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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 1/2023
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Öffentliche Bekanntmachung

der Satzung des Landkreises Südliche Weinstraße über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege

- Bekanntmachung vom 23.12.2022 -

Auf der Grundlage des § 90 SGB VIII (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) und dem Landesgesetz über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege -Kita-Zukunftsgesetz- vom 03.09.2019 sowie § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) und § 17 der Landkreisordnung (LKO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188 ) sowie §§ 22-26 SGB VIII in der jeweils geltenden Fassung hat der Kreistag des Landkreises Südliche Weinstraße in seiner Sitzung vom 12.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I: Kindertagespflege

§ 1

Kindertagespflege

§ 2

Fördervoraussetzungen

§ 3

Finanzielle Förderung in der Kindertagespflege

§ 4

Sachaufwand

§ 5

Anerkennung der Förderungsleistung

§ 6

Urlaub/Krankheit

§ 7

Ferienzeiten, Randzeiten, Übernachtung

§ 8

Erstattungen der Unfallversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung und Altersvorsorge

Abschnitt II: Kostenbeiträge

§ 9

Allgemeines

§ 10

Beitragspflichtiger Personenkreis

§ 11

Beginn und Ende der Zahlungspflicht

§ 12

Höhe des Kostenbeitrages

§ 13

Einkommensermittlung

§ 14

Erlass von Elternbeiträgen in der Kindertagespflege

§ 15

Mitwirkungspflicht der Eltern

§ 16

Inkrafttreten

Abschnitt I : Kindertagespflege

§ 1

Kindertagespflege

(1) Die Förderung der Kindertagespflege gemäß § 23 Sozialgesetzbuch 8. Buch (SGB VIII) ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung, sowie die Gewährung einer leistungsgerechten, laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die Kindertagespflege kann sowohl im Haushalt der Kindertagespflegeperson, im Haushalt der Erziehungsberechtigten (in welchem das Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt), als auch in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden. Private Betreuungseinrichtungen und Krippen werden nicht gefördert.

(3) Der Antrag auf Förderung muss mindestens vier Wochen vor Betreuungsbeginn schriftlich beim Jugendamt gestellt werden. Die Kindertagespflege wird nach Bedarf gewährt, jeweils jedoch für maximal ein Jahr und bedarf dann anschließend eines Verlängerungsantrages. Endet das Pflegeverhältnis vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes, ist dies dem Jugendamt unverzüglich schriftlich mit der Unterschrift der Erziehungsberechtigten und der Kindertagespflegeperson zu melden. Der dafür vorgesehene Beendigungsvordruck kann nachgereicht werden.

(4) Wird trotz laufendem Pflegeverhältnis die Leistung nicht mehr in Anspruch genommen ist die Tagespflegeperson verpflichtet das Jugendamt zu informieren.

(5) Betreuungsstundenerhöhungen, bzw. Reduzierungen werden jeweils bis zum 15. eines Monats für den darauf folgenden Monat berücksichtigt.

(6) Eine kurzzeitige Reduzierung des Betreuungsumfangs aufgrund eines geringeren Bedarfs während des Urlaubs der Familie oder Krankheit des Kindes ist nicht möglich.

§ 2

Fördervoraussetzungen

(1) Grundsätzliche Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung ist, dass die Geeignetheit der Kindertagespflegeperson bereits festgestellt ist.

Die Betreuung eines Kindes in der Tagespflege wird gefördert, sofern der Stundenumfang 5 Stunden durchschnittlich pro Woche überschreitet.

Die Dauer des Pflegeverhältnisses soll mindestens einen Monat betragen. Ausgenommen hiervon sind Ferienbetreuungen gem. §7 Abs. 1.

(2) Für die Eingewöhnung eines Kindes bis 6 Jahren bei der Kindertagespflegeperson wird eine Pauschale gewährt, wenn im Anschluss ein Pflegeverhältnis entsteht. Die Eingewöhnung muss mindestens 15 Stunden betragen. Die Eingewöhnung muss durch schriftliche Erklärung (Formblatt) von den Erziehungsberechtigten und der Kindertagespflegeperson nachgewiesen werden. Hierfür wird eine Pauschale nach Anlage 1 der Satzung gewährt.

Ausnahmsweise kann die Eingewöhnungspauschale gewährt werden, wenn die Gründe für ein Nicht-Zustandekommen der Tagespflege nicht in der Tagespflegeperson liegen.

(3) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.

diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

2.

die Erziehungsberechtigten

a)

einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

b)

sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

c)

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zweiten Buches (SGB II) erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. (§ 24 Abs. 1 SGB VIII)

(4) Für ein Kind ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres wird grundsätzlich maximal ein Bedarf von 20 Std./Woche als individueller Bedarf anerkannt, es sei denn, im Einzelfall ist ein höherer individueller Betreuungsbedarf erforderlich. Dies ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten ein höherer Betreuungsumfang erforderlich ist und dieser nicht durch die Kita gewährleistet werden kann.

