(1) Die Stadt Hagenbach betreibt im Stadtzentrum einen Monatsmarkt, im Stile eines Wochenmarkts, als öffentliche Einrichtung.
(2) Marktort ist der Kirchenvorplatz/Ludwigstraße/Maximilianstraße.
(3) Der Gemeingebrauch dieses Marktes unterliegt während der Marktzeit den sich aus dem Marktverkehr ergebenden Beschränkungen. Innerhalb des Marktbereiches geht der Marktverkehr während der Marktzeiten - mit Ausnahme zur Abwehr von unmittelbaren Gefahren abgesehen - allen übrigen öffentlichen Verkehrsbelangen vor.
(1) Der Monatsmarkt wird jeden 1. Freitag im Monat abgehalten. Fällt der Markttag auf einen Feiertag, so verschiebt sich der Markt um eine Woche.
(2) Der Monatsmarkt beginnt um 14:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr.
(3) Die Marktzeiten sind zu erfüllen. Wiederholt verspätete Ankunfts- oder verfrühte Abbauzeiten werden als Verstoß gegen die Marktordnung bewertet.
(4) Zu besonderen Anlässen (z.B. Abend- oder Nachtmarkt) können die Marktzeiten von der Stadt Hagenbach geändert werden.
(5) Sollte der Markt aus Initiative des Veranstalters aufgrund Kulturfestlichkeiten (z.B. Kerwe) oder möglichen Bauarbeiten im Marktbereich abgesagt werden, erfolgt eine Gutschrift in Höhe der Monatsgebühr.
(1) Der Besuch des Monatsmarktes sowie der Kauf und Verkauf ist jedermann gestattet.
(2) Ein Monatsmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung. Gegenstände des Monatsmarktes sind gem. § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung:
| a) | Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in der heutigen gültigen Fassung, mit Ausnahme alkoholischer Getränke. Zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden. Der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig. |
| b) | Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei. |
| c) | Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme von Großvieh. |
| d) | Die Landesregierungen können zur Anpassung des Monatsmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnungen bestimmen, dass über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. |
(1) Die Zuweisung der Standplätze obliegt der Stadt. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Vor der Zuweisung darf kein Standplatz benutzt werden. Marktbeschicker, die die Marktplätze ohne Zuweisung benutzen, können durch den Marktbeauftragten der Stadt Hagenbach vom Marktplatz verwiesen werden. Die Marktbeschicker sind nicht befugt, einen Standplatz eigenmächtig zu verändern, zu wechseln, zu tauschen oder Dritten zu überlassen.
(2) Die Standplätze werden in stets widerruflicher Weise für jeweils einen Tag oder für einen längeren, im Voraus bestimmten Zeitraum zugewiesen.
(3) Zugewiesene Standplätze, die bis eine Stunde nach Marktbeginn nicht belegt sind, können für diesen Markttag an andere Marktbeschicker vergeben werden.
(4) Betreiber, die Standplätze mehrfach nicht belegen, können vom Marktbeauftragten am Markttag oder dauerhaft ausgeschlossen werden.
(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens zwei Stunden vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden.
(2) Die Standplätze sind bis spätestens eineinhalb Stunden nach Ende des Marktes zu räumen.
(3) Die Fahrzeuge der Marktbeschicker, die nicht zugleich als Verkaufsstände dienen, dürfen auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden. Diese sind auf dem Festplatz (Am Stadtrand) zu platzieren, sodass der innerörtliche Parkbereich den Besuchern zu Verfügung steht.
(1) Jeder Marktbeschicker darf seine Waren nur von dem ihm zugewiesenen Standort aus anbieten und verkaufen.
(2) Die Marktbeschicker haben an ihrem Verkaufsstand den Vor- und Zunamen sowie den Wohnort anzubringen.
(3) Die angebotenen Waren sind mit den gesetzlich vorgeschriebenen Preisschildern (Preis, Gewichtseinheit und Handelsklasse) zu versehen.
(4) Die nicht auf den Markttischen oder in den Ständen bereitgehaltenen Gegenstände bzw. Waren dürfen nur hinter oder unter den Ständen und Tischen aufbewahrt werden. Vorrätig gehaltene Lebensmittel dürfen nicht unmittelbar auf dem Erdboden abgestellt sein. Die Gänge zwischen den einzelnen Markttischen sind freizuhalten.
(5) Soweit das Gewicht der zu verkaufenden Waren durch eine Waage ermittelt werden muss, sind hierfür nur geeichte Waagen und Gewichte zu verwenden.
