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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

nach § 50 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung

I. Umlegungsbeschluss

Umlegungsbeschluss

nach § 47 Abs. 1 BauGB

Der Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde Herxheim (Pfalz) hat am 10.12.2024 folgenden Beschluss gefasst:

Nach § 47 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Umlegungsausschussverordnung wird aufgrund der Umlegungsanordnung (§ 46 Abs. 1 BauGB) der Ortsgemeinde Herxheim (Pfalz) vom 24.09.2024 und nach erfolgter Anhörung der Eigentümerinnen und Eigentümer (§ 47 Abs. 1 BauGB) die Umlegung „Im Kalkofen“ eingeleitet.

Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Im Kalkofen“

Abgrenzung des Umlegungsgebiets:

Im Norden

entlang der südlichen Grenze der Flurstücke 4044, 4045, 4046, 4047, 4048, 4049, 4050, 4051, 4052, 4053, 4054, 4055, 4056, weiter an einer noch zu vermessenden Grenze durch Flurstück 4015/1 in östliche Richtung, entlang der südlichen Grenze der Flurstücke 4042/4, 4042/7, 4042/8, 4042/2.

Im Osten

entlang eines Teils der westlichen Grenze des Flurstück 3540/4, weiter entlang einer noch zu vermessenden Grenze durch das Flurstück 4094/3 in westliche Richtung, entlang der westlichen Grenze von Flurstück 4094/3 und 4095/1 in südliche Richtung, sowie an der nördlichen Grenze von Flurstück 4093/1 Richtung Westen. Weiter entlang an einer noch zu vermessenden Grenze durch die Flurstücke 4093/1,4091/1, 4090, 4089, 4088, 4087/2 und 4087/1 in südliche Richtung, weiter an der nördlichen, westlichen und südlichen Grenze des Flurstücks 4084/3, entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 4084/4, sowie ein Teil der westlichen Grenze des Flurstücks 3540/3 Richtung Süden.

Im Süden

entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 4444/4, entlang einer noch zu vermessenden Grenze durch das Flurstück 4446/1 Richtung Westen, weiter an der westlichen Grenze des Flurstücks 4446/1, entlang einer noch zu vermessende Grenze durch die Flurstücke 4448, 4449, 4450 und 4451, weiter an der westlichen Flurstücksgrenze von Flurstück 4451 Richtung Süden, entlang einer noch zu vermessenden Grenze durch die Flurstücke 4453/1 und 4454/1 Richtung Westen, weiter Richtung Süden entlang westlichen Grenze des Flurstücks 4454/1, weiter an der nördlichen Grenze des Flurstücks 4455/2 Richtung Westen, entlang einer noch zu vermessenden Grenze durch das Flurstück 4456 in westliche Richtung, weiter an einem Teil der westlichen Grenze des Flurstücks 4456 Richtung Süden, weiter an der nördlichen Grenze des Flurstücks 4492/1 und an der nördlichen sowie westlichen Grenze des Flurstücks 4488/1, weiter an der nördlichen Grenze des Flurstücks 4457/2, entlang eines Teils der östlichen und nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 4490, in Richtung Norden entlang eines Teils der östlichen Grenze des Flurstücks 4458, weiter an einer noch zu vermessenden Grenze durch das Flurstück 4458 Richtung Westen, weiter an der nördlichen Grenze des Flurstücks 4489, entlang der östlichen und nördlichen Grenze des Flurstücks 4459/2, sowie an der östlichen, nördlichen und westlichen Grenze des Flurstücks 4481/2, weiter an einem Teil der nördlichen Grenze des Flurstücks 4591, entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 4481/3, weiter an der nordöstlichen Grenze in nördliche Richtung der Flurstücke 4481/3, 5894/62 und 5894/66, weiter entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 5894/60, entlang einer noch zu vermessenden Grenze durch das Flurstück 4083 Richtung Norden.

