Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält in § 28 Abs. 1 den Grundsatz, dass Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen.
Eine Ausnahme ist in der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen geregelt. Danach dürfen Pflanzen und Pflanzenteile unter folgenden Voraussetzungen verbrannt werden:
| - | 100 m zu Wäldern, Mooren und Heiden |
| - | 50 m zu Gebäuden jeder Art oder zu öffentlichen Verkehrswegen |
| - | 10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen sowie zu angrenzenden Rohr- und Rietbeständen und Feldrainen. |
Weiterhin ist das Verbrennen verboten, zwischen 18:00 Uhr und 8:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Das Mitverbrennen von nichtpflanzlichen Abfällen, insbesondere Altreifen oder die Zufeuerung von Öl oder Benzin ist verboten.
Werden pflanzliche Abfälle von mehr als 3 m³ verbrannt, ist dies der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Bürgerbüro, Zimmer E.01 und E.02, schriftlich anzuzeigen. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist jedoch nur im Ausnahmefall zulässig (siehe oben). In der Anzeige ist der Verbrennungsort mit Gewanne und Flurnummer anzugeben.
Die Verbandsgemeinde Herxheim kann Kostenersatz für die ihr durch das Ausrücken der Freiwilligen Feuerwehr entstandenen Kosten von der Person, die widerrechtlich Abfälle verbrennt, geltend machen.
Umweltfreundlicher und für die Nachbarschaft weniger belastend ist die Abgabe der Grünabfälle bei der Annahmestelle des Landkreises Südliche Weinstraße an der BAB 65, Anschlussstelle Rohrbach,
| - samstags | von 08:00 - 12:30 Uhr |
| - dienstags und donnerstags | von 13:00 - 17:00 Uhr |
Für kleinere Mengen Grünabfälle können außerdem bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, an der Infotheke im Erdgeschoss, Grünabfallsäcke (70 l) zum Preis von 1,60 EUR/Sack gekauft werden. Die Abholung erfolgt zu den regelmäßigen Terminen im Abfallkalender.