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Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 50/2022
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Scheibenhardt für die Benutzung des Bürgerhauses vom 01.01.2023

Der Ortsgemeinderat Scheibenhardt hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 1,2 und 7 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) in den aktuell gültigen Fassungen, folgende Satzung am 08.12.2022 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Allgemeines

(1)

Das Bürgerhaus steht für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen im Rahmen dieser Satzung zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Benutzung besteht jedoch nicht.

(2)

Überlassen werden:

Im Erdgeschoss:

Bürgerstube mit Küche

Im Obergeschoss:

Bürgersaal mit Küche

Anträge auf Überlassung des Bürgerhauses sind schriftlich beim Ortsbürgermeister einzureichen. Hierbei ist der Veranstaltungszweck, der Tag, die Dauer und eventuell notwendige Vorbereitungszeiten der Veranstaltung zu benennen. Eine Aufnahme in den Veranstaltungskalender der Ortsgemeinde hat keine rechtsgestaltende Wirkung. Über die Vergabe entscheidet der Ortsbürgermeister. Im Zweifelsfalle ist die Entscheidung des Ortsgemeinderates herbeizuführen.

(3)

Zwischen dem Veranstalter und der Ortsgemeinde ist ein schriftlicher Nutzungsvertrag abzuschließen.

(4)

Mit Inanspruchnahme des Bürgerhauses erkennt der Nutzungsberechtigte die Bestimmungen dieser Satzung und die damit verbundenen Verpflichtungen unwiderruflich an.

(5)

Der Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragte sind während den Veranstaltungen jederzeit berechtigt, alle Räumlichkeiten des Bürgerhauses zu betreten.

Für die Dauer der Veranstaltung übt der Veranstalter das Hausrecht aus, soweit es für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung notwendig ist. Das Hausrecht der Ortsgemeinde als Eigentümerin ist jedoch übergeordnet und kann jederzeit vom Ortsbürgermeister, seinem Vertreter bzw. dessen Bevollmächtigtem ausgeübt werden.

§ 2

Benutzer und Benutzungsarten

(1)

Das Bürgerhaus wird an alle natürlichen und juristischen Personen, Kirchen, Vereine und Unternehmen mit Wohnsitz/Sitz in Scheibenhardt/Pfalz und Scheibenhard/Elsass für eigene Veranstaltungszwecke überlassen.

(2)

Für nicht ortsansässige Personen wird über eine Überlassung von Fall zu Fall entschieden. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

(3)

Eine Untervermietung oder eine Weitergabe der überlassenen Räumlichkeiten, auch teilweise an Dritte, ist nicht zulässig.

(4)

Das Bürgerhaus kann nur an Personen überlassen werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(5)

Für Discoveranstaltungen und Polterabende wird das Bürgerhaus nicht überlassen.

(6)

Versammlungen von Interessengruppen und Bürgerinitiativen können auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 volljährigen Einwohnern der Ortsgemeinde Scheibenhardt im Bürgerhaus stattfinden.

§ 3

Pflichten des Nutzungsberechtigten

Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere folgende Ordnungsregeln zu beachten:

(1)

Vor, während und nach der Veranstaltung ist für Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zu sorgen, insbesondere auch, dass beim Zugang und Abgang die Bestimmungen über den Lärmschutz beachtet werden.

(2)

Die Möbel, Geräte und sonstige Einrichtungsgegenstände sind sachgerecht und pfleglich zu behandeln.

(3)

Die Räume sind besenrein zu hinterlassen. Nach Benutzung der Küche sind die Herde, die Dunstabzugshauben, die Spülen, die Geschirrspülmaschine und die Arbeitsflächen feucht abzuwischen. Ebenso sind die Kühlschränke feucht auszuwischen. Zur Reinigung gehört auch das Aufwischen des Bodens von ausgeschütteten Getränken etc. sowie das Säubern der Außenanlagen, insbesondere der Zugänge zum Gebäude. Die Grundreinigung der Räume selbst, veranlasst die Ortsgemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten.

