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Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 28/2022
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Hagenbach

In der Gemarkung Hagenbach, Flur 0, Flurstücke 334/4, 340/11, 347/29, 2654/2, 2657/9, 2660, 2665/2, 2666/17, 2666/22, 2666/23, 2666/24, 2666/25, 2670/6, 6718/12, 6723/2, 6724 und 6725/1 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Vermessung einer langgestreckten Anlage (Schlussvermessung der Friedhofstraße nach Neuausbau) auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahme wurde am Donnerstag den 07.07.2022 in einem Grenztermin eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19.Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 219-1 werden den Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

„Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze zur Grenzniederschrift dargestellt, festgestellt. Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze zur Grenzniederschrift dargestellt, wiederhergestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung wie in der Skizze dargestellt abgemarkt.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom Di. 02.08.2022 bis Mo. 29.08.2022 bei der öffentlichen Vermessungsstelle Dipl-Ing.(FH) Frank Kudoke (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) in 76744 Wörth am Rhein, Kühgrunddamm 3 ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten von Mo.-Fr. 07:45 - 12:00 Uhr, Mo.-Do. 13:00 - 16:15 Uhr und Fr. 13:00 - 15:00 Uhr eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der öffentlichen Vermessungsstelle Dipl.-Ing.(FH) Frank Kudoke -Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur-, 76744 Wörth am Rhein, Kühgrunddamm 3, einzulegen.

Hagenbach den 15.07.2022
gez. Frank Kudoke
Dipl.-Ing.(FH)
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Kühgrunddamm 3, 76744 Wörth am Rhein
Öffentliche Vermessungsstelle