(5) Für ein Kind ab dem vollendetem 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht in Rheinland-Pfalz Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung in einer Tageseinrichtung. Der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung wird für diese Altersgruppe vorrangig in einer Kindertagesstätte erfüllt. Eine Förderung in Kindertagespflege ist möglich, wenn am jeweiligen Wohnort des Kindes bzw. in zumutbarer Entfernung nachweislich kein freier Platz in einer Kindertagesstätte vorhanden ist.

(6) Für ein Kind, ab dem vollendeten 2. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres kann auf Wunsch Kindertagespflege in Anspruch genommen werden, obwohl am jeweiligen Wohnort des Kindes bzw. in zumutbarer Entfernung ein freier Platz in einer Kindertagesstätte vorhanden ist. In diesem Fall ist ein Kostenbeitrag nach Abschnitt II. zu entrichten.

(7) Kinder ab dem Schuleintritt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden vorrangig in schulischen Angeboten betreut. Eine ergänzende Förderung in der Kindertagespflege (z.B. Randzeiten, Übernachtung, Ferienbetreuung) ist möglich.

(8) Der öffentliche Träger der Jugendhilfe ist berechtigt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen auch während des Leistungsbezugs zu prüfen.

(9) Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen.

1.

Tagespflegepersonen sind dann geeignet, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie sich in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Wenn die Voraussetzungen des § 43 SGB VIII vorliegen bedürfen die Tagespflegepersonen einer Pflegeerlaubnis.

2.

Das Jugendamt prüft das Erfüllen der Eignungskriterien im persönlichen Gespräch. Hierzu sind u.a. folgende Bewerbungsunterlagen vorzulegen :

• Vermittlungsbogen,

• Erste-Hilfe-Kurs am Kind,

• erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse und

• ärztlicher Untersuchungsbogen.

Die Teilnahme an zertifizierten Weiterbildungsangeboten wird vom Jugendamt gefördert und ist wünschenswert.

Der Erste-Hilfe-Kurs am Kind soll alle 2 Jahre aufgefrischt werden.

§ 3

Finanzielle Förderung in der Kindertagespflege

(1) Erfolgt die Förderung eines Kindes in Kindertagespflege nach §24 SGB VIII wird neben der fachlichen Beratung und Begleitung auch eine laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson gewährt.

(2) Der Umfang der laufenden Geldleistung ergibt sich aus §23 Abs. 2 SGB VIII. Diese umfasst:

1.

2.

einen Betrag entsprechend der Qualifikation der Tagespflegeperson gemäß Anlage 1 (Pflegegeldtabelle). In diesem Betrag ist die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, in Höhe von 40 % enthalten (siehe § 4 der Satzung),

einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach Maßgabe von §23 Abs. 2a SGB VIII in Höhe von 60 %,

3.

die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und

4.

die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

(3) Die laufende Geldleistung (Anlage 1 - Pflegegeldtabelle) wird ab dem 01.01.2024 jährlich zum 01.04. des Kalenderjahres um den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex „Verbraucherpreisindex für Deutschland (2015=100)“ fortgeschrieben. Die Formel für die Berechnung lautet: Neuer Index / alter Index × 100 – 100 = prozentuale Steigerung.

§ 4

Sachaufwand

Der Sachaufwand wird entsprechend dem Umfang der Betreuungsstunden erstattet und ist in der pauschalierten lfd. Geldleistung bzw. wenn die Abrechnung über Stunden erfolgt in Höhe von 40 % enthalten.

Als Sachaufwand gelten insbesondere:

Verbrauchskosten,

Kosten für Pflegematerialien und Hygienebedarf,

Kosten für kleinere Ausstattungsgegenstände,

Kosten für Spielmaterial und Freizeitgestaltung,

Fahrtkosten,

Haftpflichversicherungen,

Reinigungs- und Energiekosten.

§ 5

Anerkennung der Förderungsleistung

Die Beitragshöhe für die Anerkennung der Förderungsleistung bestimmt sich nach dem im Antrag benannten Betreuungsumfang und dem Qualifizierungsstand der Kindertagespflegeperson.

(1) Der Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung nach Abschluss der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung im Bereich Kindertagespflege ist aus der Anlage 1 der Pflegegeldtabelle Stufe A ersichtlich.

