- Bekanntmachung vom 29.03.2023 -
Der Kreistag hat auf Grund § 18 der Landkreisordnung Rheinland-Pfalz (LKO) in seiner Sitzung am 27.03.2023 die nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 10 erhält folgende Fassung:
Aufwandsentschädigung für Funktionsträger im Bereich Brand- und Katastrophenschutz
(1) Die Entschädigung des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs, seiner ehrenamtlichen Stellvertreter, des ehrenamtlichen Leiters der Kreisausbildung, der ehrenamtlichen Ausbilder in der Kreisausbildung, des ehrenamtlichen Kreisjugendfeuerwehrwartes, der ehrenamtlichen Alarm- und Einsatzplaner, der Ehrenamtlichen zur Bedienung, Wartung und Pflege der Funk- und Kommunikationstechnik, der ehrenamtlichen Führer von Katastrophenschutzeinheiten, der ehrenamtlichen Projektleiter des Ersthelfersystems Mobile Retter sowie der ehrenamtlichen Leitenden Notärzte und Organisatorischen Leiter erfolgt nach den Bestimmungen der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Landkreis Südliche Weinstraße hat zum 01.10.2017 einen hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur eingestellt. Er hat einen oder mehrere ehrenamtliche Stellvertreter, die jeweils permanent einen Teil der Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs wahrnehmen. Die Vergütung des hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs erfolgt gemäß Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz.
(3) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, die sich wie folgt bemisst: 50 v. H. der Pauschale eines ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs, berechnet mit dem Höchstsatz des Grundbetrags nach § 8 Abs. 1 FwEVO und einem Zuschlag für jede im Kreisgebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit sowie im Kreisgebiet aufgestellte angeordnete oder anerkannte Werkfeuerwehr in Höhe des in § 8 Abs. 1 FwEVO ausgewiesenen Satzes. Bei Abwesenheits- oder Krankheitsvertretung erhöht sich die Aufwandsentschädigung für den Vertretungszeitraum auf 100 v. H. der Pauschale eines ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs, berechnet mit dem Höchstsatz des Grundbetrags nach § 8 Abs. 1 FwEVO und einem Zuschlag für jede im Kreisgebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit sowie im Kreisgebiet aufgestellte angeordnete oder anerkannte Werkfeuerwehr in Höhe des in § 8 Abs. 1 FwEVO ausgewiesenen Satzes.
(4) Der ehrenamtliche Leiter der Kreisausbildung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des jeweiligen Mindest-Grundbetrags des Wehrleiters einer Verbandsgemeinde nach § 10 Abs. 1 FwEVO.
(5) Die ehrenamtlichen Ausbildender und Mitwirkenden der Kreisausbildung erhalten eine Aufwandsentschädigung als Stundenvergütung in Höhe des in § 11 Abs. 1 der FwEVO ausgewiesenen Satzes.
(6) Der ehrenamtliche Kreisjugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Form eines Grundbetrages in Höhe des in § 11 Abs. 2 der FwEVO ausgewiesenen Mindestbetrages und einen Zuschlag für jede im Kreisgebiet aufgestellte Jugendfeuerwehr in Höhe des in § 11 Abs. 2 der FwEVO ausgewiesenen Satzes.
(7) Die ehrenamtlichen Alarm- und Einsatzplaner sowie die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Funk- und Kommunikationstechnik erhalten eine Aufwandsentschädigung als Stundenvergütung in Höhe des in § 11 Abs. 1 der FwEVO ausgewiesenen Satzes.
(8) Die ehrenamtlichen Führer der Katastrophenschutzeinheiten Information und Kommunikation, Technische Einsatzleitung, Katastrophenschutzzug, B-Raum-Führung, Gefahrstoffzug sowie der RHOT VII erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des jeweiligen Höchstbetrags des Wehrführers nach § 10 Abs. 2 FwEVO.
(9) Die ehrenamtlichen Projektleiter des Ersthelfersystems Mobile Retter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Mittelbetrags eines ehrenamtlichen Gerätewarts nach § 11 Abs. 4 FwEVO.
(10) Die ehrenamtlichen Leitenden Notärzte und Organisatorischen Leiter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 v. H. des Höchstbetrags eines Wehrführers sowie eine Aufwandsentschädigung für jede angefangene halbe Einsatzstunde in Höhe von 50 v. H. des in § 11 Abs. 1 FwEVO ausgewiesenen Satzes.
