Nach derzeitiger Rechtslage ist die Ortsgemeinde (nur) verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage an verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenstellen (Fahrbahnen) zu räumen und zu streuen.
Deshalb sind die örtlichen Straßen zunächst in zwei Reinigungs- und Streustufen eingeteilt.
Die Ortsgemeinde hat zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit lediglich die Dringlichkeitsstufe I (verkehrswichtige und gefährliche Straßenstellen) tagsüber durchzuführen.
Dies sind in Scheibenhardt folgende Straßen:
Dringlichkeitsstufe I
Verkehrswichtige und gefährliche Straßen
| 1. | Hauptstraße |
| 2. | Maxstraße |
| 3. | K 16 - Jakobspfad |
Die Straßen der Dringlichkeitsstufe II (bei denen nicht beide Voraussetzungen „verkehrswichtig“ und „gefährlich“ vorliegen) werden erst geräumt und gestreut, wenn die Straßen der Stufe I in verkehrssicherem Zustand sind.
Die Straßen der Stufe II sind folgende Straßen:
Dringlichkeitsstufe II
Sonstige Straßen mit größerer Verkehrsfrequenz
| 1. | Hasenweg |
Alle anderen nicht genannten Wohnstraßen und übrigen Verkehrsflächen werden nicht vom Winterdienst der Ortsgemeinde umfasst.
Die Räum- und Streupflicht zum Schutze der Fußgänger für die Gehwege obliegt, entsprechend der Straßenreinigungssatzung, weiterhin dem/der Grundstückseigentümer/in und dem/der Besitzer/in.
Die Bevölkerung wird um Beachtung gebeten.