Der Verbandsgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 04.12.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
(1) Die Verbandsgemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur:
| 1. | Schmutzwasserbeseitigung. |
| 2. | Niederschlagswasserbeseitigung. |
(2) Die Verbandsgemeinde erhebt:
| 1. | Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Erneuerung, räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung) nach § 2 dieser Satzung. Zur erstmaligen Herstellung für die Übrigen Anlagen (§ 7 Absatz 2 Nr. 2) zählt insbesondere auch die Inbetriebnahme einer neuen Kläranlage, wenn damit eine bisherige Kläranlage außer Betrieb genommen wird. Dies gilt auch für den Anschluss an eine außerhalb einer Ortsgemeinde liegende Kläranlage, wenn dieser an Stelle eines erforderlichen Neubaus für das Gebiet oder ein Teilgebiet einer Ortsgemeinde erfolgt. |
| 2. | Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von Gebühren nach §§ 15 ff dieser Satzung. |
| 3. | Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 22 dieser Satzung. |
| 4. | Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 23 dieser Satzung. |
| 5. | Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser sowie die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 24 dieser Satzung. |
| 6. | Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach §§ 25 und 26 dieser Satzung. |
(3) Bei Einrichtungen/Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitions-aufwendungen sowie die investitionsabhängigen und sonstigen Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt.
(4) Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt.
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Erneuerung, räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind. Zur erstmaligen Herstellung für die Übrigen Anlagen (§ 7 Absatz 2 Nr. 2) zählt insbesondere auch die Inbetriebnahme einer neuen Kläranlage, wenn damit eine bisherige Kläranlage außer Betrieb genommen wird. Dies gilt auch für den Anschluss an eine außerhalb einer Ortsgemeinde liegende Kläranlage, wenn dieser an Stelle eines erforderlichen Neubaus für das Gebiet oder ein Teilgebiet einer Ortsgemeinde erfolgt.
(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
| 1. | Die Aufwendungen für die erstmalige Herstellung der Straßenleitungen (Flächenkanalisation). |
| 2. | Die Aufwendungen für die erstmalige Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum bis zum Kontrollschacht auf den Grundstücken nach § 22 dieser Satzung. |
| 3. | Die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Kläranlagen, Pumpanlagen, Verbindungs- und Hauptsammler. |
| 4. | Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. |
| 5. | Die Aufwendungen für Kleinkläranlagen, insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde stehen. |
| 6. | Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen. |
| 7. | Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. |
| 8. | Die Aufwendungen, die Dritten auch außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland, deren sich die Verbandsgemeinde bedient, entstehen. Hierzu zählen insbesondere die Aufwendungen von Verbänden. |
Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben.
Von den beitragsfähigen Aufwendungen werden 100 v.H. als einmaliger Beitrag für das Schmutz- und 100 v.H. als einmaliger Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und
| a) | für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder |
| b) | die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. |
| c) | Mehrere nebeneinander liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen bei gleichen Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen. |
(2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Dies gilt nicht für Grundstücke, für die nach Bundesfernstraßengesetz oder Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlage festgesetzt ist, soweit für diese Grundstücke kostendeckende Entgelte an den Einrichtungsträger entrichtet werden und diese Verpflichtung vertraglich abgesichert ist.
(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.
(4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch.
(5) Werden Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig.
Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt.
| a) | Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde bis zum 31.12.2004 die Abwasserbeseitigung im Rahmen der ersten Herstellung fertiggestellt hat und plangemäß betreibt. |
| b) | Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die räumliche Erweiterung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde ab dem 01.01.2005 die Abwasserbeseitigung im Rahmen der räumlichen Erweiterung errichtet und plangemäß betreibt. |
(1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.
(2) Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoß beträgt 20 v.H.
