gebildete Flurstück 5036 mit ca. 0,83 ha.

Die Abgrenzung der Teilbereiche ergibt sich abschließend aus den beiliegenden Planauszügen.

Hinweise:

a)

Diese Bekanntmachung nach den Rechtsvorschriften des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394) beinhaltet auch die förmliche Bekanntmachung der örtlichen Bauvorschriften nach § 88 Abs. 6 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403).

b)

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften;

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes;

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

c)

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan - §§ 39 bis 42 BauGB - und über das Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

d)

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Berg, den 01.07.2024
Sabine Gerhart
Ortsbürgermeisterin