(2) Der Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung einer geeigneten Person, die im Bereich der Kindertagespflege noch keine Qualifizierung abgeschlossen hat ist aus der Anlage 1 der Pflegegeldtabelle Stufe A ersichtlich. Hierfür erforderlich ist die grundsätzliche Eignung der Kindertagespflegeperson, sowie die erklärte Bereitschaft die Qualifizierung im nächstmöglichen Qualifizierungslehrgang nachzuholen.

(3) Der Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung bei voller Qualifizierung nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts oder vergleichbarer Zusatzqualifizierung im Bereich Kindertagespflege ist aus der Anlage 1 der Pflegegeldtabelle Stufe B ersichtlich.

§ 6

Urlaub/Krankheit

Die lfd. Geldleistungen an die Kindertagespflegepersonen werden als monatlicher Pauschalbetrag jeweils zum Monatsende über den gesamten Bewilligungszeitraum gewährt. Die lfd. Geldleistung wird bei einer Unterbrechung der Betreuungstätigkeit aufgrund von Urlaub bei einer Gesamtdauer von maximal 6 Wochen im Jahr und bei Krankheit bei einer zusammenhängenden Dauer von maximal 2 Wochen im Jahr weiter gewährt.

Bei Ausfall durch Krankheit der Tagespflegeperson ist dem Kreisjugendamt ab dem 3. Tag ein ärztliches Attest vorzulegen.

Wird in Ausfallzeiten eine Kindertagespflegeperson durch eine andere Kindertagespflegeperson vertreten, erhält diese ebenfalls die entsprechende Geldleistung.

Der Jahresurlaub soll dem Kreisjugendamt zum Jahresanfang und den Eltern mit Beginn des Betreuungsverhältnisses mitgeteilt werden.

Werden über die Betreuung eines Kindes Stundenzettel (siehe Anhang 1) vorgelegt, so erhält die Tagespflegeperson statt der Leistung nach § 3 dieser Satzung einen gesonderten Betrag in Höhe von 250,00 Euro, wenn das Pflegeverhältnis 6 Monate andauerte und über diesen Zeitraum hinaus 500,00 Euro im Kalenderjahr. Diese Zahlung erfolgt als Ausgleich für den Ausfall bei Urlaub oder bei Krankheit der Kindertagespflegeperson oder des Kindes.

§ 7

Ferienzeiten, Randzeiten, Übernachtung

(1) Wird in einem laufenden Tagespflegeverhältnis zusätzliche Ferienbetreuung benötigt, ist dies vorab durch den Erziehungsberechtigten beim Kreisjugendamt zu beantragen. Mit Antragstellung muss sowohl der benötigte Zeitraum als auch der Betreuungsumfang verbindlich angegeben werden. Es erfolgt eine separate Vergütung entsprechend dem Stundensatz der Qualifizierung. Die erhöhten Betreuungszeiten sind durch Stundenzettel nachzuweisen (siehe Anhang 1).

(2) Wird ausschließlich in den Ferien Kindertagespflege benötigt, ist durch die Erziehungsberechtigten vorab ein Antrag zu stellen. Eine Bewilligung ist erst ab einem Bedarf von mindestens einer zusammenhängenden Woche möglich.

(3) Für Randzeitenbetreuung von 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr und ab 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen wird eine erhöhte Betreuungspauschale gewährt (siehe Anlage 1). Die Randzeiten sind durch das entsprechende Formular nachzuweisen (siehe Anhang 1).

(4) Für die Übernachtung eines Kindes im Haushalt der Kindertagespflegeperson wird eine Übernachtungspauschale gewährt (siehe Anlage 1). Die Übernachtungen des Kindes sind durch Stundenzettel nachzuweisen (siehe Anhang 1).

§ 8

Erstattungen der Unfallversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung und Altersvorsorge

(1) Nachgewiesene Aufwendungen für die Unfallversicherung werden entsprechend dem festgesetzten Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege (BGW) anerkannt und jährlich nach Vorlage des Beitragsbescheids erstattet. Stand die Tagespflegeperson dem Kreisjugendamt nicht für ein Kalenderjahr zur Verfügung, erfolgt die Erstattung anteilsmäßig i.H.v. 1/12 pro Monat der Bereitstellung.

(2) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung werden der Tagespflegeperson hälftig erstattet, soweit die Beitragszahlung aufgrund der öffentlich geförderten Kindertagespflege beruht. Als angemessen gilt der Betrag in Höhe des festgesetzten Pflichtbeitrages, wenn Versicherungspflicht besteht. Sofern keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, wird die Hälfte des gesetzlichen Mindestbeitrages erstattet. Die Erstattung erfolgt monatlich und jeweils befristet bis zum Ende des Kalenderjahres.