(3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt:
| ||
| 1. | In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist. | |
| 2. | Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. | |
| 3. | Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: | |
| a) | Die Fläche von der Grundstücksseite, an der der Anschluss erfolgt ist oder voraussichtlich erfolgen wird, bis zu einer Tiefe von 40 m. |
| b) | Bei Hinterliegergrundstücken wird die tiefenmäßige Begrenzung vom Ende der Zufahrt oder des Zuganges aus gemessen. |
| Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt. | |
| 4. | Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1 - 3 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4. | |
| Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. | |
| 5. | Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für | |
| a) | Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, |
| b) | die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. |
| 6. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. | |
| 7. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1. | |
| 8. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 15 m² und für jedes Wochenendhaus eine Grundfläche von 70 m² angesetzt. Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Entwässerungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze und Wochenendhäuser durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt. | |
| 9. | Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. | |
| 10. | Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. | |
| (4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt: | ||
| 1. | Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt. | |
| 2. | Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. | |
| 3. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlage in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. | |
| 4. | Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt | |
| a) | die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse, |
| b) | bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. |
| Bei Grundstücken, die gewerblich und / oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach Buchstabe a). Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. | |
| 5. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoß angesetzt. | |
| 6. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoß. | |
| 7. | Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für | |
| a) | Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, |
| b) | die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. |
| 8. | Für Grundstücke im Außenbereich gilt: | |
| a) | Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung. |
| b) | Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird, bezogen auf die Fläche nach Abs.3 Nr. 9, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoß angesetzt. |
| 9. | Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn auf Grund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten werden. | |
| 10. | Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. | |
| 11. | Bei Grundstücken, bei denen sich bei zwei und mehr Vollgeschossen im Dachgeschoss selbständige Wohneinheiten befinden, gilt der Dachraum als Vollgeschoss, wenn die Hälfte seiner Grundfläche eine Höhe von 2,30 m hat. | |
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(1) Der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die mögliche Abflussfläche. Zu ihrer Ermittlung wird die nach § 5 Abs. 3 Ziffer 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 ermittelte Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach Absatz 2 oder den Werten nach Absatz 3 vervielfacht. Abweichend hiervon gilt bei Grundstücken, für die nach Bundesfernstraßengesetz oder Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlage festgesetzt ist, die innerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Verkehrsfläche.
(2) Als Grundflächenzahl werden angesetzt:
| 1. | Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl. | |
| 2. | Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. | |
| 3. | Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die gewichtete Grundstücksfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte: | |
| a) | Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO) — 0,2 |
| b) | Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete (§ 10 BauNVO) — 0,2 |
| c) | Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 u. 9 BauNVO) — 0,8 |
| d) | Sondergebiete (§ 11 BauNVO) — 0,8 |
| e) | Kerngebiete (§ 7 BauNVO) — 1,0 |
| f) | Besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) — 0,6 |
| g) | urbane Gebiete (§ 6aBauNVO) — 0,8 |
| h) | sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete (sog. diffus bebaute Gebiete) — 0,4 |
| (3) Abweichend von Absatz 2 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen folgende Werte: | ||
| 1. | Sportplatzanlagen | |
| a) | ohne Tribüne — 0,1 |
| b) | mit Tribüne — 0,5 |
| 2. | Freizeitanlagen und Festplätze | |
| a) | mit Grünanlagencharakter — 0,1 |
| b) | mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z.B. Pflasterung, Asphaltierung, Rollschuhbahn) — 0,8 |
| 3. | Friedhöfe — 0,1 | |
| 4. | Befestigte Stellplätze und Garagen — 0,9 | |
| 5. | Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z.B. Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe) — 0,8 | |
| 6. | Gärtnereien und Baumschulen | |
| a) | Freiflächen — 0,1 |
| b) | Gewächshausflächen — 0,8 |
| 7. | Kasernen — 0,6 | |
| 8. | Bahnhofsgelände — 0,8 | |
| 9. | Kleingärten — 0,1 | |
| 10. | Freibäder — 0,2 | |
| 11. | Verkehrsflächen — 0,9 | |
(4) Bebaute und / oder befestigte und angeschlossene Flächen außerhalb der tiefenmäßigen Begrenzung nach § 5 Abs. 3 Ziffer 3 werden zusätzlich berücksichtigt.
(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
| a) | Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, |
| b) | die unbebauten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält; Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 sind entsprechend anwendbar. |
(6) Ist die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 5 ermittelte gewichtete Grundstücksfläche, so wird die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche als gewichtete Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
Wird auf diese Weise die gewichtete Grundstücksfläche für die Mehrzahl der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) gelegenen Grundstücke in der näheren Umgebung erhöht, so gilt die Erhöhung für alle Grundstücke, insbesondere auch für unbebaute.
(7) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung teilweise ausgeschlossen, wird die Abflussfläche entsprechend verringert.
(8) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt.
(9) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften des § 3 Abs.2 bis 5 bleiben unberührt.
(2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der Verbandsgemeinde über eine Kostenspaltung für
| 1. | die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschl. der Anschlußleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen, der Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteilen (wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen) sowie Kleinkläranlagen - insbesondere nach DIN 4261 - und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde stehen, | |
| 2. | die übrigen Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 3 – 5 sowie Nr. 7 und 8 gesondert erhoben werden. | |
| Im Falle der Kostenspaltung entsteht der Beitragsanspruch | |
| a) | nach Absatz 2 Nr. 1 mit der Entstehung des Benutzungsrechts nach § 3 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde. |
| b) | nach Absatz 2 Nr. 2 mit dem Anschluss an eine Kläranlage. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere auch dann, wenn an Stelle eines erforderlichen Neubaus für das Gebiet oder ein Teilgebiet einer Ortsgemeinde ein Anschluss an eine außerhalb dieser Ortsgemeinde liegende Kläranlage erfolgt. |
(3) Werden innerhalb von 40 Jahren erneut einmalige Beiträge erhoben, so entsteht ein Beitragsanspruch nur in Höhe des abgelaufenen Zeitanteils seit der letzten Anforderung eines einmaligen Beitrags.
