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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 10/2023
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Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung des Kommunalen Zweckverbandes zur Koordinierung und Beratung der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz (KommZB) für das Jahr 2023 vom 06.12.2022

- Bekanntmachung vom 03.03.2023 -

Die Zweckverbandsversammlung hat aufgrund von § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und aufgrund § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit jeweils geltenden Fassung, am 06.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2023

zinslose Kredite auf

0 Euro

verzinste Kredite auf

0 Euro

zusammen auf

0 Euro.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird für 2023 auf 0 Euro festgesetzt.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich im 2023 auf 0 Euro.

§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur unterjährigen Liquiditätssicherung wird für das Haushaltsjahr 2023 auf 500.000 Euro festgesetzt.

§ 5
Verbandsumlage

Von den kommunalen Gebietskörperschaften als Mitglieder des Zweckverbandes wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 der Verbandsordnung die folgende Verbandsumlage je Einwohner erhoben:

Landkreise

in Höhe von 0,42 € je Einwohner

Kreisfreie Städte

in Höhe von 1,11 € je Einwohner

Große kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt

in Höhe von 0,40 € je Einwohner

§ 6
Eigenkapital
§ 7
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn

im konsumtiven Bereich die Aufwendungen in der Gesamthöhe von 100.000 € und

im investiven Bereich die Auszahlungen in einer Gesamthöhe von 50.000 €

überschritten sind.

§ 8
Wertgrenzen für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Zweckverband zur Koordinierung der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz (KommZB)

Mainz, den 06. Dezember 2022

gez. Oberbürgermeister Markus Zwick
Verbandsvorsteher

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Prüfung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier ergab, dass die Haushalts- und Finanzplanung des Zweckverbandes KommZB im Einklang mit den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft stehen. Genehmigungspflichte Teile enthält die Haushaltssatzung nicht.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 22.03.2023 bis zum 30.03.2023 während den üblichen Dienstzeiten in den Räumlichkeiten des KommZB, Hindenburgstraße 32 in 55118 Mainz öffentlich aus.

Es wird auf § 7 Abs. 1 Ziffer 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem KommZB unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Mainz, den 22. Februar 2023

gez. Oberbürgermeister Markus Zwick
Verbandsvorsteher