| 1. | Mit dem Zutritt in den Veranstaltungsbereich erkennt der Besucher die Platzordnung an. |
| 2. | Ein Anspruch auf Betreten des Veranstaltungsbereiches besteht nicht, insbesondere dann nicht, wenn durch den Ordnungsdienst, Mitarbeiter des Veranstalters oder die Polizei die Überfüllung des Veranstaltungsbereichs festgestellt wurde. |
| 3. | Der Veranstalter regelt und begrenzt das Befahren des Veranstaltungsgeländes mit Umzugswagen und deren Anzahl. |
1. | Der Veranstaltungsbereich erstreckt sich über den Bereich des Festplatzes bis zu den Schulanlagen sowie der gesamten Umzugsstrecke. |
1. | Der vom Veranstalter beauftragte Ordnungsdienst ist berechtigt, die Besucher - auch mit technischen Hilfsmitteln - auf die Mitnahme von verbotswidrig mitgeführten Gegenständen hin zu durchsuchen und diese sicherzustellen. |
| 1. | Alle Besucher haben sich im Veranstaltungsbereich so zu verhalten, dass Personen nicht geschädigt, gefährdet oder -mehr als nach den Umständen unvermeidbar- behindert oder belästigt werden. Zudem haben sich alle Besucher im Veranstaltungsbereich so zu verhalten, dass keine sich auf dem Veranstaltungsgelände befindenden Einrichtungen beschädigt oder zerstört werden. |
| 2. | Der Sicherheitsdienst ist befugt, randalierende oder in anderer Art und Weise auffällige Gäste ein Platzverbot zu erteilen, bzw. den Zutritt zu verweigern. |
| 3. | Die Besucher haben den Anweisungen des Ordnungsdienstes, des Veranstalters, der Mitarbeiter des Veranstalters und sonstiger vom Veranstalter beauftragter Personen sowie der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungs- und Sanitätsdienstes Folge zu leisten. Dies gilt auch für Anweisungen, die über Lautsprecher erfolgen. |
| 4. | Alle Zugänge zum Gelände sind freizuhalten. Die im Veranstaltungsbereich mit Besuchern versperrten Rettungswege sind im Bedarfsfalle sofort zu verlassen. |
| 5. | Unbeschadet dieser Platzordnung können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei, des Ordnungsdienstes oder Mitarbeitern des Veranstalters ist Folge zu leisten. Dies gilt auch für Anweisungen die über Lautsprecher erfolgen. |
| 6. | Alle Personen, die das Gelände betreten sind aufgefordert, Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht wegzuwerfen, sondern in den auf dem Platz stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. |
| 1. | Den Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände und Sachen untersagt: |
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| 1.1. Alkohol nach Definition der hierfür erlassenen Allgemeinverfügung. |
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| 1.2. Glasgefäße, Waffen, Messer, Druckgasflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind. |
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| 1.3. Sperrige Gegenstände. Dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr für die Gesundheit anderer Besucher darstellen oder Gegenstände, durch deren Missbrauch eine solche herbeigeführt werden kann, wie z. B. Transparente, Fahnen an Stangen oder Halterungen, Leitern, Hocker, Klappstühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke und Reisekoffer. |
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| 1.4. Fahnen und Transparente mit Aufforderungen oder Aussagen, die einen Straftatbestand erfüllen oder gegen die guten Sitten verstoßen. |
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| 1.5. Druckluftfanfaren oder Gashupen. |
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| 1.6. rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- bzw. linksradikales, politisches oder sonstiges extremistisches Propagandamaterial. |
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| 1.7. Kampfhunde. |
| 2. | Verboten ist weiterhin: |
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| 2.1. das Besteigen oder Übersteigen von erkennbar nicht für allgemeine Benutzung vorgesehenen Bauten oder Anlageteilen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern und anderer Begrenzungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten aller Art und Dächer sowie Verkaufsstände. |
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| 2.2. das Betreten von Bereichen und Räumlichkeiten, die erkennbar nicht für die allgemeine Nutzung zugelassen sind (z.B. den Sanitätsbereich im Kulturzentrum). |
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| 2.3. rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- oder linksradikales sowie sonstige extremistisches Gedankengut zu äußern, durch Gesten kundzutun oder durch entsprechendes Material zu verbreiten. |
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| 2.4. Feuer zu machen, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände (Leuchtkugeln, Raketen oder sonstige Feuerwerkskörper) mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen. |
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| 2.5. ohne Genehmigung Waren zu verkaufen oder anzubieten, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen. |
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| 2.6. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten. |
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| 2.7. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten bzw. in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, Verunreinigungen zu verursachen. |
Diese Platzordnung gilt während des gesamten Umzugs und der Abschlussveranstaltung.