Die Zweckverbandsversammlung hat aufgrund von § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und aufgrund § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit jeweils geltenden Fassung, am 06.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | ||
| 1. | im Ergebnishaushalt | 2023 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.599.371 Euro | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.586.871 Euro | |
| der Jahresüberschuss auf | 12.500 Euro | |
| 2. | im Finanzhaushalt | 2023 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 288.920 Euro | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 12.500 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -12.500 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -276.420 Euro. | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2023 | ||
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | |
| verzinste Kredite auf | 0 Euro | |
| zusammen auf | 0 Euro. |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird für 2023 auf 0 Euro festgesetzt.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich im 2023 auf 0 Euro.
Der Höchstbetrag der Kredite zur unterjährigen Liquiditätssicherung wird für das Haushaltsjahr 2023 auf 500.000 Euro festgesetzt.
Von den kommunalen Gebietskörperschaften als Mitglieder des Zweckverbandes wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 der Verbandsordnung die folgende Verbandsumlage je Einwohner erhoben:
| • | Landkreise | in Höhe von 0,42 € je Einwohner |
| • | Kreisfreie Städte | in Höhe von 1,11 € je Einwohner |
| • | Große kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt | in Höhe von 0,40 € je Einwohner |
| Der Stand des Eigenkapitals betrug zum 31.12.2020 | 0 Euro |
| der Stand des Eigenkapitals betrug zum 31.12.2021 | 1.108.962 Euro |
| der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt | 1.134.301 Euro |
| der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt | 157.022 Euro |
| der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt | 157.022 Euro |
| der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt | 157.022 Euro |
| der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 beträgt | 157.022 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn
| • | im konsumtiven Bereich die Aufwendungen in der Gesamthöhe von 100.000 € und |
| • | im investiven Bereich die Auszahlungen in einer Gesamthöhe von 50.000 € |
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Zweckverband zur Koordinierung der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz (KommZB)
Mainz, den 06. Dezember 2022
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Prüfung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier ergab, dass die Haushalts- und Finanzplanung des Zweckverbandes KommZB im Einklang mit den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft stehen. Genehmigungspflichte Teile enthält die Haushaltssatzung nicht.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 22.03.2023 bis zum 30.03.2023 während den üblichen Dienstzeiten in den Räumlichkeiten des KommZB, Hindenburgstraße 32 in 55118 Mainz öffentlich aus.
Es wird auf § 7 Abs. 1 Ziffer 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem KommZB unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Mainz, den 22. Februar 2023