(1) Bei der Lagerung und dem Feilbieten der Lebensmittel und Bedarfsgegenstände sind die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere das Lebensmittelgesetz, die Hygieneverordnung, die Hackfleischverordnung und das Bundesseuchengesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Marktbeschicker dürfen nicht dulden, dass die Marktbesucher die Waren vor dem Verkaufsabschluss berühren. Entsprechende Hinweisschilder sind anzubringen.
(1) Lebende Tiere dürfen nur in sauberen und geräumigen Behältnissen zum Markt gebracht werden. Auf die Beachtung der viehseuchenpolizeilichen Bestimmungen und der Tierschutzbestimmungen wird hingewiesen.
| (2) Auf dem Marktplatz ist es verboten: | |
| a) | Geflügel, Kleinvieh und Wild zu schlachten und auszunehmen sowie Geflügel zu rupfen |
| b) | Tierkäfige und Fischgefäße zu reinigen |
(1) Jeder hat sich auf dem Monatsmarkt so zu verhalten, dass der Marktverkehr nicht gestört wird.
| (2) Insbesondere ist es verboten: | |
| a) | freilaufende Hunde mitzuführen |
| b) | zu betteln und zu hausieren |
| c) | Waren im Umhertragen auf dem Marktplatz feilzubieten |
| d) | Reklamezettel, Geschäftsanzeigen und dgl. zu verteilen |
(3) Im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahl sind keine politischen Parteien/Gruppierungen als Standbetreiber zulässig.
(1) Die Marktbeschicker haben insbesondere ihre Stand- und Wagenhalteplätze sowie die Verkaufstische sauber zu halten. Das Gleiche gilt für die Waagen, Schalen und Hackklötze und andere Gegenstände sowie für Planen, Decken, Tücher und dgl. die zum Abdecken von Waren bestimmt sind.
(2) Das Waschen von Fahrzeugen und Geräten auf dem Marktplatz ist den Marktbeschickern nicht gestattet.
(3) Papier (auch Einwickelpapier) und sonstiges leichtes Verpackungsmaterial ist so aufzubewahren, dass es nicht vom Wind fortgetragen werden kann.
(4) Abfälle jeder Art sind weitestgehend zu vermeiden. Unvermeidbare Abfälle sowie Kehricht sind in geeigneten Behältern unterzubringen.
(5) Nach Beendigung der Marktzeit sind Abfälle und Leergut vom Marktbeschicker mitzunehmen.
(6) Soweit Abfälle während der Marktzeit gesundheitsschädlich oder ekelerregend werden, sind sie sofort zu entfernen.
(7) Die Berufs- und Schutzkleidung der Marktbeschicker und sonstigen Beschäftigten muss den hygienischen Anforderungen entsprechen.
Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Monatsmarktsatzung obliegt einem Marktbeauftragten der Stadt Hagenbach. Den Weisungen des Marktbeauftragten ist Folge zu leisten.
Wer gegen die Bestimmungen der Marktsatzung verstößt, kann befristet oder dauerhaft vom Monatsmarkt ausgeschlossen werden.
(1) Mit der Vergabe der Standplätze übernimmt die Stadt keine Haftung für die von den Marktbeschickern eingebrachten Sachen. Der Standbetreiber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der elektrischen Geräte bzgl. Zulassung, Prüfungen und Einsatz verantwortlich.
(2) Für Schäden, die durch den Marktbeschicker verursacht werden, haften ausschließlich die Marktbeschicker.
(3) Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Störung des Marktverkehrs durch höhere Gewalt, bauliche Veränderungen oder Ausbesserungen des Marktplatzes oder der umliegenden Straßen und Plätze oder durch Sperrung anlässlich von Bauarbeiten, besteht nicht. Die Stadt behält es sich vor, den Marktplatz auch für andere Veranstaltungen, ohne dass ein Anspruch auf Entschädigung entsteht, zu nutzen.
Für die Benutzung des Monatsmarktes und ihrer Einrichtungen werden von den Marktbeschickern Benutzungsgebühren nach einer besonderen Monatsmarktgebührensatzung erhoben.
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: | |
| a) | andere als die in § 3 Abs. 2 genannten Gegenstände auf dem Monatsmarkt anbietet oder in den Verkehr bringt. |
| b) | einen Standplatz vor Zuweisung benutzt oder eigenmächtig verändert, tauscht oder Dritten überlässt. |
| c) | gegen die Bestimmungen der §§ 5, 6, 7, 8, 9 und 10 verstößt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987, in der heutigen gültigen Fassung, findet Anwendung.
(1) Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Wochenmarktsatzung vom 01.09.2010 tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.
Hinweis:
Gem. § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.