Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.01.2023 die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 der Ortsgemeinde Insheim beschlossen.
Diese teilt mit Schreiben vom 28.03.2023 mit, dass die in § 3 der Haushaltssatzung ausgewiesene Summe der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 200.000 €, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, genehmigt wird.
Weitere genehmigungspflichtigen Teile sind nicht enthalten.
Gegen den Stellenplan werden keine rechtlichen Bedenken erhoben.
Die Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan liegt in der Zeit von
03.04.2023 bis einschließlich 13.04.2023
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim, öffentlich aus.
Eine persönliche Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger terminlicher Absprache mit der Mitarbeiterin des Fachbereichs Finanzen, Nicole Derichs, unter der Tel. Nr. 07276-501 202 oder per Email: n.derichs@herxheim.de möglich.
Es wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung auf folgendes hingewiesen:
Die Satzung gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, auch wenn Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung verletzt wurden.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand nach Ziffer 2 die Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 3.465.825 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 3.308.675 Euro
der Jahresfehlbetrag auf — + 157.150 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 302.980 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 725.420 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.337.450 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — - 612.030 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 309.050 Euro.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
Zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
Verzinste Kredite auf — 0,00 Euro
Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von 1.560.000 € veranschlagt.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 200.000 €.
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
- entfällt, da nur die VG Kredite zur Liquiditätssicherung aufnehmen kann.
§ 5
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in der Hebesatzsatzung vom 09.05.2022 festgesetzt. Sie betragen nachrichtlich:
- Grundsteuer A auf — 345 v.H.
- Grundsteuer B auf — 465 v.H.
- Gewerbesteuer auf — 400 v.H.
Die Hundesteuersätze werden in der Hundesteuersatzung festgelegt.
§ 6
Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt
festgesetzt:
- Beiträge für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung
der Feld- und Waldwege — 20,00 EUR/ha
Das Eigenkapital liegt gemäß dem zuletzt erstellten Jahresabschluss für das Jahr 2019 bei 8.879.055,39 €.
§ 8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.
§ 10
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
§ 11
Altersteilzeit
Es erfolgt keine Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.