Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält in § 28 Abs. 1 den Grundsatz, dass Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen.
Eine Ausnahme ist in der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen geregelt. Danach dürfen Pflanzen und Pflanzenteile unter folgenden Voraussetzungen verbrannt werden:
| • | Die Pflanzen und Pflanzenteile müssen auf Grundstücken außerhalb der bebauten Ortslage angefallen sein und dürfen nur dort an Ort und Stelle verbrannt werden. Das heißt, die Pflanzen dürfen nicht von anderer Stelle, z.B. aus Hausgärten zu der Verbrennungsstelle transportiert werden. |
| • | Eine anderweitige Verwertung (z.B. Kompostierung) oder Rückführung in den Boden (z.B. durch Mulchen oder Fräsen) muss aus landbaulichen Gründen ausgeschlossen bzw. unzumutbar sein. Diese Voraussetzung kann bei Krankheitsbefall der Pflanzen, z.B. mit Feuerbrand, erfüllt sein. In der Regel sind pflanzliche Abfälle allerdings verwertbar. Der Landkreis Südliche Weinstraße nimmt die meisten pflanzliche Abfälle aus privaten Haushalten bis zu einer Menge von 3 m³ pro Woche bei seinen Annahmestellen (siehe unten) kostenlos an - ausgenommen sind Bioabfälle wie Rasenschnitt, Laub und krautige Gartenabfälle, die entweder über Biomüllgefäße oder ausschließlich bei den WertstoffWirtschaftszentren gegen Gebühr abgegeben werden können. Auch längere ({{gt}} 2 m) oder dickere Äste ({{gt}} 10 cm Durchmesser) oder Wurzelstöcke werden nur bei den WertstoffWirtschaftszentren und nur gegen Gebühr angenommen. |
| • | Unzulässig ist das Verbrennen innerhalb eines Mindestabstandes von |
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| - 100 m zu Wäldern, Mooren und Heiden |
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| - 50 m zu Gebäuden jeder Art oder zu öffentlichen Verkehrswegen |
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| - 10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen sowie zu angrenzenden Rohr- und Rietbeständen und Feldrainen. |
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| Weiterhin ist das Verbrennen verboten, zwischen 18:00 Uhr und 8:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Das Mitverbrennen von nichtpflanzlichen Abfällen, insbesondere Altreifen oder die Zufeuerung von Öl oder Benzin ist verboten. |
| • | Vor dem Verbrennen sind Pflanzen und Pflanzenteile in Haufen oder Schwaden zusammenzufassen. Dazwischen ist ein Sicherheitsstreifen vorzusehen. |
| • | Die pflanzlichen Abfälle müssen beim Verbrennen trocken sein. Das Feuer ist an der dem Wind abgekehrten Seite zu zünden. Bei aufkommendem starkem Wind ist das Feuer zu löschen. |
| • | Der Verbrennungsvorgang ist ständig von mindestens einer mit geeignetem Gerät ausgestatteten über 18 Jahre alten Person zu beaufsichtigen. Feuer und Glut müssen vor dem Verlassen der Verbrennungsstelle gelöscht werden. |
Werden pflanzliche Abfälle von mehr als 3 m³ verbrannt, ist dies der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Bürgerbüro, Zimmer E.01 und E.02, schriftlich anzuzeigen. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist jedoch nur im Ausnahmefall zulässig (siehe oben). In der Anzeige ist der Verbrennungsort mit Gewanne und Flurnummer anzugeben.
Die Verbandsgemeinde Herxheim kann Kostenersatz für die ihr durch das Ausrücken der Freiwilligen Feuerwehr entstandenen Kosten von der Person, die widerrechtlich Abfälle verbrennt, geltend machen.
Umweltfreundlicher und für die Nachbarschaft weniger belastend ist die Abgabe der Grünabfälle bei der Annahmestelle des Landkreises Südliche Weinstraße an der BAB 65, Anschlussstelle Rohrbach,
samstags — von 8:00 - 12:30 Uhr
dienstags und donnerstags — von 13:00 - 17:00 Uhr.
Für kleinere Mengen Grünabfälle können außerdem bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, an der Infotheke im Erdgeschoss, Grünabfallsäcke (70 l) zum Preis von 1,70 EUR/Sack gekauft werden. Die Abholung erfolgt zu den regelmäßigen Terminen im Abfallkalender.