Im Westen

an einem Teil der nördlichen Grenze Richtung Westen des Flurstücks 4083, weiter an der östlichen Grenze des Flurstücks 4060/1 sowie an einem Teil der östlichen Grenze des Flurstücks 4060/2, entlang einer noch zu vermessenden Grenze durch das Flurstück 4060/2 Richtung Westen, weiter Richtung Norden an der östlichen und nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 4083, entlang einer noch zu vermessenden Flurstücksgrenze durch das Flurstück 4058/3 Richtung Norden im nördlichen Teil des Flurstücks knickt die neue Grenze nach Westen ab, weiter an der östlichen Grenze des Flurstücks 5894/51.

Der beigefügte Auszug aus der Liegenschaftskarte mit der Gebietsabgrenzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

In das Umlegungsgebiet sind folgende Flurstücke oder Flurstücksteile einbezogen:

Gemarkung: Herxheim  —  Grundbuchbezirk: Herxheim

Flurstücksnummer:

4059, 4061, 4062, 4063, 4064, 4065, 4066, 4067, 4068, 4069, 4070, 4071, 4072, 4073, 4074, 4075, 4076, 4077, 4079, 4081/1, 4094/2, 4096/2, 4444/3, 4455/1, 4457/1, 4459/1, 4460, 4461, 4462, 4463, 4481/4, 5894/61, 5894/67

Teile der Flurstücke Nummer:

4015/1, 4057, 4058/3, 4060/2, 4083, 4087/1, 4087/2, 4088, 4089, 4090, 4091/1, 4093/1, 4094/3, 4097, 4446/1, 4448, 4449, 4450, 4451, 4453/1, 4454/1, 4456, 4458

Im Folgenden wird der Umlegungsausschuss als „durchführende Stelle“ bezeichnet.

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1.

die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2.

die Inhaberinnen und Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3.

die Inhaberinnen und Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

-

Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

-

Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

-

persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,

4.

die Gemeinde Herxheim

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der durchführenden Stelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird die durchführende Stelle der anmeldenden Person unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung ihres Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die anmeldende Person bis zur Glaubhaftmachung ihres Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei der durchführenden Stelle anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch die durchführende Stelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss die berechtigte Person die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die durchführende Stelle dies bestimmt.

Die Inhaberin oder der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie die beteiligte Person, gegenüber der die Frist durch

Bekanntmachung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person einer Beteiligten oder eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt seine Rechtsnachfolgerin oder sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der durchführenden Stelle

1.

ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2.

Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3.

erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

4.

nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

5.

genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der durchführenden Stelle ist bei dem Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz, Pestalozzistraße 4, 76829 Landau i.d.Pf. eingerichtet.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnis und die Bestandskarte, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebiets aufgeführt ist, werden gefertigt und nach erfolgreicher Bekanntmachung im Amtsblatt und auf der Homepage der Verbandsgemeinde Herxheim öffentlich ausgelegt.

VI. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist nach § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, nachdem den Eigentümerinnen, Eigentümern, Erbbauberechtigten und Besitzerinnen oder Besitzern die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, rechtzeitig bekannt gegeben worden ist.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Umlegungsbeschluss gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

2.

schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder

3.

schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde Herxheim, Geschäftsstelle: Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz, Pestalozzistraße 4, 76829 Landau in der Pfalz

erhoben werden.

Landau in der Pfalz, den 18.12.2024
Gez. Michael Loos
vorsitzendes Mitglied des Umlegungsausschusses

Hinweise:

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit der die Umlegung durchführenden Stelle finden Sie unter https://vermka-rheinpfalz.rlp.de/de/wichtige-informationen/elektronische-kommunikation/.

Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter https://lvermgeo.rlp.de/de/wichtige-informationen/datenschutz/.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann auch im Internet unter https://www.vg-herxheim.de/rathaus/oeffentliche-bekanntmachungen/sonstige/ eingesehen werden.