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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 10/2023
Amtlicher Teil
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Müllabfuhr!

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Gehwege nicht durch abgestellte Müllgefäße blockiert werden dürfen.

§ 15 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Südliche Weinstraße besagt:

Die zugelassenen Abfallbehältnisse sind von den Anschlusspflichtigen oder den tatsächlichen Nutzern am Abfuhrtag rechtzeitig so bereitzustellen, dass der Abfuhrwagen an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten

und Zeitverlust möglich ist. Der Anschlusspflichtige muss hierzu erforderlichenfalls die Abfallbehältnisse zu einem geeigneten Aufstellort bringen. Die Aufstellung muss so erfolgen,

dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden.

Der Nutzer eines Gefäßes hat demnach einen sicheren Bereitstellungsort zu wählen. Sicher für den Verkehr und in erster Linie auch für Fußgänger. Dieser Ort kann dann ggf. auch etwas weiter von seinem Anwesen entfernt sein, um Behinderungen oder Gefährdungen auszuschließen.

Ebenfalls wurde das beauftragte Entsorgungsunternehmen auf das ordnungsgemäße Zurückstellen der geleerten Tonnen hingewiesen.

Nach der Entleerung hat das Entsorgungsunternehmen die geleerten Behältnisse wieder an den Ort zurückzustellen, an dem sie bereitgestellt wurden.

Stand die Tonne zur Leerung an einem sicheren Platz, sollte dies danach ebenfalls wieder so sein. Festgestellte Abweichungen können bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, Abfallwirtschaftsbehörde, gemeldet werden, damit auf das künftige Beachten dieser Bestimmung hingewirkt werden kann.