(11) Ehrenamtliche Angehörige der kreiseigenen und gemeinsamen Katastrophenschutzeinheiten, die für Einsätze im Rahmen des Katastrophenschutzes (Alarmstufen 4 und 5 sowie Unterstützung/Amtshilfe für die Verbandsgemeinden in den Alarmstufen 2 und 3 nach Feuerwehrverordnung und Führungsdienstrichtlinie RLP) herangezogen worden sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3,25 € je angefangene halbe Stunde.
Angehörige der Feuerwehren und Hilfsorganisationen im Landkreis SÜW sowie der Stadt Landau, die für einen Einsatz im Rahmen des Katastrophenschutzes herangezogen werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3,25 € je angefangener halber Stunde.
Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung wird vom Führer der Katastrophenschutzeinheit bzw. Einsatzleiter durch Einreichen des Einsatzberichtes sowie der Personalauflistung innerhalb 6 Wochen nach Einsatzende beantragt. Jede Einsatzkraft kann für einen Einsatz jeweils nur bei einem Aufgabenträger die Ausbezahlung einer Aufwandsentschädigung geltend machen. Der Anspruch auf Auszahlung der Aufwandsentschädigung erlischt, wenn der Antrag sowie alle notwendigen persönlichen Angaben der jeweiligen Einsatzkräfte nicht spätestens zum 15. Februar des Folgejahres des Einsatzes bei der abrechnenden Stelle vorliegen.
Je Einsatztag kann für eine Einsatzkraft maximal 78,00 € als Höchstbetrag ausbezahlt werden. In atypischen Sonderfällen kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
Kostenträger für die Aufwandsentschädigungen ist der Landkreis SÜW oder die Stadt Landau, abhängig von der Gemarkung der Einsatzstelle.
Auf Antrag der Einsatzkraft kann die Auszahlung der Aufwandsentschädigung in Gesamthöhe je Einsatz auch an einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Einrichtung ausbezahlt werden.
(12) Ehrenamtlichen Einsatzkräfte, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, wird nach § 13 Abs. 7 LBKG der Verdienstausfall, der ihnen durch die Ausübung feuerwehrdienstlicher Tätigkeiten entsteht, auf schriftlichen Antrag in Form eines pauschalierten Stundenbetrags in Höhe von 25,00 € ersetzt. Die Entschädigung wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet. Als Arbeitszeit gilt die glaubhaft versicherte, nicht nachholbare Arbeitszeit.
§ 2
§ 12 erhält folgende Fassung:
Aufwandsentschädigung für die Kreisjagdmeisterin oder den Kreisjagdmeister
(1) Zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhält die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister monatlich im Voraus eine Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 315,00 €. Analog zu § 18 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KOMAEVO) vom 27.11.1997, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.09.2021 verändert sich der vorgenannte Betrag um den gleichen Hundertsatz wie die in § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO bezeichneten Sätze.
(2) Neben der Aufwandsentschädigung erhält die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Diese Satzung tritt hinsichtlich der unter § 1 aufgeführten Änderungen am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, hinsichtlich der unter § 2 aufgeführten Änderung rückwirkend zum 24.06.2019 in Kraft.
- Bekanntmachung vom 29.03.2023 -
Auflösung der Erhebungsstelle des Zensus 2022
Die bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße zur Durchführung des Zensus 2022 seit dem 1. September 2021 eingerichtete Erhebungsstelle wird gemäß § 3 Absatz 5 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 61) nach Erledigung ihrer Aufgaben und im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt in Bad Ems mit Wirkung vom 1. April 2023 aufgelöst.
Zu diesem Zeitpunkt noch anhängige Verwaltungsverfahren werden auf das Statistische Landesamt übertragen.
- Bekanntmachung vom 29.03.2023 -
Am Dienstag, dem 09.05.23 ab 08:30 Uhr findet im Sitzungssaal 201 (1. OG) bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2 in Landau unter Vorsitz von Frau Ass. jur. Susanne Lersch eine Sitzung des Kreisrechtsausschusses statt.
Der Kreisrechtsausschuss tagt in teilweise öffentlicher bzw. nichtöffentlicher Sitzung. Die Tagesordnung umfasst 11 Punkte.