Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 07.02.2023 die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke wurde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße am 14.02.2023 vorgelegt.
Diese teilt mit Schreiben vom 14.03.2023 mit, dass
| - | der in § 5b ausgewiesene Investitionskredit in Höhe von 1.990.000 € für den Betriebszweig Wasserversorgung und |
| - | der in § 5 c der Haushaltssatzung ausgewiesene Investitionskredit in Höhe von 80.000 € für den Betriebszweig Bauhof und von 36.000 € für den Betriebszweig Gärtnerei |
kommunalaufsichtlich genehmigt werden.
Weitere genehmigungspflichtige Tatbestände sind nicht enthalten.
Bedenken wegen Rechtsverletzung gem. § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung werden nicht geltend gemacht.
Die Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und der Wirtschaftsplan der Verbandsgemeinde-werke liegen in der Zeit von
20.03. bis einschließlich 30.03.2023
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim, Zimmer 2.03 öffentlich aus. Wir bitten um vorherige Terminabsprache, telefonisch (07276-501 201) oder per Mail (j.merz@herxheim.de). Zusätzlich wird der Haushalt auf der Homepage der Verbandsgemeinde (https://www.vg-herxheim.de/satzungen) veröffentlicht.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand nach Ziffer 2 die Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verbandsgemeindeverwaltung