Der Verbandsgemeinderat Herxheim hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Herxheim mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie der Zusammenfassenden Erklärung endgültig beschlossen. Die Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes ist gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Verfügung der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vom 26.03.2026 erfolgt. Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Durch die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die westliche und nördliche Erweiterung des Gewerbegebiets West II sowie die Erweiterung des Wohngebiets Eisenbahnstraße („Kalkofen“) ausgewiesen. Die Änderungsbereiche können den nachstehenden Lageplänen entnommen werden.
Die Ausfertigung durch den Bürgermeister erfolgte am 31.03.2026.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Herxheim wirksam. Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie der Zusammenfassenden Erklärung kann während der Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim bei dem Fachbereich Bauverwaltung im Rathaus, Zimmer 3.01 (3. Obergeschoss), von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Die Unterlagen können auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Herxheim unter dem Link www.vg-herxheim.de/verwaltung/verbandsgemeindeverwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/ eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
Nach § 215 BauGB werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes zum Flächennutzungsplan und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
| unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Verbandsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. | |