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Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 51/2025
Amtlicher Teil
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Verbandsgemeinde Allgemein

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 04.12.2025 aufgrund

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des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994

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der §§ 2, 7 bis 9 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995

folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Einmalige Beiträge

(1) Die Verbandsgemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen, für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Erneuerung, räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.

(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:

1.

die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Ortsnetze),

2.

die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum, nach § 23 dieser Satzung,

3.

die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Quellen und Tiefbrunnen, Wasserwerksanlagen, Aufbereitungs-, Speicher-, Wassergewinnungs- und Druck-Erhöhungseinrichtungen, sowie Transportleitungen,

4.

die Aufwendungen für Anlagen Dritter, insbesondere von Verbänden,

5.

die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Verbandsgemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung,

6.

die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaft, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss,

7.

die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die kommunale Gebietskörperschaft bedient, entstehen. Die beitragsfähigen Aufwendungen werden zu 100 % der Kalkulation des einmaligen Beitrages für den Ausbau (Erneuerung, Verbesserung, Erweiterung, Umbau) der Straßenleitungen (Ortsnetze) mit den dazugehörigen Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum zugrunde gelegt.

Von den entgeltsfähigen Aufwendungen werden in Neubaugebieten für die erstmalige Herstellung der Wasserversorgungsleitungen (Ortsnetze) mit den dazugehörigen Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum 100% als einmaliger Beitrag erhoben.

(3) Beitragspflichtig sind Grundstücke in Neubaugebieten sowie Baulücken und sonstige Grund-stücke, für die die rechtliche und tatsächliche Anschlussmöglichkeit besteht, wenn allein oder mit anderen Grundstücken eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung möglich ist oder wenn sie angeschlossen werden. Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder selbständig nutzbare Grundstücksteile angeschlossen, ohne dass bisher ein einmaliger Beitrag für diese Flächen erhoben wurde, so entsteht mit Herstellung der Anschlussleitung der Beitragsanspruch.

(4) Die beitragspflichtigen Grundstücksflächen mehrerer Baugebiete bilden das Ermittlungsgebiet, deren beitragsfähige Investitionsaufwendungen (§ 9 Abs. 1 KAG) als Grundlage für die Berechnung des einheitlichen Beitragssatzes (§ 9 Abs. 3 KAG) dienen.

(5) Die Verbandsgemeinde erhebt keine einmaligen Beiträge für die erstmalige Herstellung oder den Ausbau der übrigen Anlagen der Wasserversorgung.

(6) Der Beitragsmaßstab richtet sich nach Vollgeschossen. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 20%.

§ 2

Wiederkehrender Beitrag (wkB)

(1) Die Verbandsgemeinde erhebt zur Deckung der investitionsabhängigen Aufwendungen (Abschreibungen und Verzinsungen), soweit diese nicht durch einmalige Beiträge nach § 1 dieser Satzung finanziert sind, wiederkehrende Beiträge. Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit des Bezugs von Wasser erhoben.

(2) Der Beitragspflicht unterliegen angeschlossene Grundstücke und Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und

a)

für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder

b)

die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt. ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können.

(3) Der Beitragsmaßstab für den wiederkehrenden Beitrag ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 20 %.

(4) Als Anreiz zu einem umweltschonenden Verhalten können bis zu 60 % der Kosten für den wiederkehrenden Beitrag in den Aufwand für Gebühren nach § 3 dieser Satzung einbezogen werden.

§ 3

Gebühren

Die Verbandsgemeinde erhebt für den Bezug von Wasser eine einheitliche Gebühr je Kubikmeter des über einen geeichten Wasserzähler gemessenen Wasserverbrauchs zur Deckung aller übrigen Kosten. Ist der Zähler defekt oder noch nicht eingebaut (Bauwasser), so wird der Verbrauch nach Pauschalen abgerechnet.

§ 4

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Beitrags- und Gebührensätze werden jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. Beiträge werden nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.

(2) Vorausleistungen können bei einmaligen Beiträgen ab Baubeginn erhoben werden. Bei den laufenden Entgelten werden die Vorausleistungen in vier Raten zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres erhoben (§ 7 Abs. 5 KAG).

(3) Grundstücke, für die kein Bebauungsplan besteht, werden bis zu einer Grundstückstiefe von max. 40 m von der Anschlussseite aus zu einmaligen Beiträgen herangezogen. Ist das Grundstück mehr als 40 m tief bebaut und angeschlossen, so werden die Grundstücksflächen bis zur hinteren Bebauung zu Beiträgen herangezogen. Bei Hinterliegergrundstücken wird die tiefenmäßige Begrenzung vom Ende der Zufahrt oder des Zuganges aus gemessen.

(4) Grundstücksflächen werden auf volle Quadratmeter abgerundet.

(5) Der Beitrags- und Gebührenanspruch nach den §§ 2 und 3 dieser Satzung entsteht mit Ablauf zum 31.12. für das abgelaufene Jahr. Wechselt der Schuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch zeit- bzw. mengenanteilig. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Schuldner Gesamtschuldner. Der Gebührenschuldner kann eine unterjährige Abrechnung verlangen. Er hat hierfür eine Verwaltungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 zu entrichten.

Die Gebühr wird nicht erhoben im Falle des Satzes 2 (Wechsel des Schuldners während des Jahres).

(6) Schuldner der Beiträge und Gebühren sowie der Kostenerstattungen ist der Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte des beitragspflichtigen Grundstücks zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(7) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschossflächenzahl nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.

(8) Einmalige Beiträge werden drei Monate und laufende Entgelte einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Für Vorausleistungen wird die Fälligkeit im Abgabenbescheid festgesetzt. Die erste Rate ist frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(9) Der Anspruch auf Kostenerstattung (§ 6 der Satzung) entsteht mit dem Abschluss der Arbeiten und ist einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Es können Vorauszahlungen gefordert werden.

(10) Der Beitragsanspruch für einmalige Beiträge entsteht, sobald die Einrichtung vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung zu dem in diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz vereinbart werden.

§ 5

Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse

(1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung einer Anschlussleitung je Grundstück.

(2) Die Aufwendungen für die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Gleiches gilt für den Teil von Anschlüssen bei der erstmaligen Herstellung und der Erneuerung außerhalb des öffentlichen Bereiches. Bei der Erneuerung ist nur der dem abgelaufenen Teil der Nutzungsdauer von 40 Jahren entsprechende Anteil zu ersetzen.

(3) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht werden, sind in der tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(4) Erstattungspflichtig ist, wer bei Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

(5) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden.

§ 6

Aufwendungsersatz Sonstige

(1) Die Verwaltungsgebühr für die Zwischenabrechnung beträgt 50,00 € netto. Dabei ist der zu berücksichtigende Zählerstand selbst abzulesen und der Verwaltung mitzuteilen.

(2) Die monatliche Bereitstellungsgebühr je Wasserzähler wird nach Größe berechnet und wird wie folgt festgelegt:

Größe

netto

brutto

Q3=4

5,00 €

5,35 €

Q3=10

7,00 €

7,49 €

Q3=16

12,00 €

12,84 €

Q3=63

15,00 €

16,05 €

Q3=100

18,00 €

19,26 €

§ 7

Umsatzsteuer

Alle in dieser Satzung festgesetzten Entgelte unterliegen der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung ab 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vom 01.01.2019 außer Kraft.

Hagenbach, 4. Dezember 2025
gez.
Iris Fleisch
Bürgermeisterin

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstr. 20, 76767 Hagenbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehend genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hagenbach, 4. Dezember 2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Iris Fleisch
Bürgermeisterin