(4)

Zerbrochenes oder fehlendes Inventar ist zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

(5)

Entstandene Schäden an Möbeln oder am Inventar der Küche (Herd, Spülmaschine, Kühlschrank usw.) sind dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Bevollmächtigten bei der Rückgabe des Schlüssels anzuzeigen. Die Reparaturkosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(6)

Nach Beendigung der Veranstaltung sind Fenster und Türen zu verschließen, der angefallene Müll auf eigene Kosten zu entsorgen und die Beleuchtung auszuschalten.

(7)

Auf- und Abbau der benötigten Tische und Stühle ist Aufgabe des Nutzungsberechtigten.

Der Beauftragte der Gemeinde übergibt dem Benutzer die Schlüssel und führt nach der Veranstaltung eine Endabnahme zusammen mit dem Nutzungsberechtigten durch.

§ 4

Rücktritt vom Nutzungsvertrag

(1)

Die Ortsgemeinde hat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit das Recht, die Nutzungszusage zu widerrufen. Dem Nutzungsberechtigten stehen wegen des Rücktritts der Ortsgemeinde vom Nutzungsvertrag keine Ersatzansprüche zu. Gleiches gilt auch, wenn durch höhere Gewalt oder durch aufgetretene Schäden am Bürgerhaus oder dessen Einrichtungen eine Benutzung unmöglich wurde.

(2)

Ein Rücktritt vom Nutzungsvertrag durch den Nutzungsberechtigten ist dem Ortsbürgermeister schriftlich mitzuteilen.

(3)

Bei mehrmaligen oder groben Verstößen gegen diese Satzung ist die Ortsgemeinde berechtigt, den jeweiligen Benutzer von einer weiteren Überlassung zeitweise oder ganz auszuschließen. Vorsätzliche Sachbeschädigungen haben das sofortige Hausverbot zur Folge.

§ 5

Bestuhlung

(1)

Die Bestuhlung (einschl. Tischanordnung) des Bürgerhauses ist in einem Bestuhlungsplan nach der Versammlungsordnung geregelt. Der Nutzungsberechtigte hat die jeweils erforderliche Bestuhlung nach diesem Plan selbst vorzunehmen. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Ortsbürgermeister möglich. Aus dem Bestuhlungsplan ergibt sich der Höchsteinlass für das Bürgerhaus, der für den Nutzungsberechtigte verbindlich ist. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind ein wichtiger Grund im Sinne von § 4 dieser Ordnung. Nach der Veranstaltung sind Tische und Stühle zu reinigen und an den dafür vorgesehenen Platz zu verbringen.

(2)

Hüte, Mäntel, Schirme usw. dürfen nicht in den Versammlungsraum mitgenommen werden. Sie sind an der Garderobe abzulegen. Eine Haftung für Entwendung oder Beschädigung der o.a. Sachen seitens der Gemeinde ist ausgeschlossen.

§ 6

Dekoration und Ausschmücken

(1)

Das Dekorieren und Ausschmücken des Bürgerhauses bedarf der Zustimmung des Ortsbürgermeisters. Es dürfen nur Dekorationsmittel verwendet werden, die den feuerpolizeilichen Vorschriften (schwer entflammbare Stoffe) entsprechen. Schäden an Decken, Wänden und Einrichtungen dürfen durch das Dekorieren nicht entstehen. Das Benutzen von Klebestreifen an den Wänden ist verboten. Sollten dennoch Beschädigungen festgestellt werden, werden diese durch die Ortsgemeinde Scheibenhardt beseitigt und die dadurch entstehenden Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

(2)

Die Verwendung von offenem Licht innerhalb des Bürgerhauses ist nur mit Genehmigung des Ortsbürgermeisters erlaubt.

(3)

Dekorationen sind nach Beendigung der Veranstaltung(en), für die sie benötigt wurden, unverzüglich zu entfernen. Der Veranstalter ist zur sachgemäßen Entsorgung verpflichtet.

§ 7

Ausleihung von Inventar

(1)

Die Ausleihe von Inventar des Bürgerhauses erfolgt in der Regel nicht. Ausnahmen bilden hier nur der Bedarf von Vereinen bei Veranstaltungen wie z.B. Kirchweih, Musikfest oder Brückenfest.

(2)

Über die Ausleihe entscheidet der Ortsbürgermeister. Im Zweifelsfalle ist die Entscheidung des Ortsgemeinderates herbeizuführen.

