Der Ortsgemeinderat Neuburg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 1,2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 3 der Satzung für die Nutzung der Grillhütte Neuburg, in den aktuell gültigen Fassungen, folgende Gebührensatzung am 22.11.2022 beschlossen:
§ 1
Art der Gebühren
(1) Für die Benutzung der Grillhütte und seiner Einrichtungen werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren erhoben.
§ 2
Berechnung der Gebühren
(1) Interne Veranstaltungen:
Neuburger Vereine — 100 €
Auswärtige Vereine oder Personen — 200 €
Neuburger Privatpersonen (nur bei Hochzeiten, Geburtstagen, Jubiläen) — 120 €
Neuburger Privatpersonen (sonstige Anlässe) — 150 €
Schulklassen des VG Bereich — 25 €
Schulklassen/Jugendgruppen (außerhalb des VG Bereich) — 65 €
Vereinsangehörige Jugendgruppen aus Neuburg
bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres — 65 €
Andere Jugendgruppen — 180 €
Neuburger Vereinen wird einmal im Kalenderjahr die Grillhütte ohne Berechnung einer Gebühr überlassen.
(2) Öffentliche Veranstaltungen:
Neuburger Vereine — 125 €
Auswärtige Vereine — keine Vergabe
Bei Nichtinanspruchnahme und erfolgloser Weitervermietung der Räumlichkeiten fallen Kosten in Höhe von 75 % der Gebühren an.
(3) Stromkostenpauschale — 25 €
(4) Ausnahmen von der Gebührensatzung:
Die Gebührenfestlegung für nicht durch diese Gebührensatzung geregelten Anträge obliegt der Entscheidung des Ortsgemeinderates.
§ 3
Festsetzung der Gebühren
(1) Die Gebühr ist der Anforderung entsprechend bei der Verbandsgemeindekasse Hagenbach zu entrichten.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehenden Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.