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Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 51/2022
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Gebührensatzung Gemeinschaftshalle Berg vom 01.01.2023

Der Ortsgemeinderat Berg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 1,2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 7 der Satzung über die Nutzung der Gemeinschaftshalle Berg in den jeweils gültigen Fassungen, folgende Gebührensatzung am 13.12.2022 beschlossen:

§ 1

Art der Gebühren

(1) Für die Benutzung der Gemeinschaftshalle und seiner Einrichtungen werden nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen Gebühren erhoben.

§ 2

Berechnung der Gebühren

(1) Die Benutzungsgebühr beträgt

1.

bei Veranstaltungen pro Tag mit Eintrittserhebung  — 500 €

2.

bei Veranstaltungen pro Tag ohne Eintrittserhebung  — 130 €

3.

bei kulturellen Veranstaltungen pro Tag ohne Eintrittserhebung  — 50 €

4.

bei privater Nutzung für festliche Anlässe

a) Ein Drittel der Halle —  100 €

b) Zwei Drittel Halle der Halle —  130 €

c) Gesamte Halle  — 200 €

d) Küche  — 40 €

5.

Reinigung  — 50 €

6.

Kostenersatz bei Verlust oder Beschädigung von Geschirr nach Aufwand*

§ 3

Festsetzung der Gebühren

(1) Die Gebühr ist der Anforderung entsprechend bei der Verbandsgemeindekasse Hagenbach zu

zahlen.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Berg, den 13.12.2022
gez. Sabine Gerhart
Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehenden Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hagenbach, den 22.12.2022
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Iris Fleisch
Bürgermeisterin