(3) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung werden hälftig erstattet, wenn Versicherungspflicht besteht. Die Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen sind in Höhe der Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angemessen. Die Erstattung erfolgt monatlich und jeweils befristet bis zum Ende des Kalenderjahres.

(4) Beitragsänderungen sind unverzüglich von der Tagespflegeperson dem Kreisjugendamt mitzuteilen.

Abschnitt II: Kostenbeiträge

§ 9

Allgemeines

Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege nach §§ 22 bis 24 SGB VIII wird gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ein öffentlich- rechtlicher Kostenbeitrag in pauschalierter Form erhoben. Der Kostenbeitrag wird nach Einkommen, Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und den Betreuungszeiten berechnet.

§ 10

Beitragspflichtiger Personenkreis

(1) Beitragsschuldner sind die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(2) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11

Beginn und Ende der Zahlungspflicht.

(1) Die Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages für Kindertagespflege beginnt mit dem vereinbarten Termin der Aufnahme und endet mit der Beendigung bzw. dem Ablaufen der Befristung der Kindertagespflege.

(2) Der Kostenbeitrag wird grundsätzlich für einen vollen Monat erhoben; erfolgt die Aufnahme bis zum 15. eines Monats ist der volle Monatsbeitrag, bei einem späteren Zeitpunkt der halbe Monatsbeitrag zu entrichten.

(3) Die Kostenbeitragspflicht in der Kindertagespflege bleibt auch in den Fällen des § 6 (Urlaub und Krankheit der Tagespflegeperson) bestehen. In Fällen des § 7 (Ferienzeiten, Randzeiten, Übernachtung) dieser Satzung wird ein Kostenbeitrag erhoben bzw. es erfolgt weiterhin eine separate Berechnung des Kostenbeitrags.

(4) Der Kostenbeitrag in der Kindertagespflege ist zum 15. des jeweiligen Kalendermonats der Betreuung fällig.

(5) Erfordert die Förderung eines Kindes bei einer Tagespflegeperson eine Übernachtung, so wird zusätzlich zu dem Kostenbeitrag pro Übernachtung ein weiterer Betrag von 10,00 Euro erhoben.

§ 12

Höhe des Kostenbeitrages

(1) Die Höhe der Kostenbeiträge ergibt sich aus der Anlage 2 (Kostenbeitragstabelle) zu dieser Satzung.

(2) Die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege ist beitragsfrei, wenn für Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt kein Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt werden kann.

§ 13

Einkommensermittlung

(1) Die Berechnung des Einkommens erfolgt nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII. Von diesem errechneten Betrag sind die Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des Betrages um pauschal 25 vom Hundert.

(2) Bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit oder bei anderen Einkommmensarten ist maßgebliche Grundlage der Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres, wobei der Gesamtbetrag der Einkünfte um die festgelegte Einkommenssteuer und die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und die Beiträge zur Altersvorsorge gekürzt wird.

(3) Bei nichtselbstständiger Arbeit ist das kalkulierte Einkommen der kostenbeitragspflichtigen Person/en des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Bei unterschiedlich hohem Monatseinkommen ist ein durchschnittliches monatliches Einkommen zu Grunde zu legen.

(4) Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(5) Bei mehreren Beitragsschuldnern wird die Summe ihrer beiden monatlichen Einkommen für die Erhebung des Kostenbeitrages zugrunde gelegt.

§ 14

Erlass von Elternbeiträgen in der Kindertagespflege

(1) Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 Sozialgesetzbuch 8. Buch (SGB VIII) wird der Beitrag auf Antrag durch das Jugendamt ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII oder Leistungen nach den §§2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gem. §6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

(2) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82-85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des SGB XII entsprechend, soweit nicht Landesrecht in Rheinland-Pfalz eine andere Regelung trifft. Das Einkommen über der Einkommensgrenze ist mit 70% des übersteigenden Betrags einzusetzen.

(3) Leben vier oder mehr kindergeldberechtigte Kinder in einer Familie, so ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

§ 15

Mitwirkungspflicht der Eltern

Die Eltern haben bei der Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung mitzuwirken, insbesondere haben sie alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Kann die Höhe des Kostenbeitrag wegen verweigerter Vorlage von Einkommensnachweisen nicht ermittelt werden, dann kann der Höchstbetrag des Kostenbeitrages nach der Anlage 2 erhoben werden.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Südliche Weinstraße über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege, beschlossen vom Kreistag des Landkreises Südliche Weinstraße in seiner Sitzung vom 12.04.2021 außer Kraft.

Landau i.d.Pf.
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße
gez. Dietmar Seefeldt, Landrat

Die Anlagen zur Satzung stehen auf der Internetseite des Landkreises Südliche Weinstraße unter dem Link: https://www.suedliche-weinstrasse.de/de/aktuelles/amtsblatt.php zur Verfügung.