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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 10/2025
Andere Behörden und Stellen
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Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung des Landkreises Südliche Weinstraße für das Jahr 2025 vom 27.02.2025

Der Kreistag hat auf Grund der §§ 17 und 57 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit den §§ 95 ff. Gemeindeordnung (GemO), alle in der derzeit geltenden Fassung, am 16.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.02.2025 hiermit bekannt gemacht wird.:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

gegenüber.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf 10.381.600 Euro.

[1] Unzutreffendes streichen.

2

Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

§ 6 Festsetzungen für Sondervermögen

§ 7 Gebühren der Kreismusikschule Südliche Weinstraße

Nach § 5 Nr. 2 der Satzung des Landkreises Südliche Weinstraße über die Erhebung von Gebühren der Kreismusikschule vom 06.01.2020 (Amtsblatt Nr. 2/2020 des Landkreises Südliche Weinstraße) werden die Gebühren der Kreismusikschule Südliche Weinstraße wie folgt festgesetzt:

§ 8 Kreisumlage

Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der derzeit geltenden Fassung erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden (Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden/Städte) eine Kreisumlage.

Der Umlagesatz wird auf 48,00 v. H. festgesetzt.

§ 9 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt

(der Jahresabschluss 2023 ist noch nicht festgestellt, vorläufiges Ergebnis, noch ergebnisverändernde Buchungen erforderlich)

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt

(lt. Haushaltsplanung 2024)

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 100.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Abweichend von Satz 1 sind Investitionen für immaterielle Vermögensgegenstände und bewegliches Sachanlagevermögen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 Euro im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 11 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeitverhältnissen wird für Beamtinnen und Beamte nicht zugelassen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) wird die Bewilligung von Altersteilzeit ebenfalls nicht zugelassen.[4] Bereits bestehende Altersteilzeitverhältnisse bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Leistungszahlungen[5]

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1.

für Leistungsstufen

0 Euro

2.

für Leistungsprämien und Leistungszulagen

35.000 Euro

§ 13 Eigenanteil an den Kosten der Schülerbeförderung

Nach § 5 der Satzung des Landkreises Südliche Weinstraße über die Schülerbeförderung vom 24.06.2013 (Amtsblatt des Landkreises Südliche Weinstraße Nr. 28/2013) wird ein Eigenanteil an den Kosten der Schülerbeförderung erhoben. Der Eigenanteil an den Kosten der Schülerbeförderung beträgt für das laufende Schuljahr 2024/2025 34,00 Euro je Monat in der Schulzeit (insgesamt 170,00 Euro im laufenden Haushaltsjahr) und für das folgende Schuljahr 2025/2026 34,00 Euro je Monat in der Schulzeit (insgesamt 170,00 Euro im laufenden Haushaltsjahr).

§ 14 Inkrafttreten

Diese Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.

Landau in der Pfalz, den 27.02.2025
Kreisverwaltung Südliche Weinstrasse
gez.
Dietmar Seefeldt
Landrat

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 57 LKO in Verbindung mit § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 sind teilweise erteilt. Die Genehmigungen zu den Festsetzungen in den §§ 3 und 4 der Haushaltssatzung wurden vollständig erteilt. Eine Nachgenehmigung der gemäß § 2 beantragten Kreditermächtigung wurde bei einem höheren Investitionskreditbedarf jedoch in Aussicht gestellt. Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde haben folgenden Wortlaut:

„1.

Der Beschluss des Kreistags über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan des Landkreises Südliche Weinstraße für das Haushaltsjahr 2025 wird beanstandet, soweit der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt bezüglich der Planungsjahre 2026 bis 2028 gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs verstoßen.

2.

Der unter § 2 der Haushaltssatzung vom Landkreis Südliche Weinstraße für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von 6.401.500 € festgesetzte Gesamtbetrag der Investitionskredite wird mit einem Teilbetrag in Höhe von 4.519.800 € genehmigt.

3.

Der unter § 3 der Haushaltssatzung des Landkreises Südliche Weinstraße für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von 10.381.600 € festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird genehmigt, soweit hierfür in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite bis zu 9.640.600 € aufgenommen werden müssen.

4.

Der unter den vorstehenden Nrn. 3. und 4. erteilten Genehmigungen ergehen jeweils unter der Maßgabe, dass Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden dürfen, welche die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit des Landkreises Südliche Weinstraße und dessen Eigenbetrieb nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der W Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO erfüllen.

5.

