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Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 29/2023
Amtlicher Teil
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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Neuburg am Rhein

In der Gemarkung Neuburg, Flur 0, Flurstücke 349/50, 349/81, 349/117, 354, 355, 356/2, 356/3, 358, 360/1, 362, 364, 366, 368/2, 368/3, 370/1, 372, 374, 375, 376, 378/2, 378/3, 381/1, 400, 402, 403/1, 404/1, 405/1, 409/4, 409/5, 412/5, 412/6, 413/1, 416/2, 417/1, 417/5, 420, 421/2, 423/2, 425/2, 425/3, 427/2, 428/2, 429/1, 429/2, 431/1, 431/2, 456/204, 456/206, 456/209, 456/210, 456/219, 456/271, 456/273, 4235/22 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt (Schlussvermessung der Fischerstraße 1-14). Über diese Maßnahmen wurde am 12.07.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

„Die bestehenden und die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen.

Die Abmarkung der in der Skizze mit (*) gekennzeichneten Punkte wird aus Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom Mo. 14.08.2023 bis Mo. 04.09.2023 bei der öffentlichen Vermessungsstelle Dipl-Ing.(FH) Frank Kudoke (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) in 76744 Wörth am Rhein, Kühgrunddamm 3 ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten von Mo.-Fr. 7.45 – 12.00, Mo.-Do. 13.00 – 16.15 Uhr und Fr. 13.00 – 15.00 eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23.Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können, von den nach §17 LGVerm durch diese Grenzniederschrift betroffenen Personen auch im Internet unter https://vermessung-kudoke.de/kontakt angefragt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.Ing.(FH) Frank Kudoke, Kühgrunddamm 3 in 76744 Wörth am Rhein

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit der Öffentl.Vermessungsstelle ÖbVI Dipl.-Ing.(FH) Frank Kudoke finden Sie im Internet unter https://vermessung-kudoke.de/e-kommunikation

Neuburg am Rhein den 21.07.2023
gez. Frank Kudoke Dipl.-Ing.(FH),
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur,
Kühgrunddamm 3, 76744 Wörth am Rhein
(Öffentliche Vermessungsstelle)