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Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 50/2022
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Gebührensatzung

Grillhütte in Neuburg

vom 01.01.2023

Der Ortsgemeinderat Neuburg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 1,2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 3 der Satzung für die Nutzung der Grillhütte Neuburg, in den aktuell gültigen Fassungen, folgende Gebührensatzung am 22.11.2022 beschlossen:

§ 1

Art der Gebühren

(1) Für die Benutzung der Grillhütte und seiner Einrichtungen werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren erhoben.

§ 2

Berechnung der Gebühren

(1) Interne Veranstaltungen:

Neuburger Vereine  — 100 €

Auswärtige Vereine oder Personen  — 200 €

Neuburger Privatpersonen (nur bei Hochzeiten, Geburtstagen, Jubiläen)  — 120 €

Neuburger Privatpersonen (sonstige Anlässe)  — 150 €

Schulklassen des VG Bereich  — 25 €

Schulklassen/Jugendgruppen (außerhalb des VG Bereich)  — 65 €

Vereinsangehörige Jugendgruppen aus Neuburg

bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres  — 65 €

Andere Jugendgruppen  — 180 €

Neuburger Vereinen wird einmal im Kalenderjahr die Grillhütte ohne Berechnung einer Gebühr überlassen.

(2) Öffentliche Veranstaltungen:

Neuburger Vereine  — 125 €

Auswärtige Vereine  — keine Vergabe

Bei Nichtinanspruchnahme und erfolgloser Weitervermietung der Räumlichkeiten fallen Kosten in Höhe von 75 % der Gebühren an.

(3) Stromkostenpauschale  — 25 €

(4) Ausnahmen von der Gebührensatzung:

Die Gebührenfestlegung für nicht durch diese Gebührensatzung geregelten Anträge obliegt der Entscheidung des Ortsgemeinderates.

§ 3

Festsetzung der Gebühren

(1) Die Gebühr ist der Anforderung entsprechend bei der Verbandsgemeindekasse Hagenbach zu entrichten.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Neuburg, den 22.11.2022
gez. Hermann Knauß
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehenden Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hagenbach, den 15.12.2022
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Iris Fleisch
Bürgermeisterin