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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 17/2024
Amtlicher Teil
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Lärmschutz im Wohnbereich

Aufgrund von mehreren Anfragen möchte die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim nachfolgend auf einige Bestimmungen des Lärmschutzes hinweisen und alle Betroffenen aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme dazu anhalten, die Ruhezeiten zu beachten:

Tongeräte (Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente usw.)

Tongeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.

Rasenmäher, Pumpen, Wassersauger und andere Geräte und Maschinen

Die Bestimmungen über den Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten und Maschinen wurden durch eine Änderung des Landes-Immissionsschutz-gesetzes zusammengefasst und vereinfacht.

Der Betrieb von lärmerzeugenden Geräten ist an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig unzulässig. Das Betriebsverbot am Mittag gilt jedoch nicht für Maschinen, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden.

Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler unterliegen wie bisher Sonderregelungen. Sie dürfen an Werktagen von 13 bis 15 Uhr sowie von 17 bis 9 Uhr weder privat noch gewerblich eingesetzt werden.

In Industrie- und Gewerbegebieten gelten die Betriebsverbote nicht.

Halten von Tieren

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird.

Nachtruhe

Von 22 Uhr bis 6 Uhr (Nachtzeit) sind grundsätzlich alle Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Ausnahmen gelten für Rettungsdienste, bestimmte Gewerbebetriebe sowie für im Einzelfall genehmigte Ausnahmen.

Nähere Auskünfte erteilt die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Herr Walter, Zimmer 1.05, Tel. 07276/501-130, E-Mail: t.walter@herxheim.de.