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der Verbandsgemeinde nach Beschluss des Verbandsgemeinderates Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage verlangt werden.
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.
Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltsschuldner.
Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind in 4 Raten fällig. Die erste Rate ist 2 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig, die weiteren in Abständen von 4 Monaten.
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlagen Gebühren.
(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten.
(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:
| 1. | Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung, |
| 2. | Abschreibungen, |
| 3. | Zinsen, |
| 4. | Abwasserabgabe, |
| 5. | Steuern und |
| 6. | sonstige Kosten. |
(1) Benutzungsgebühren werden für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben.
(2) Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken wird die Benutzungsgebühr (Schmutzwasser) für die Beseitigung des aus geschlossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers erhoben. Dies gilt entsprechend, soweit die Schmutzwasserbeseitigung teilweise leitungsgebunden erfolgt (Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation).
(3) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(4) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 100 v.H. als Benutzungsgebühr für das Schmutzwasser und von den auf das Niederschlagswasser entfallenden Kosten (§ 12) 100 v.H. als Benutzungsgebühr für das Niederschlagswasser erhoben.
(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Abwasser auf sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke, deren Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt wird.
Dies gilt nicht für Grundstücke, für die nach Bundesfernstraßengesetz oder Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlage festgesetzt ist, soweit für diese Grundstücke kostendeckende Entgelte an den Einrichtungsträger entrichtet werden und diese Verpflichtung vertraglich abgesichert ist.
(1) Die Bemessung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
| 1. | die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, |
| 2. | die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge und |
| 3. | die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach den Nrn. 1 und 2 zusammensetzt. |
Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Verbandsgemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen.
Mit dem Abzug der durch diese Zähler gemessenen Werte entfällt der Vorwegabzug nach Abs. 5 Satz 1 von 10 v. H.
Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit die Verbandsgemeinde auf solche Meßeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasser- oder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen.
(3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Verbandsgemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.
(4) Soweit Wassermengen nach Abs. 2 nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungs-anlage zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 31. Januar des folgenden Jahres beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist.
Für den Nachweis gilt Abs. 2 Satz 3 bis 4 sinngemäß.
(5) Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen werden für jeden Gebühren-schuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 v.H. der Wassermenge nach Absatz 2 abgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4 Satz 1, es sei denn, die nicht zugeführte Wassermenge nach Abs. 4 liegt unter 10 v.H. der Wassermenge nach Absatz 2. Der Vorwegabzug entfällt, wenn der Gebührenschuldner nachweislich eine Brunnenanlage für die Gartenbewässerung betreibt.
(6) Sofern Gebührenschuldner an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Kleinkläranlagen oder geschlossene Abwassergruben selbst unterhalten, werden ihnen 5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogen.
(1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht.
Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch eine qualifizierte Stichprobe oder 2-h Mischprobe nach
DIN 38409 H 41/42 für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB),
DIN 38409 H 51 für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5),
DIN 38405 D 11 für Phosphat,
DIN 38409 H 27 für Stickstoff
ermittelt.
Die Untersuchung zur Befrachtung des Schmutzwassers wird von der Verbandsgemeinde durch die Entnahme von bis zu 6 Proben pro Veranlagungszeitraum vorgenommen. Die Verbandsgemeinde entscheidet im Einzelfall darüber, ob qualifizierte Stichproben oder 2-h Mischproben entnommen werden.
Der Ermittlung ist mindestens eine qualifizierte Stichprobe oder 2-h Mischprobe pro Halbjahr zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen.
(2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 l je Einwohner und Tag - auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet - folgende Werte:
| CSB | 700 mg/l |
| BSB5 | 350 mg/l |
| Pges | 15 mg/l |
| Stickstoff | 60 mg/l. |
Bei Messergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnisse durch die Werte nach Satz 1 geteilt. Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste ermittelte Wert maßgeblich. Die sich ergebenden Werte bilden auf eine Stelle nach dem Komma auf- oder abgerundet den Verschmutzungsfaktor.
