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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 11/2023
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Herxheim

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  13.202.565,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  13.162.390,00 Euro

der Jahresüberschuss auf  —  + 40.175,00 Euro

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  943.125,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 1.382.705,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  1.562.150,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — - 179.445,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit[1] auf  —  - 763.680,00 Euro.

§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0,00 Euro

verzinste Kredite auf  —  0,00 Euro

zusammen auf  —  0,00 Euro

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf  — 190.500 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0 €.

§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  —  7.000.000 Euro

§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf

a)

Abwasserbeseitigung  —  Euro

1.

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen  —  0,00

2.

Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen auf  —  500.000,00

3.

Verpflichtungsermächtigungen Sondervermögen auf  —  0,00

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich lnvestitionskredite aufgenommen werden müssen

b)

Wasserversorgung  —  Euro

1.

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen  —  1.990.000,00

2.

Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen auf  —  1.000.000,00

3.

Verpflichtungsermächtigungen Sondervermögen auf  —  0,00

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich lnvestitionskredite aufgenommen werden müssen

c) Baubetriebshof

Betriebszweig Bauhof  —  Euro

1.

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen —  80.000,00

Davon 100 % als internes Darlehen der VG

2.

Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen auf  —  250.000,00

3.

Verpflichtungsermächtigungen Sondervermögen auf  —  0,00

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich lnvestitionskredite aufgenommen werden müssen  —  0,00

Betriebszweig Gärtnerei  —  Euro

1.

Kreditaufnahmen für Investitionen und InvestitionsförderungsmaßnahmenDavon 100 % als internes Darlehen der VG  —  36.000,00

2.

Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen auf  —  250.000,00

3.

Verpflichtungsermächtigungen Sondervermögen auf  —  0,00

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich lnvestitionskredite aufgenommen werden müssen  —  0,00

Gemeindewerke Herxheim  —  Euro

1.

Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen auf  —  3.000.000,00

Altenzentrum Herxheim  —  Euro

1.

Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen auf  —  1.500.000,00

§ 6
Steuersätze

Der Steuersatz für die Vergnügungssteuer ist in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt.

§ 7
Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind in der Satzung über die Festsetzung der Gebühren- und Beitragssätze für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Herxheim (Gebühren- und Beitragssatzung (GBS)) festgesetzt.

§ 8
Umlage

1. Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird auf 30,00 % festgesetzt.

Die Umlage wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.

2. Sonderumlage für die Grundschulen Herxheim und Rohrbach nach § 23 Abs. 2 LFAG

Da die Trägerschaft für die Grundschule Insheim bei der Ortsgemeinde Insheim verblieben ist, muss zur Deckung der Personal- und

Sachaufwendungen (§ 63 SchulG) eine Sonderumlage erhoben werden. Für die Verteilung des Bedarfs auf die umlagepflichtigen Gemeinden gelten die gleichen Grundlagen wie für die Allgemeine Umlage nach § 26 LFAG (Schlüsselzuweisungen und Steuerkraftmesszahl).

Die Sonderumlage wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.

Nachrichtlich:

Das Umlagesoll der Sonderumlage ist festgesetzt für das Jahr 2023 auf 1.101.655 Euro (entspricht Umlagesatz von 5,77 %).

§ 9
Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt 20.569.107,85 Euro.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals (=Ansatz 2021) zum 31.12.2021: 20.198.742,85 Euro.

§ 10
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.

§ 11
Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 12
Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird im Rahmen der tariflichen Quotenregelung des § 4 TV FlexAZ zugelassen.

§ 13
Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 33 Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBI. 2013, 157) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

- für Leistungsstufen und für Leistungsprämien / Leistungszulagen 4.000,00 Euro.
Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, den 15.03.2023
gez. Hedi Braun
Bürgermeisterin

[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.