§ 8

Nutzungspreis und Kaution

(1)

Die Nutzungspreise und die zu leistende Kaution werden in einer separaten Gebührensatzung festgelegt. Die Kaution ist bei der Schlüsselübergabe zu entrichten.

§ 9

Wirtschaftsbetrieb

(1)

Bei Veranstaltungen ist eine Bewirtschaftung in eigener Regie möglich. Die Küche kann dabei mitbenutzt werden.

(2)

Bei Veranstaltungen ist die eventuell erforderliche Gestattung nach dem Gaststättengesetz vom Nutzungsberechtigten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach einzuholen.

(3)

Der Hausmeister bzw. der Beauftragte der Ortsgemeinde ist nicht berechtigt Gegenstände, Lieferungen usw. gleich welcher Art, für den Nutzungsberechtigten entgegenzunehmen.

(4)

Haftungsansprüche aus der Selbstbewirtschaftung gegen die Ortsgemeinde sind ausgeschlossen.

§ 10

Allgemeine Bestimmungen

(1)

Bei vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen müssen die Eintrittskarten eine Woche vor Veranstaltungsbeginn für die Festsetzung der Vergnügungssteuer bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach - Fachbereich 1.2 - vorgelegt werden.

(2)

Besondere Sorgfalt ist auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechts, des Gaststättengesetzes, der Lebensmittelgesetze, der Hygieneverordnung, des Jugendschutzgesetzes sowie der Landesverordnung über die Polizeistunde im Gaststättengewerbe zu legen.

(3)

Im gesamten Bürgerhaus ist das Rauchen generell verboten.

(4)

Soweit die Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach - Ordnungsamt - dies anordnet, ist eine Brandsicherheitswache durch die Freiwillige Feuerwehr Scheibenhardt sicherzustellen. Den Anordnungen dieser Brandsicherheitswache ist Folge zu leisten. Die anfallenden Gebühren aus dieser Brandsicherheitswache trägt der Nutzungsberechtigte.

§ 11

Haftungsausschluss

(1)

Der Nutzungsberechtigte stellt die Ortsgemeinde und die Verbandsgemeinde Hagenbach von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Bürgerhauses, der dazugehörigen Räume, Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände, Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Hierunter fallen auch Haftpflichtansprüche, die sich aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Zugangswege zu den Räumlichkeiten des Bürgerhauses ergeben. Der Nutzungsberechtigte des Bürgerhauses hat bei Glätte die notwendigen Räum- und Streumaßnahmen zu treffen und selbst für einen verkehrssicheren Zu- und Abgang zu sorgen. Zu diesem Zweck ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn und nach Ende seiner Veranstaltung die entsprechenden Verkehrssicherungsmaßnahmen zu ergreifen und durchzuführen. Für Unfälle, die durch unterlassene oder mangelhaft wahrgenommene Verkehrssicherungspflicht entstehen, haftet der Nutzungsberechtigte.

(2)

Der Nutzungsberechtigte verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde Scheibenhardt und die Verbandsgemeinde Hagenbach sowie für den Fall einer eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und die Verbandsgemeinde, deren Bedienstete und Beauftragte.

(3)

Schadensersatzpflicht der Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde für vom Benutzer oder Nutzungsberechtigte mitgebrachte Gegenstände, Wertsachen, Kleidungsstücke und Geräte, die beschädigt wurden oder abhandengekommen sind, ist ausgeschlossen.

(4)

Von dieser Satzung bleibt die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.

(5)

Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde oder der Verbandsgemeinde an den überlassenen Anlagen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch seine Nutzung des Bürgerhauses entstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde unverzüglich alle aufgetretenen Schäden zu melden.

(6)

Die Ortsgemeinde kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, die auch Nutzungs-, Sach- und Obhutschäden abdeckt, beim Abschluss des Nutzungsvertrages fordern. Durch diese Versicherung sollen auch die Freistellungsansprüche abgedeckt sein.

§ 12

Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1)

Der Erfüllungsort ist Scheibenhardt, der Gerichtsstand ist Kandel.

§ 13

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 Kraft.

(2)

Die Benutzungsordnung für das Bürgerhaus vom 01.04.2019 tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

Scheibenhardt, den 08.12.2022
gez. Edwin Diesel, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehenden Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hagenbach, den 15.12.2022
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Iris Fleisch, Bürgermeisterin