Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung am 28.01.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.298.470,00 | Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.763.137,00 | Euro |
| der Jahresüberschuss auf | 535.333,00 | Euro |
2. im Finanzhaushalt
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 429.565,00 | Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.252.900,00 | Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 946.230,00 | Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.306.670,00 | Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -1.763.137,00 | Euro |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 2.500.000 €.
Keine Sondervermögen vorhanden.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in der Hebesatzsatzung vom 09.12.2024 festgesetzt. Sie betragen nachrichtlich:
| - | Grundsteuer A auf | 345 v.H. |
| - | Grundsteuer B auf | 465 v.H. |
| - | Gewerbesteuer auf | 400 v.H. |
Hundesteuer
Die Hundesteuersätze sind in der Hundesteuersatzung festgelegt.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen werden nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals für das Jahr 2021 beträgt 3.089.518,22 Euro.
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt | 2.969.416,78 Euro. |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt | 3.030.400,54 Euro. |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt | 3.124.085,51 Euro. |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall
5.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Es erfolgt keine Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Hinweis:
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.01.2026 die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 der Ortsgemeinde Herxheimweyher beschlossen.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan wurde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße mit Schreiben vom 29.01.2026 vorgelegt. Die Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 95 Abs. 4 Gemeindeordnung erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde wurden mit Schreiben vom 27.02.2026 erteilt. Gegen den Stellenplan werden keine rechtlichen Bedenken erhoben. Die Haushalts- und Finanzlage der Ortsgemeinde Herxheimweyher ist derzeit als geordnet anzusehen. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan liegt in der Zeit von
16.03.2026 bis einschließlich 26.03.2026
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim, öffentlich aus.
Eine persönliche Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger terminlicher Absprache unter der Tel. Nr. 07276-501 203 oder per Email: s.heim-scherrer@herxheim.de möglich.
Es wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung auf folgendes hingewiesen:
Die Satzung gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, auch wenn Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung verletzt wurden.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand nach Ziffer 2 die Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.