Unbeschadet der vorstehenden Entscheidungen dürfen vom Landkreis Südliche Weinstraße und dessen Eigenbetrieb Auszahlungs- und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen - auch wenn es für deren Finanzierung keiner Kreditaufnahmen bedarf - nur in Anspruch genommen werden, soweit die geplanten Maßnahmen die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit des Landkreises Südliche Weinstraße und dessen Eigenbetrieb nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der W Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO erfüllen.

6.

Der unter § 4 der Haushaltssatzung des Landkreises Südliche Weinstraße für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von 29.402.820 € festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird in Höhe von 29.402.820 € genehmigt.

7.

Die dem Landkreis Südliche Weinstraße im Haushaltsjahr 2025 zufließenden Investitionseinzahlungen aus der Veräußerung von Grundstucken sowie der Veräußerung von Beteiligungen und Rückflusse aus Kapitaleinlagen sind in voller Höhe zur Verminderung der Liquiditätskreditverschuldung des Landkreises zu verwenden, soweit keine anderweitige Zweckbindung der Mittel unmittelbar kraft Gesetzes besteht.“

Weitere genehmigungspflichtige Teile enthält die Haushaltssatzung nicht.

Bezüglich des Stellenplans hat die Aufsichtsbehörde vorläufig Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben und aufgrund weiteren Informationsbedarfes hinsichtlich folgender Stellen um Vorlage der Stellenbeschreibungen und –bewertungen sowie um Organigramme der jeweiligen Bereiche mit den ausgewiesenen Wertigkeiten aller jeweils relevanten Stellen gebeten:

  1. Neu ausgewiesene Stelle „SB Bildungsmonitoring“ (in E 9b TVöD)
  2. Stellenanhebung der Stelle „Kreisarchivar“ (von E 9b TVöD nach E 9c TVöD)
  3. Stellenanhebung und -umwidmung einer Stelle „SB Vollstreckung (von A 8 LBesG nach E 9a TVöD)
  4. Stellenanhebung einer Stelle „SB Vollstreckung“ (von E 8 TVöD nach E 9a TVöD)
  5. Stellenanhebung der Stelle „SB Zentrales Gebäudemanagement“ (von E 5 TVöD nach E 7 TVöD)
  6. Stellenanhebung einer Stelle „SB KFZ-Zulassung“ nach Organisationsänderung zur „SB Fahrerlaubnisbehörde“ (von E 6 TVöD nach E 7 TVöD)
  7. Stellenanhebung der Stellen „SB Leistungsgewährung Jobcenter“ (von E 9b TVöD nach E 9c TVöD)
  8. Stellenanhebung der Stellen „SB Kindesschutz“ (von S 12 TVöD nach S 14 TVöD)
  9. Stellenanhebung der Stelle „SB Labor“ (von E 7 TVöD nach E 9a TVöD)

Bis zur abschließenden Entscheidung über die erhobenen Bedenken dürfen personalrechtliche Maßnahmen nicht ausgeführt werden.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 57 Landkreisordnung in Verbindung mit § 97 Gemeindeordnung

in der Zeit vom 10.03.2025 bis einschließlich 18.03.2025

im Dienstgebäude der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2, Raum 232, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird um vorherige Anmeldung per Telefon oder E- Mail unter 06341 940 971 /-972 oder

christoph.stoeffler@suedliche-weinstrasse.de bzw. doreen.thomas@suedliche-weinstrasse.de gebeten.

Landau in der Pfalz, den 27.02.2025
Kreisverwaltung Südliche Weinstrasse
gez.
Dietmar Seefeldt
Landrat

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 17 Abs. 6 LKO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der LKO oder auf Grund der LKO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Das Amtsblatt erscheint je nach Veröffentlichungsbedarf.

Das Amtsblatt wird im Foyer des Kreishauses (An der Kreuzmühle 2 in 76829 Landau) (Zugang während der Öffnungszeiten) ausgehängt.

Zudem steht das Amtsblatt in digitaler Form auf der Internetseite des Landkreises Südliche Weinstraße unter dem Link: https://www.suedliche-weinstrasse.de/aktuelles/amtsblatt/ zur Verfügung. Ein Download als pdf-Dokument ist möglich. Bei Bedarf können Einzelstücke in Papierform kostenfrei bei der Abteilung Zentrale Aufgaben und Finanzen, Büroleitung im VorzimmerZ (amtsblatt@suedliche-weinstrasse.de bzw. Tel. 06341 940 901) bezogen werden.

An die Stelle der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes sind ab 1. Juli 2013 § 29 Abs. 5 und 7 und § 33 Abs. 1 bis 3 Landesbesoldungsgesetz getreten; im Übrigen gilt die genannte Landesverordnung fort.