(3) Für die Gewichtung von Schmutzwasser wird festgestellt, wie hoch der jeweilige Anteil, gerundet auf volle 5 %, an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ist für
| 1. | die biologische und chemische Reinigung des Schmutzwassers und die Abwasserabgabe für Schmutzwasser |
| 2. | die Schmutzwasserbeseitigung im übrigen. |
(4) Der sich nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergebende Vomhundertsatz wird mit dem Verschmutzungsfaktor des einzelnen Gebührenschuldners vervielfacht. Die Summe aus dem nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ermittelten Vomhundertsatz und den nach Satz 1 ermittelten Vomhundertsatz ergibt den Vomhundertsatz, mit dem die tatsächliche Schmutzwassermenge bei der Gebührenberechnung anzusetzen ist.
(5) Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrunde gelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten.
(6) Der Gebührenschuldner kann auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten nach § 57 LWG hierfür zugelassenen Sachverständigen nachweisen, dass für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die kommunale Gebietskörperschaft vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden.
(1) Die Bemessung der Niederschlagswassergebühr erfolgt nach der tatsächlich bebauten, befestigten und angeschlossenen Fläche. Diese Fläche wird auf volle 10 qm auf- oder abgerundet. Es werden nur solche Flächen berücksichtigt, die in Länge und Breite das Maß von 1,50 m überschreiten.
Bei Grundstücken, für die nach Bundesfernstraßengesetz oder Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt ist, die innerhalb der Ortsdurchfahrt tatsächlich angeschlossenen Verkehrsflächen.
(2) Maßgebend für die Gebührenberechnung sind die angeschlossenen, bebauten und befestigten Flächen zum 30.6. des Bemessungsjahres. Erfolgt der Anschluss des Grundstückes nach dem 30.6 des Bemessungsjahres, wird die erstmals festgestellte angeschlossene, bebaute und befestigte Fläche der Gebührenberechnung zugrunde gelegt.
(3) Die Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung können durch besonderen Bescheid (Festsetzungsbescheid) festgestellt werden.
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(2) Bei nicht leitungsgebundener Entsorgung entsteht der Gebührenanspruch mit der Anlieferung des Fäkalschlammes oder des Schmutzwassers.
(3) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
(2) Die Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15. März, 15. Mai, 15. August und 15. November erhoben.
(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungs-berechtigten. Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner.
(2) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 19 Absatz 2 bleibt unberührt.
(1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung je Grundstück bei Mischsystem und zweier Anschlussleitungen je Grundstück bei Trennsystem.
(2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes und bis zum Kontrollschacht auf dem Grundstück verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(3) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(4) Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind, und die Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(5) Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.
(6) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden.
(7) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(1) Die Verbandsgemeinde kann für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach der “Allgemeinen Entwässerungssatzung” der Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke verlangen, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen, insbesondere bei Überschreitung einer der Richtwerte nach Anlage 1 zur Allgemeinen Entwässerungssatzung.
Soweit der Verbandsgemeinde für nach § 53 Abs. 3 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung (z.B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte) auferlegt wird, kann diese von den Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen.
(2) Der Aufwendungsersatz bemisst sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde für die Abwasseruntersuchung - insbesondere durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen.
(3) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes.
(4) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes), erhebt die Verbandsgemeinde unmittelbar von den Abgabeschuldnern (Absatz 4).
(2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30. Juni des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abgabenanspruch beträgt je Einwohner im Jahr:
€ 17,90
(3) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Verbandsgemeinde schriftlich mitgeteilt wird.
(4) Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und wird die Verbandsgemeinde insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Hagenbach vom 01.07.2018 außer Kraft.
(3) Soweit Abgabenansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Hagenbach, den 04. Dezember 2025
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstr. 20, 76767 Hagenbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehend genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hagenbach, 04. Dezember 2025
Anlage 1
Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen
Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werden folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt:
| Kostenstelle | Schmutzwasser | Niederschlagswasser | |
| 1. | biologischer Teil der Kläranlage einschließlich Schlammbehandlung | 100 v.H. | 0 v.H. |
| 2. | mechanischer, hydraulisch bemessener Teil der Kläranlage | 50 v.H. | 50 v.H. |
| 3. | Regenklärbecken und Regenentlastungsbauwerke | 0 v.H. | 100 v.H. |
| 4. | Leitungen für Mischwasser (doppelter Trockenwetterabfluss zzgl. Fremdwasser) | 50 v.H. | 50 v.H. |
| 5. | andere Leitungen | 40 v.H. | 60 v.H. |
| 6. | Pumpanlagen | je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hydraulischen Teils der Kläranlage oder der entsprechenden Leitungen maßgebend | |
| 7. | Hausanschlüsse | 55 v.H. | 45 v.H. |
Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfassten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (einschl. Erwerbskosten, Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Planung und Bauleitung sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf diese oder als selbstständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen.
Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 v.H. der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt.