Die nach Herstellung der Ortsgemeinde Neuburg verlängerte Bahnhofstraße mit der Flurstücksnummer 4116/67 hat die Verkehrsbedeutung von öffentlichen Straßen und Wegen. Sie wird daher gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) von Rheinland-Pfalz mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung in 76767 Hagenbach, Ludwigstraße 20, einzulegen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an vg-hagenbach@poststelle.rlp.de erhoben werden.