Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | |
| 1. | im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf — 13.202.565,00 Euro |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 13.162.390,00 Euro |
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| der Jahresüberschuss auf — + 40.175,00 Euro |
| 2. | im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 943.125,00 Euro |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.382.705,00 Euro |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.562.150,00 Euro |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — - 179.445,00 Euro |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit[1] auf — - 763.680,00 Euro. |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 0,00 Euro
zusammen auf — 0,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 190.500 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 €.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 7.000.000 Euro
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf
| a) | |
| Abwasserbeseitigung — Euro | |
| 1. | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen — 0,00 |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen auf — 500.000,00 |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen Sondervermögen auf — 0,00 |
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| darunter: |
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| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich lnvestitionskredite aufgenommen werden müssen |
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| b) | |
| Wasserversorgung — Euro | |
| 1. | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen — 1.990.000,00 |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen auf — 1.000.000,00 |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen Sondervermögen auf — 0,00 |
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| darunter: |
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| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich lnvestitionskredite aufgenommen werden müssen |
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| c) Baubetriebshof | |
| Betriebszweig Bauhof — Euro | |
| 1. | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen — 80.000,00 |
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| Davon 100 % als internes Darlehen der VG |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen auf — 250.000,00 |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen Sondervermögen auf — 0,00 |
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| darunter: |
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| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich lnvestitionskredite aufgenommen werden müssen — 0,00 |
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| Betriebszweig Gärtnerei — Euro | |
| 1. | Kreditaufnahmen für Investitionen und InvestitionsförderungsmaßnahmenDavon 100 % als internes Darlehen der VG — 36.000,00 |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen auf — 250.000,00 |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen Sondervermögen auf — 0,00 |
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| darunter: |
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| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich lnvestitionskredite aufgenommen werden müssen — 0,00 |
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| Gemeindewerke Herxheim — Euro | |
| 1. | Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen auf — 3.000.000,00 |
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| Altenzentrum Herxheim — Euro | |
| 1. | Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen auf — 1.500.000,00 |
Der Steuersatz für die Vergnügungssteuer ist in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind in der Satzung über die Festsetzung der Gebühren- und Beitragssätze für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Herxheim (Gebühren- und Beitragssatzung (GBS)) festgesetzt.
1. Verbandsgemeindeumlage
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird auf 30,00 % festgesetzt.
Die Umlage wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
2. Sonderumlage für die Grundschulen Herxheim und Rohrbach nach § 23 Abs. 2 LFAG
Da die Trägerschaft für die Grundschule Insheim bei der Ortsgemeinde Insheim verblieben ist, muss zur Deckung der Personal- und
Sachaufwendungen (§ 63 SchulG) eine Sonderumlage erhoben werden. Für die Verteilung des Bedarfs auf die umlagepflichtigen Gemeinden gelten die gleichen Grundlagen wie für die Allgemeine Umlage nach § 26 LFAG (Schlüsselzuweisungen und Steuerkraftmesszahl).
Die Sonderumlage wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
Nachrichtlich:
Das Umlagesoll der Sonderumlage ist festgesetzt für das Jahr 2023 auf 1.101.655 Euro (entspricht Umlagesatz von 5,77 %).
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt 20.569.107,85 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals (=Ansatz 2021) zum 31.12.2021: 20.198.742,85 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird im Rahmen der tariflichen Quotenregelung des § 4 TV FlexAZ zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 33 Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBI. 2013, 157) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| - | für Leistungsstufen und für Leistungsprämien / Leistungszulagen 4.000,00 Euro. |
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.